Full text : Saarbrücker Kreis-Blatt

Zum Schluß Vorstellung der nach Beginn des Geschäfts
in dem Musterungsbezirke Völklingen zugezogenen Militär—
pflichtigen und Verhandlung der Reklamationen aus dem
genannten Bezirke.
Sämtliche in den Landgemeinden des Kreises
Saarbrücken sich aufhaltende, den vorbezeichneten
Kategorien angehörende Militärpflichtige, auch diejenigen,
welche beim Musterungsgeschäft mit oder ohne Entschuldigung
gefehlt haben, werden hierdurch aufgefordert, bei Vermeidung
der gesetzlichen Strafen, an den bezeichneten Tagen
und dem angegebenen Orte zu dem in den ihnen noch
zugehenden Vorladungen angegebenen Zeitpunkte (in Saar—
brücken 428 Uhr, in Völklingen und Sulzbach 7 Uhr vor—
mittags) sauber gewaschen und mit reiner Kleidung ver—
sehen zur Aushebung zu erscheinen; die Losungsscheine
und die Vorladungen zum Oberersatzeschäft
sind mit zur Stelle zu bringen. Wer durch Krank—
heit am Erscheinen verhindert ist, hat ein diesbezügliches
aͤrztliches Attest einzureichen, welches durch die Polizeibehörde
zu beglaubigen ist.
Zur Beurteilung der Reklamationen ist erforderlich,
daß sämtliche nicht mehr schulpflichtigen, zur Erhaltung der
Familie gesetzlich verpflichtten Familien-Mitglieder,
soweit eine Beschränkung ihrer Erwerbs-, Arbeits- bezw
Aufsichtsfähigkeit behanptet wird, im Termine zu der näm—
lichen Sinnde wie die Militärpflichtigen persönlich und
pünktlich erscheinen, damit deren Erwerbs⸗-, Arbeits- bezw,
Aufsichtsfähigkeit festgestellt werden kann.
Sind solche Personen etwa durch Krankheit am Er—⸗
scheinen gehindert, so ist dies durch Attest eines beamteten
Arztes nachzuweisen, da andernfalls derartige Reklamationen
als nicht zu beurteilen unnachsichtlich zurückgewiesen werden
müssen.
Zur Prüfung gelangen sämtliche Militärreklamationen,
ausgenommen derjenigen Ersatzpflichtigen, welche beim dies—
jährigen Musterungsgeschäft auf ein Jahr zurückgestellt
worden find.
Jede Stbrung der Ruhe und Ordnung während des
Aushebungsgeschäfis wird mit Geldbuße bis zu 15 Mark
oder entsprechender Haft bestraft.
Die Herren Bürgermeister und Ortsvorsteher wollen für
mehrmalige ortsübliche Veröffentlichung dieser Bekannt—
machung und namentlich auch dafür Sorge tragen, daß
niemand für irgend eine Unterlassung im Termine Unwissen—
heit vorschützen kann.
Unter Bezugnahme auf meine Rundverfüguugen vom
19. April 1890 J.Nr. 1897 M bezw. vom 24. Januar
1891 M.J.Nr. 202 ersuche ich die Herren Bürgermeister,
den Militärpflichtigen, welche ihres Standes Schueider,
Schuster oder Maschinenschlosser sind, aufzugeben, bei ihrer
Gestellung zum Aushebungsgeschäft ausführliche Zeugnisse
über ihre Leistungen und ihre Führung vorzulegen.
Ferner werden die Herren Bürgermeister hierdurch er—
sucht, für die polizeiliche Ueberwachung der zum diesjährigen
Oberersatzgeschäfte vorgeladenen Mannschaften auf dem Her—
und hauplsäͤchlich Rückmarsche nach ihren Wohnorten mög—
lichst Sorge tragen zu lassen, um etwaigen Ausschreitungen
vorzubeugen.
Endlich werden die Herren Bürgermeister ersucht, um—⸗
ehend
1. ein Verzeichnis der bei der Aushebung konkurrierenden
Brüder;

eine Nachweisung derjenigen Gestellungspflichtigen,
welche entweder in Untersuchung befindlich sind, oder
die über sie verhängte Strafe noch nicht verbüßt haben,
mit Angabe der betreffenden Urteile und der Dauer
der erkannten Strafen
einzureichen.
Wegen Teilnahme der Herren Bürgermeister am dies—
jährigen Aushebungsgeschäfte wird noch besondere Verfügung
ergehen.
Saarbrücken, den 14. Mai 1910.
Der Zivilvorsitzende der Ersatzkommission
des Aushebungsbezirks Saarbrücken-Land.
J. A.: von Hartmann-Krey, Regierungs-Assessor.

Der stellvertretende Vertrauensmann der Fleischerei—
berufsgenossenschaft für den Stadt- und Landkreis Saarbrücken,
Fleischermeister Jakob Krämer in Saarbrücken 3, ist aus
diesem Ehrenamte ausgeschieden. Als Nachfolger desselben
wurde der Fleischermeisster Karl Mohr in Saarbrücken-St.
Johann, Viktoriastraße 7 gewählt. Die Wahlperiode dauert
bis 30. September 1910.
Das Ehrenamt eines Vertrauensmannes versieht wie
seither der Fleischermeister Wilhelmn Winter, Saarbrücken
Vorstadtstraße Nr. 19.
Saarbrücken, den 6. Mai 1910.
Der Königliche Landrat.
J. VB.:
von Hartmann-Krey.

Bekanntmachung.
Unter den Geflügelbeständen des Oberbahnassistenten
Michel Wahl und des Oberbahnmeisters Karl Licht blau
Viktoriastraße 85 hierselbst ist die „Hühnerpest“ ausgebrochen.
Die erforderlichen Schutzmaßregeln sind angeordnet.
Saarbrücken, den 10. Mai 1910.
Königliche Polizei-Direktion.
J. A.:
Schlesinger.

Bekanntmachungen anderer Behörden.
Ordnung für die Erhebung einer Bierstener in der Gemeinde
Sulzbach (Saar).
Auf Grund des Beschlusses der Gemeindevertretung
vom 831. März 1910 wird gemäß 88 18, 18 und 82 des
Kommunalabgäbengesetzes vom 14. Juli 1893 für die Ge—
meinde Sulzbach folgende Biersteuerordnung erlassen:
J. Steuer von dem im ermeindevezber gebrauten
ier.

81. Steuerpflicht.
Von dem im Gemeindebezirk gebrauten und zum Ver—
brauche gelangenden Bier wird eine Steuer erhoben, welche
65 Pfg. für ein Hektoliter, für Bier mit einem Alkoholgehalte
von hoͤchstens 181 vom Hundert der Raummenge, insbesondere
einfaches Bier, Braun⸗ Dünn-, Erntebier und sonstig gering—
wertiges Bier jedoch nur 30 Pfg. für ein Hektoliter beträgt.
            
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