Full text : Saarbrücker Kreis-Blatt

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Artliches Anzeigeblatt für den Kreis Saarbrücken verbunden mit Oeffentlichem Anzeiger.
Ar. 1. — 37. Jahrgaug. In sextzonsgeb Ahren: die doewaltene Zeite oder deren Raum 20 Pfa. bel wiederdotier Aufanehne
2. J 1911 e ⏑⏑⏑
Montag, 2. Jannar se ele n ne and ia Saureructen, Karche citr. 1. Fernjpr. 1372

Herausgegeben vom Königl. Landrateamt Saarbrücken. Redaktton des nichtamtlichen Teiles, Druck und
Declag bon KC H Scheur in Veiktingen Zwe:gnicdertafurg Scarbracken). Ter Abonnementspreis
für das Kreietlatt beträgt jätrlich W auswärts vbei den Poftanitalten 5,04 Wkt. Tie Atbannenten der
Suarbrũcker Reuesie Rachrichten und der Bbltlinger Zeitung erhalten das Kreisblatt kestenlos alsSonderbeilage
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Inigsich gn geens Bon 9
sbo ompchen agrutz brüssenten.
Unter Bezugnahme auf meine Bekannt—
machungen vom 29. April 1847 und 4. August
1877 bringe ich zur öffentlichen Kenntnis, daß
die von den Herren Ministern der geistl. ꝛc. An—
gelegenheiten und des Innern dem Rheinisch—
Westfälischen Vereine für Bildung und Beschäf—
tigung evangelischer Dialbonissen zu Kaiserswerth
durch Erlaß vom 9. April 1847 bewilligte Haus—
lollelte in den evangelischen Gemeinden der
Rheinprovinz für das Jahr 1911 in den Sy—
noden Saarbrücken, St. Johann und Trier
durch den vom Königlichen Landratsamte in
Düsseldorf legitimierten Kollektanten Heinrich
Kleuke, in der Synode St. Wendel jedoch
durch kirchliche Organe abgehalten werden wird.
Trier, den 16. Dezember 10910.
Der Regierungs-Präsident.
Balß.

die Benutzung der Privatflüsse in dem Be—
zirke des Appellations-Gerichtshofes zu
Cöln,
4. der 88 137, 139 und 140 des Gesetzes über
die allgemeine Landesverwaltung vom 30.
Juli 1883 für den Umfang des Regierungs—
bezirks Trier mit Zustimmung des Bezirks—
ausschusses nachstehende Polizeiverordnung
erlassen:

86.
Das zum Betriebe von Färbereien, Gerbe⸗
reien, Walken und ähnlichen Anlagen benutzte
Wasser darf keinem Flusse (8 1) zugeleitet wer—
den, wenn dadurch der Bedarf der Umgegend
an reinem Wasser beeinträchtigt oder eine er⸗
hebliche Belästigung des Publikums verursacht
vird. Die Entscheidung hierüber steht der Orts⸗
holizeibehörde zu.

8 1.
Die Uferbesitzer sind, wo nicht Lokalstatuten
tnunterbrochene Gewohnheiten oder spezielle
Rechtstitel ein anderes bestimmen, zur Räumung
der nicht schiffbaren Flüsse sowie der gemein—
chaftlich zu benutzenden Bäche, Flut- und Ab—
zugsgräben insoweit verpflichtet, als es zur Be—
schaffung der Vorsizut no! wendig ist.
2.
Das Einwerfen und Einwälzen von losen
Steinen, Erde und anderen Materialien (z. B.
Lohe) in die Wasserläufe ist verboten. Eine Aus⸗
rahme hiervon findet statt, wenn solches zum
Zwecke einer Anlage am Ufer notwendig ist und
daraus nach dem Urteile der Ortspolizeibehörde
veder ein Hindernis für den freien Abfluß des
Wassers noch eine erhebliche Belästigung des
Buklifums verursacht wird.
83.
Das Anbringen von Waschbänken an den
Flußläufen (8 1) ohne polizeiliche Genehmigung
isf verboten

87. *
Wo öffentliche Plätze oder Wege das Afer
ines fließenden Gewässers bilden, kann der Ge—
»rauch des Wassers zum Trinken und Schöpfen
owie zum Tränken des Viehes von der Orts⸗
»olizeibehörde verboten werden, sofern es nach
hrem Ermessen ohne Gefahr für die eine Be—
zinderung der Vorflut nach sich ziehende Be—
chädigung des Ufers oder für den allgemeinen
Hesundheitszustand wat geschehen kann.
8.
Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen
dieser Verordnung werden, soweit nicht durch ein
Hesetz höhere Strafen verwirkt sind, mit einer
Heldbuße von einer bis dreißig Mark, an deren
Stelle im Unvermögensfalle eine entsprechende
Haft zu treten hat, bestraft, unbeschadet der ge—
ꝛigneten Falles auf Kosten der Säumigen im
polizeilichen Zwangsverfahren zur Ausführung
zu bringenden polizeilichen Anordnungen.
89.
Die denselben Gegenstand regelnde Polizei—
derordnung vom 10. Mäcz 1875 (Amtsbl. S.
123) sowie die Schau-Ordnung für die Prims
don dem Nalbacher Mühlenwehre ab bis zu dem
Wehre des Dillinger Hüttenwerkes vom 30.
Juni 1895 (Amtsbl. S. 372) wmerden aufäde—
joben.
Die auf Grund des Gesetzes vom 16. August
1905 (G.S. S. 342) zur Berhütung von
Hochwassergefahren erlassenen oder spä—
er ergehenden polizeilichen Anordnungen wer—
den durch diese Polizeiverordnung nicht be—
rührt.
Trier, den 2. Dezember 1010.
Der Regierungs-Präsident.
—A
J Anweisung
ur Ausührung der Polizeive ordnung über die
häumung und Instandhaltung der nicht schiff—
raren Flüsse, Bäche, Flut- und Abzugsgräben
ind deren Reinhestung
vom 2. Dezember 1010.
1. Die Räumungspftlicht umfaßt die Beseiti—
jung aller Sindern'sse, welche dem zur Be—
schaffungider Vorflut erforderlichen Was—
erabzuge deraus erwacksen, daß das Flußbeit
ie hicrzu dienenden Eigenschaften mehr oder
ninder einbitet.
Dabin gehört — in eben diesen Grenzen —
a) die Aussrauteng der Wasserzüge,
die Bissitlgung von Sand- oder Kiesbän—
n gleik*niel ob diese als Erbbrungen des
Bettes cLeinen oder schon über dem Was—
sersnicgel bervortreten.
die Erbastung der Uker, so daß Anlandun—
qaun. Versträuchungen und Abbruch, letzterer
muoweit oer das Bett verschlammt oder ver—
—der. dur oeoiorotbe Morkenee en

Anstelle der durch Errichtung eines beson—
deren-Meisterprüfungsausschusses für Kondi—
toren ausgeschiedenen Mitglieder der im hie—
sigen Bezirke bestehenden, bisher für die Hand—
werke der Bäcker und Kondiloren gemeinschaft—
lichen, von jetzt ab nur für das Bäcderhand—
werk allein zuständigen Meisterprüfungsaus—
schüsse habe ich die nachgenannten Personen für
den Rest der derzeitigen Amtsperiode, also bis
Ende März 1911, ernuinnt und zwar:
für den Meisterprüfungsausschuß zu
Saarbrücken den Bäckermeister Jakob
Schmahl zu Saarbrücken 1 zum Bei—
sitzer.
für den Meisterprüfungsausschuß zu Trier
die Bäckermeister Johann Oberhausen
und Heinrich Zweibrücken, beide zu
Trier, zu Beisitzern.
für den Meisterprüfungsausschuß zu Ober—
stein die Bädermeister Karl Keller zu
Idar und Karl Sohni zu Oberstkein zu
Beisitzern, sowie die Bäckermeister Emil
Hinkel zu Idar und August Reichard
zu Oberstein zu stellvertretenden Bei—
sitzern.
Trier. den 19. Dezember 1910.
Der Regierungs-Präsident.
J. V.: Alsen.

84.
Die Anlage neuer Brücken, Steege und
Durchfahrten und die wesentliche Veränderung
destehender Anlagen dieser Art ist, sosern nicht
ine landespolizeiliche oder deichpolizeiliche Ge—
iehmigung »erforderlich wird, nur mit ortspoli—
zeilicher Genehmigung gestattet. Sie müssen so
ingerichtet werden. da das Wasser, soweit es
in Interesse der Vorflut erforderlich ist, ghör'a
abfließen kann.
Wo dies bei vorhandenen Am'agen die—
er Art gicht der Fall ist, kann die Ortspolizei—
zehörde das zur Beschaffung der Vorflut Er—
orderliche anordnen?
Sie, kann vorschreiben, daß die Ein- und
Ausfahrten an den Stellen, wo Viehtriften durch
Bewässer führen, gepflastert oder sonst in ge—
ianeter Meise hefestigt werden
88.
ad Die Besitzer von Stauwerlen, welche nicht
zu den nach 83 16 und 23 der Gewerbeord
nungeder behördichen Genehmigenz bedür—
fenden Stauanlagen süur Wassertriebwerle
gehören, müssen die Abshlageschühen mit
solchen Einrichtungen versehen. da? sie schel:
und sicher bis über den höchhsten Wisser and
aufgezogen werden können. Sind diese Vor—
richtungen nicht oder nit in geher gum Zu—
stande vo handen, so müssen sie in einet von
der Ortszo izibshörde zu bstimenden
Frist beihatit beaw, in sebsrigein Zuistans
versetzt wocden,
Ti Ducon tere ban ven den
Stauberedtigietn die Zehan der Abschlegs
ichützen verlangen Wann sie sosche bei in—
gewöhnlich hahm. den Usergrundstüden Ge—
ahr drohenben Wasserstanbde oder wegen
iner von ihr angeoroneten Ninmuna dees
8

Polizeiverordnung
über die Räumung und Instandhal—
tung der nicht schiffbaren Flüässe,
Bäche. Flut- üund Abzugsgräben und
deren Reinhaltung.
Zur Beschaffung der Vorflut in den nicht
schissbaren Flüfsen sewie in den gemeinschaftlich
zu benutzenden Bächen, Flut- und Abzugsgrä—
ben, zum Schutze der an diese Wasserläufe an—
stoßenden Ufergrundstücke und zur Vermeidung
von Gefahren sür die Gesundbeit der Menschen
wird auf Grund
1. der 88 6 und 11 des Gesetzes übes die Poli—
zeiverwaltung vom 11. März 1850,
2. des Gesetes vom 28. Februar 1843 über
die Benutzung der Privatflüsse,
3. der Verordnung vom 9. Januar 1345, be—
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