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deg oömhhchen Lonsegsöhles.
Polizeiliche Anordnung.
Nachdem bei einem am 9. d. Mts. im Schlacht⸗
zause zu Sulzbach geschlachteten Rinde des Meßgers
Peter Gewehr zu Dudweiler der dringende Verdacht
der Maul-— und Klauenseuche festgeftellt worden ist,
werden mit Rücksicht auf die z. Zt.bestehende größece
Gefahr der Verbreitung dieser Seuche auf Grund der
38 19—-29 und Aa des Reichsgeseßes, betr. die Ab—
wehr und Unterdrückung von Viehseuchen vom 23.6.
1888 und 1. 5. 1894 in Verbindung mit den 8 570
64 der Bundesratsinstruktion vom 27. 6. 1893 sowie
des Erlasses des Herrn Ministers für Landwirtschaft,
Domänen und Forsten vom 15. 3. 1911 7.
III. e 3557 — die nachstehenden Maßregeln ange—
ordnet:
Da das sämtliche mit dem fraglichen Rinde dem
Schlachthofe zu Sulzbach zugeführte Vieh sofort abge⸗
schlachtet worden ist und eine vorschriftsmäßige Des—
infettion des Schlachthofes stattgefunden hat, wird
von der Bildung eines Sperrbezirks abgesehen und
nur ein Beobachtungsgebiet gebildet.
Das Beobachtungsgebiet umfaßt den Teil des Or—
tes Sulzbach, der von der Eisenbahnlinie, der Bahn⸗
hofstraße und der Provinzialstraße umgrenzt wird.
Innerhalb des Beobachtungsgebietes gelten fol⸗
gende Anordnungen:
1. Der Auftrkeb von Klauenvieh aus dem Beob—
achtungsgebiet auf Märkte ist verbolen.
2. Der Durchtrieb von Klauenvieh aus Ortschaf—
ten, die nicht im Beobachtungsgebiet liegen, duͤrch
das Beobachtungsgebiet ist nur mit Genehmigung des
Landrats gestattet.
3. Die Ausfuhr von Klauenvieh ohne Erlaubnis des
Landrats ist verboten.
Für den ganzen Landkreis Saarbrücken gilt wei—
ter folgende Anordnung:
Die Sammelmoltkereien dürfen Magermilch, But—
termilch und Molten nur nach Abkochen abgeben. Der
Ablochung ist eine Erhitzung durch unmittelbar oder
mittelbar einwirkenden strömenden Wasserdampf anf
85 0Choder eine Erhitzung im Wafferbade au
85 CG für die Dauer einer Minute gleichzuachten
Das Verfüttern von Milch und Molkereirückständen am
das Vieh der Sammelmolkereiinhaber ist nur unter
der gleichen Bedingung gestattet.
Zuwiderhandlungen gegen diese Anordnungen wer—
den, sosern nicht nach anderen gesetzlichen Bestimmungen
eine höhere Strafe verwirtt ist, gemäß z5 66 u. 67
des Reichsviehseuchengesetzes mit Geldstrafe bis zu 150
Mt. oder Haft bestraft.
Diese Anordnung tritt sofort in Kraft, sie gilt,
ofern nicht etwas anderes bestimmt wird, mit dem
20. Mau d. Is. als aufgehoben.
Saorbrücken, den 11. Mai 1911.
Der Romchime Landrat
J. A.:
Der. Colberg
Regierungs-Assessor.
Es wird hiermit zur ösfentlichen Kenntnis
jebracht, daß die Straßen zwischen der Hubert—
Müller-Straße, Langfuhrstraße und Seebohm—
traße, die Bezeichuungen: „Weißdorf-, Raabe—
und Lauferstraße“ erhalten haben.
Saarbrüden, den 5. Mai 1011.
Die Königliche Polizei-Direktion.
J. B.: Sommer.
Regierungs-Assessor.
—Die unter dem 30. Januar ds, Is. angeordnete
Sperrung des vom Landwehrplatz in die Bruchwiesen
ührenden Weges für den durchgehenden Fuhrwerks
»erkehr wird hiermit aufgehoben.
Saarbrücken, den 4. Mai 1911.
Der Königliche Polizei-Direktor.
IJ. V.
Sommer,
Regierungs-Assessor.
Es wird hiermit zur öffentlichen Kenntnis
gebracht, daß der Mühlenweg im Ottsteil
Malstatt-Butbach die Bezeichnung: „In den
sanfgärten“ erhalten hat.
Saarbrücden, den 5. Mai 1011.
Die Königliche Polizei-Direktion.
J. B.: Sommer,
Regierungs-Assessor.
Es wird hiermit zur öffentlichen Kenntnis
zebracht, daß die Marktplatzbezeichnungen in
den nachstehenden Stadtbezirken in folgender
Weise geändert worden sind:
1. Marktplatz im Stadtbezirk Saarbrücdken:
„Neumarkt“;
2. Martitplatz im Stadtbezirk St. Johann:
„St. Johanner Martt“;
3. Marktplatz im Stadtbezirk Malstatt:
„Malstatter Markt“;
Marktplatz im Stadtbezirk Burbach“
„Burbacher Markt“;
Kirchplatz in St. Arnual: „St. Arnuale—
Markt“.
Zaarbrücken, den 5. Mai 1011.
Die Königliche Polizei-Direktion
J. V.: Sommer,
Regierungs-Assessor.
Die unter dem 9. März 1911 angeordnete Sper
zung der Virchowstraße für den durchgehender
Fuhrwerksverkeht wird hiermit aufgehoben
Zaarbrüden, den 27, Apri 1011.
Die Ktönigliche Polizei-Direktior
J. V.
Sommer,
Regierungs-Assessor.
Nach einer Mitteiung des Königlichen Be—
zirlsamtes zu Homburg vom 3. ds. Mts. ist
in Glan-Münchweiler die Maul- und Klauen—
euche ausgebrochen. Es ist ein Sperrbezirk,
umfassens die Ortschaft Glan-Münchweiler, und
in Beobachtungsgebiet, bestehend aus der Ort—
chaft Bettenhausen gebildet worden.
Zaarbrüchen, vden 6. Mai 1011.
Der Königliche Landrat.
J. A.: Dr. Colberg.
Regierungs-Assessor.
Nachweisung der im Stadtkreise Saarbrücken im Monat März 1811 aus gestellten Jagdscheine.
Beginn
vfde.
Nr.nl
Gültig-⸗
koift
Name
Lag Monat
195
196
97
143. 911
—13. 3. 1911
28. 3. 1911
229. 4. 1911
Jakobi Fritz
Rabe Karl
Arndts Erich
Finger Ferd.. Dr. med.
Saarbrücken, den 9 Mai 1911.
Lunseghostzoilithe Aorssng
Mit Rücksicht auf die Gefahr der Einschlep—
oung der Maul-— und Klauenseuche aus dem
Grokherzogktume Luxemburz, wo diese Krank—
heit in einem für den inländischen Viehbestand
bedrohlichen Umfang hertscht, ordne ich auf
Grund des 8 7 des Reichsgesetzes, betr. die
Abwehr und Unterdrückung von Viehseuchen,
vom 23. Juni 1880 — 1. Mai 1894 (R.G.Bl.
1894 S. 409) und des 8 3 des Preußischen
Ausführungsgesetzes vom 12. März 1881 in der
Fassung des Gesetzes vom 22. Juli 1905 (G.S.
1831 S. 128, 1905 S. 318), für den Umfang
des Regierungsbezirks Trier und für die Dauer
der Seuchengefahr mit Genehmigung des Herrn
Ministers für Landwirtschaft. Domänen und
Forsten folgendes au
84.
Die Ein- und Durchfuhr von Rindvieh, Scha—
fen, Ziegen und Schweinen aus dem Großher—
zogtume Luxemburg ist mit den im 8 2 be—
zeichneten Nusnahmen nworhofon
Stand
Wolhnort
Prokurist
Rentner
Hauptmann
Urzt
Saarbrücken
82.
Das Verbot (8 1) findet keine Anwendung
auf das Vieh, das im kleinen Grenzverkehre zu
Feldarbeiten und zur Beförderung von Waren
und landwirt'schaftlichen Erzeugnissen norwendet
wird.
Auch ist die Einführung von Schlachtvieh
mnit der Eisenbahn in öffentliche Schlachthäuser
zestattet, wenn die Polizeibehörde des Be—
timmungsorts dazu die Erlaubnis erteilt.
Auf dem Landwege duürfen nur Tiere ein—
jeführt werden, die in den Schlächtereien der
ain der luxemburgischen Grenze gelegenen Ort—
schaften binnen 24 Stunden abaeschlachtet wer—
den sollen
83.
Bei der Einfuhr mit der Eisenbahn (82
Abs. 2) hat der Einführende ein Ursprungs—
ind Gesundheitszeugnis der Gemeindebehörde
ind des beamteten Tierarztes vorzulegen, das
ür Rindvieh die genaue Beschreibung nach Ge—
chlecht, Alter, Farbe, Abzeichen und Hornstel—
ung, sowie nach besonderen Kennzeichen, wie
Dhrmarken und derdlJ. für die ührijgen Mi⸗dor—
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Saarbrücken
Aufgestellt:
Könialiche Polizei-Direktion.
J. A.:
Sommer,
Regierungs-Assessor.
äuer und die Schweine die Angabe der Stück—
ahl, des Geschlechts, der Farbe und gegebenen
Falles anderer besonderer Kennzeichen enthal—
en muß. Ferner muß durch dieses Zeugnis
pescheinigt sein, daß die Maul- und Klauen—
euche in der betreffenden Gemeinde nicht herrtscht
und daß die Tiere sich seit mindestens 14 Taden
dorf hefanden
8 4
Die mit der Eisenbahn einzuführenden Tiere
82 Abs. 2 und 8 3) sind auf dem Bahnhofe
Zarthaus amtstierärztlich zu untersuchen. Ihre
Weiterbeförderung in das öffentliche Schlacht—
sjaus ist nur gestattet, wenn sie als frei von
eucheverdächtigen Erscheinungen und die Ur—
prungs- und Gesundheitszeugnisse (8 3) sowie
der Erlaubnisschein der Polizeibehörde des Be—
timmungsorts (8 2 Abs. 2) als richtig befun—
den worden sind. Anderenfalls sind die Tiere
riach Wasserbillig zurückzuweisen.
Die zur Weiterbeförderung zugelassenen
—VV —
85.