Full text : Saarbrücker Kreis-Blatt

willigt ist, durch Verrechnung auf die gestundete Steuer oder
durch Barzahlung nach Ablauf der Stundungsfrist.
v. Zuläfsfsige Vereinbarungen
*9.
Der Gemeindevorstand ist befugt, mit einzelnen Steuer—
pflichtigen (35 2, 6) zum Zwecke der Erleichterung des Ver—
kehrs, serner betreffs der Zahlung und Vergütung der Steuer
besondere Vereinbarungen zu treffen. Die Vereinbarungen
dürfen nicht zu Ungleichheiten in der Besteuerung führen.
Sie bedürfen der Genehmigung.
VI. Strafen.
Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften dieser Steuer—
ordnung werden, insofern nicht nach den bestehenden Gesetzen
eine höhere Strafe verwirkt ist, mit einer Strafe von 3 bis
30 Mk.belegt. Außerdem ist im Falle der Steuerhinter—
ziehung die hinterzogene Steuer nachzuzahlen.
VII. Inkrafttreten der Steuerordnung.
Diese Steuerordnung tritt am 8. Tage nach vorschrifts—
mäßiger Verkündigung in Krasft. Gleichzeitig tritt die bis—
herige Biersteuerorduung vom 7. Mai 1906 außer Kraft.
VIII. Uebergangsbestimmung.
Soweit beim Inkrafttreten der gegenwärtigen Steuer—
ordnung im Gemeindebezirke gebrautes Bier bereits nach
den Vorschriften der bisherigen Ordnung versteuert ist, wird
die gezahlte Steuer auf die nach den Vorschriften der gegen—
wärtigen Ordnung etwa zu entrichtende Steuer angerechnet.
Riegelsberg, den 17. März 1910.
Der Bürgermeister,
Langer.
Nr. 1963. Genehmigt. Beschluß vom 12. d. Mts
Saarbrücken, den 27. April 1910.
Der Kreisausschuß.
J. V.:
von Hartmann-Krey.

Ordunng betreffend die Erhebung von Lustbarkeitsstenern im
Bezirke der Gemeinde Guichenbach.
Auf Grund des Beschlusses des Gemeinderates von
Guichenbach vom 17. März 1910 wird hierdurch in Gemäß—
heit der 88 13, 15, 18, 63 und 82 des Kommunalabgabeu—
gesetzes vom 14. Juli 1893 an Stelle der früheren vom
5. Juli 1906 die nachstehende Ordnung betreffend die Er—
hebung von Lustbarkeitssteuern erlassen:
81.
Für die im Bezirk der genannten Gemeinde stattfindenden
öffentlichen Lustbarkeiten sind an die Gemeindekasse in Riegels—
berg nachstehende Steuern zu entrichten:
1. J. Für die Veranstaltung einer Tauzlustbarkeit:
a) wenn dieselbe bis 180 Uhr nachts dauert 3Mk.
b) wenn dieselbe über 12 Uhr nachts hinausdauert 6
U. Für die Veranstaltung einer öffentlichen
Tanzlustbarkeit von Vereinen, Gesellschaften
oder Unternehmern:
a) wenn dieselbe bis 12 Uhr nachts dauert.
b) wenn dieselbe über 12 Uhr nachts hinausdauert
2. Für die Veranstaltung eines Festes unter
freiem Himmel seitens eines Vereins, einer
Gesellschaft oder eines Unternehmers, für den
Tag.... 55
Für die Veranstaltung einer Kunstreitervor—
stellung:
a) wenn bei derselben ein Eintrittsgeld von
höchstens O0.50Mk. erhoben wird, oͤder aber

die Zahlung eines Eintrittsgeldes in das Be—
lieben der Zuschauer gestellt bezw. durch
Tellersammlung aufgebracht wird . ..
) wenn bei derselben ein Eintrittsgeld von
mehr als 0,50 Mk. erhoben wirde . ..
Für die Veranstaltung eines Konzertes, be—
stehend in Musik- oder Gesangsvorträgen oder
einer Theatervorstellung, für den Tagc. ..
Für Musik-, deklamatorische und Gesangs—
vorträge humoristischer und ähnlicher Art, bei
denen ein höheres Interesse der Kunst nicht
obwaltet (sog. Tingel-Tangel), für den Tag.
Für gewerbsmäßige Vorträge auf einem Klavier
oder anderen Musikinstrumenten in Gastwirt—
schaften, Schankstuben, öffentlichen Vergnügungs-—
räumen, Buden oder Zelten mit Ausnahme
der gegen Geldeinwurf spielenden Automaten:
a) bis Mitternacht, für den Tag. . . ..
b) über Mitternacht hinaus, für den Tag.
Für gewerbsmäßige Vorträge auf mechanischen
oder automatischen Musikwerken (wie Grammo—
phon, Spieluhr, elektr. Klavier) in Gastwirt—
schaften, Schankstuben und öffentlichen Ver—
gnügungsräumen für den Monat 2 des
Anschaffuugswertes des betreffenden Musik—
werkes, mindestens aber ..
Für Orchestrion. . . .
Für Vorstellungen von Gymnastikern, Equi—
libhristen, Balletft- und Seiltänzern, Taschen—
spielern, Zauberkünstlern, Bauchrednern und
dergleichen:
a) wenn bei denselben ein Eintrittsgeld von
höchstens 0,50 Mk. erhoben wird oder aber
die Zahlung eines Eintrittsgeldes in das
Belieben der Zuschauer gestellt bezw. durch
Tellersammlungen aufgebracht wird, für
den Tag...... .. . . ..
wenn bei denselben ein Eintrittsgeld von
mehr als 0,50 Mk. erhoben wird, für den
Für das Aufstellen und den Betrieb eines
Karussells:
a) eines nur durch Menschenhand gedrehten,
für den Tag.. . . .5. . .
eines durch Pferdekraft betriebenen, für
den Tagge... ..
eines durch maschinelle Kraft in Bewegung
gesetzten, für den Tag..... .5.7
Für den Betrieb einer gewöhnlichen Schiffs—
schaukel:
a) mit höchstens 6 Schiffen, für den Tag ..
b) mit mehr als 6 Schiffen, für den Tag.
c) einer russischen Schaufe.. . ...
Für das Aufstellen und den Betrieb einer
Glücks- oder Spielbude mit Glücksrad oder
ähnlichen die Täuschung der Spieler ans—
schließenden Einrichtuugen:
a) bei einer Frontlänge von höchstens 10 m,
für den Tag..... . . ..
b) desgleichen von über 1m.. ..6—
c) Würfelbude.. ..186
Für das Aufstellen und den Betrieb einer
Schießbude, für den Tag . ..
Für das Aufstellen und den Betrieb einer
Schlagmaschine, eines Ring- oder Platten—
werfens sowie Bolzenschießens, für den Tage.
Für Musik-, Gesang- und ähnliche Vorführungen
im Umherziehen in Wirtschaften, für den Tag
Für das Tragen von Masken auf öffentlichen
Straßen von Personen über 16 Jahren mit

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8

9.

10

11.

7

13

14

15

3 Mk

3 Mef
            
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