Full text : Saarbrücker Kreis-Blatt

anderen Wiederkäuern oder Schweinen in Be—
rührung zu kommen, unverzüglich in plombierten
Eisenbahnwagen nach ihrem Bestimmungsorte
zu bringen, um dort nach höchstens 4 Tagen ge—
chlachtet zu werden.
Die amtstierärztliche Untersuchung auf dem
Bahnhofe Karthaus (8 4) findet jeden Montag,
Mittwoch und Freitag mit Ausnahme der ge—
jeblichen Feiertage von 6 bis 9 Uhr nachmit—
iags statt.
Außerdem erfolgt diese Untersuchung auf dem
Bahnhofe Karthaus nach einer mindestens 24
Stunden vorher zu erlassenden Benachrichtigung
des Kreistierarztassistenten Dr. Lenfers in Trier
zu jeder anderen Zeit mit Ausnahme der Sonn—
und gesekßlichen Feiertage.

86.

Für die amtstierärztliche Untersuchung der
Tiere (8 4) ist von den Einführenden folgende
Vergütung an den Gebührenerheber in Kart—
haus zu zahlen:
für Kühe, Stiere und Ochsen 1.50 M. das Stück,
für Jungvieh 1,00 J
für Kälber und Schweine 0,20
für Ziegen und Schafe 0,.10 ..
für Ziegen- und Schaflämmer
und Spanferkel —X
Erfolgt die amtstierärztliche Untersuchung zu
anderen als den im 8 4 Abs. J1 angegebenen
Zeiten, so haben die Einführenden außer den
an den Gebührenerheber zu entrichtenden Ge—
bühren an den beamteten Tierarzt die diesem
zustehende Reisevergütung zu zahlen.

87

Wer Vieh mit der Eisenbahn ein—
führt (8 2 Abs. 2), hat die Polizeibehörde
des Bestimmungsorts von der bevorstehenden
Ankunft der Tiere zu benachrichtigen und sofern
das öffentliche Schlachthaus dieses Orts keine
unmittelbare Eisenbahnverbindung besitzt, die
Beförderung der Tiere vom Bahnhofe zum
Schlachthause auf Wagen zu bewirken, auch den
polizeilichen Erlaubnisschein (452 Abs. 2) so—
wie die Ursprungs- und Gesundheitszeugnisse
18 3) dem Schlachthausleiter zu übergeben.

88.

Bei der Einfuhr auf dem Landwege (8 2
Abs. 3) hat der Einführende ein von der Ge—
meindebehörde des Ursprungsorts ausgestelltes
Zeugnis des im 8 3 angegebenen Inhalts bei—
zubringen und es dem zuständigen Fleischbe—
schauer auszuhändigen, der es an die Ortspo—
lizeibehörde weiterzureichen hat.

80

Zuwiderhandlungen gegen die vorstehenden
Bestimmungen unterliegen, sofern nicht nach den
bestehenden Gesetzen eine höhere Strafe ver—
wirlt ist, den Strafvorschriften des 8 328 des
Strafgesetzbuches sowie der 88 66 und 67 des
23. Juni 1880
Reich ——
chsviebseuchengesetzes vom — 5

810.

Die landespolizeiliche Anordnung vom 29.
März 1911 (Umtebl e 1091 wird naufgehoben.

8 11.
Diese Anordnung tritt sofort in Kraft. Ihre
Aufhebung wird erfolgen, sobald die eingangs
Hezeichnete Seuchengefahr beseitigt ist.
Trier. den 20. April 1011.
Der Regierungs-Präsident.
J. V.: Alsen.

Vorstehende landespolizeiliche Anordnung
wird hierdurch zur allgemeinen Kenntnis ge—
bracht.
Saarbrücken, den 25. April 1011.
Der Königliche Polizei-Direktor.
J. A.
Schlesinger.

Landespolizeiliche Anordnung.
Mit Rücksicht auf die große Gefahr der Ein
chleppung der Maul- und Klauenseuche, die ge—
genwärtig fast in allen preußischen Regierungs—
bezirken und in den meisten deutschen Bundes—
staaten herrscht, ordne ich mit Genehmigung des
Herrn Ministers für Landwirtschaft, Domänen
und Forsten auf Grund der 88 18 u. ff. insbe—
ondere des 8 20 Absatz 2 des Reichsgesetzes
iber die Abwehr und Unterdrückung von Vieh—
euchen vom 23. Juni 1880 — 1. Mai 1894
R.G.Bl. 1894 S. 409), des 8 1 des Preußi—
chen Ausführungsgesetzes vom 12. März 1881
— 18. Juni 1894 (G.-S,. 1881 S. 128, 1894
S. 115) und des 8 1 der Bundesratsinstruktion
bom 27. Juni 1895 (R.G.Bl. S. 357) für den
Umfang des Regierungsbezirks Trier und die
Dauer der Seuchengefahr folgendes an:

„81.
Zu den im 8 2 meiner landespolizeilichen
Anordnung vom 8. Februar 1911 (Amtsbl. S.
16) und 8 1 meiner landespolizeilichen Anord⸗
rung vom 21. Februar 1911 (Amtsbl. S. 83)
genannten Bezirken, nämlich:
Provinzen Ostpreußen, Westpreußen,. Bran—
denburg, Pommern. Posen, Schlesien, Re—
gierungsbezirken Magdeburg und Merse—
burg, Großherzogtümer Mecklenburg-Schwe⸗—
rin und Mecklenburg-Streliß, freier und
Hansestadt Lübeck. Herzogtum Anhalt,
Königreichen Sachsen, Bayern und Würt—
temberg, Großherzogtunm Baden und
Reichsland Elsaß-Lothringen
reten hinzu
die Provinzen Schleswig-Holstein. Hannod
ver, Westfalen und Hessen-Nassau, die Re—
gierungsbezirke Erfurt. Coblenz. Düssel⸗
dorf, Köln und Aachen, die Großherzog—
tümer Hessen, Sachsen-Weimar und Olden—
burg ausschließlich der Fürstentümer Bir—
kenfeld und Lübeck, die Herzogtümer Braun—
schweig, Sachsen-Coburg-Gotha, Sachsen—
Meiningen und Sachsen-Altenburg, die
Fürstentümer Reuß j. Linie, Lippe und
Schaumburg-Lippe sowie die freie und
Hansestadt Bremen.
Demzufolge sind alle in den 88 2 bis 8 und
11 bis 13 meiner eingangs erwähnten Anord—
riung vom 8. Februar d. J. getroffenen Vor—
chriften auch auf alle aus den im ersten Ab—
atze genannten Bezirken eingeführten Klauen—
tiere anzuwenden

82.
Diese Anordnung tritt sofort in Kraft. Ihre
Aufhebung wird erfolgen, sobald die eingangs
hezeichnete Seuchengefahr beseitigt ist.
Trier. den 18. April 1911.
Der Regierungs-Präsident—
J. V.: Alsen

Vorstehende landespolizeiliche Anordnung
wird hierdurch zur allgemeinen Kenntnis ge—
hracht.
Zaarbrücken, den 25. April 1911.
Der Königliche 33332
J. V.
Schlesinger.
Bekanntmachung.
Der zur Polizeiverordnung vom 22. März ds. Is
iber das Automobiltaxameterdroschkenwesen gehörige
Tarif, veröffentlicht in Nr. 14 des Kreisblattes vom
3. April ds. Is. tritt außer Kraft. An seine Stell—
witt folgender

Automobildroschken⸗Tarif
für den
Stadtbezirk Saarbrücken.

80 je
Ipf weitere
Es sind zu bezahlen: ig. lio Pfa.
fur eine
Wegestrecke

Tare .
iür 1 bis 2 Personen bei Tage
innerhalb des Stadtbezirks und
außerhalb desselben bis zu folgen—
den Punkten:
suf der Saarguminder-hausee bis
zum Zulammentteffen der Saar u.
Chausee,
uf der Brebachtr⸗Chausee bis zur
Gabelmg mit der St. Inaberter⸗
Chau!see.
Fahrten nach dem Halberg sind nach
Tare 2 bis 4 zu bezahlen),
auf der Dudweiler⸗Chatusee bis zum
Nordanegana von AJägirsfreude-St.
 Ishann.
auf der Quierschitdere Chatessee bis
zum Nordausgang von Nußhütte,
auf der Riegelsberger-Chaussee bis
zum Nordausgang von Rastpfuhl
auf der zur Grube „pon der Hendt“
führend. Strahe b. 3. Bahnhof
von der Hendt“.
ruf der Jakabs- beztw Plaffenkopf
straße bis Zakobshütte.
ruf der Louisenthaler-Thæussee bis
zur Stadreisgrenze.
ruf der Gersweltr-Ghaultee his zum
Bahnhof Gersweiler und
»uf der Forbacher-Chauise hia zum
Ehren tal
Taxe 2.
iyfür 3 bis 4 PVersonen bei
Tage innerhalb des Stadthezirks
und außerhalb desselben bis zu
den bei Taxe 1 bezeichneten
Punkten,
d) für 1 bis 2 Personen bei Tage!
über die bei Taxe 1 bezeichneten
Punkte hinaus. Taxe 2 tritt
für 1 bis 2 Personen erst von
wiesen Punkten an in Kraft hals 409 wlhis Mem

Tare 3.
für 3 bis 4 Personen bei Taaé
über die bei Taxe JWbezeichneten
Punkte hinaus. Taxe 3trit
aber erst von diesen Punkten
an in Kraft,
b) für 1 bis 4 Personen innerhallb
und außerhalb des Stadtbe—
zirks hei Nacht

hisMinl vie lhspm

Taxe 4.
Rfür ohne Fahrgast zurückzu—
legende Rückfahrten vpon
Fahrten, die über die bei Taxe
1 bezeichneten Punkte hinaus —
aber nicht über die 10-Kilo—
meterzone (siehe unter E) hi—
naus geführt haben — , des
für die Hinfahrt gezaählten
Fahrpreises,
»Whfür ohne Fahrgast zurückzu—
legende Rückfahrten von
Fahrten, die über die 10-Kilo—
meterzone (siehe unter E) hi—
nausgeführt haben, ?/, des für
die Hinfahrt gezahlten Fahr
wreises

A. Tag- und Nachtzeit:
Als Fahrten bei Tage gelten die—
jenigen von 7. Uhr morgens bis
11 Uhr abends, als Fahrten bei
Nacht diejenigen von 11 Uhr abends
bi« 7 Uhr morgens.
B. Wartezeit:
Bei Tage und bei Nacht für alle
4 Taxren für je 4 Minuten 10 Pfennig
für 1 Stunde 1,50 Mk. Das An—
fahren bestellter Droschken geschieht
nach Taxe 1.
C. Zuschläge:
Nur zahlbar, soweit der Apparat
sie anzeigt. Gepächtücke über 10
z und für Tiere je 25 Vfo
            
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