Full text : Saarbrücker Kreis-Blatt

Sammelhefte aufzubewahren und den Aufsichtsbeamten auf
Erfordern vorzuzeigen.
II. Steuer von dem in den Gemeindebezirk
eingeführten Bier.
8 3. Steuerpflicht.
Von dem in den Gemeindebezirk eingeführten Bier wird
eine Steuer erhoben, welche 65 Pfg. für ein Hektoliter, für
Bier mit einem Alkoholgehalte von höchstens 1814 vom Hundert
der Raummenge (einfaches Bier, Braun-, Dünn-, Erntebier
und sonstiges geringwertiges Bier) jedoch nur 30 Pfg. für
ein Hektoliter beträgt. Wegen der Steuerberechnung findet
8 1, Abs. 1, Satz 2 Anwendung.
Die Steuerpflicht tritt mit dem Zeitpunkt des Empfanges
des Bieres (8 6) ein.
84. Befreiungen.
Von der Steuer befreit ist:
a) Bier, welches in Mengen von nicht mehr als zwei
Litern eingeführt wird;
b) Bier, welches durch den Gemeindebezirk nur durch—
geführt wird;
sogenanntes Retourbier einer im Gemeindebezirke ge—
legenen Brauerei, das in den Brauereibetrieb zurück
genommen wird.
Durchgeführtes Bier ist auch solches, welches, auf der
Eisenbahn zugeführt, ohne in die Gemeinde eingebracht zu
werden, auf dem Bahnhofe lagert und demnächst in den
Urgebinden weiterbefördert wird oder welches, auf der Achse
oder auf Schiffen eingegangen, in denselben Gebinden und
mit denselben Frachtbriefen usw. weitergeht.
8 5. Art, Ort, Zeit und Ueberwachung der
Einfuhr.
Jede Einfuhr von Bier muß in geeichten Gebinden mit
darauf angegebener Bezeichnung des Raumgehalts oder in
Flaschen, die für jedes Frachtstück gleichartig find, erfolgen—
Die Einfuhr darf nur auf einer Einfuhrstraße und nur
während der Tageszeit geschehen. Einfuhrstraßen sind die hier
einmündenden Eisenbahnen und die als Einfuhrstraßen vom
Gemeindevorstand ausdrücklich bezeichneten Land- und Wasser—
straßen mit den für letztere bestimmten Landungsplätzen. Als
Tageszeit gilt in den Monaten Mai bis Sepiember die Zeit
von 6 Uhr morgens bis 7 Uhr abends, in den Monaten
Oktober bis April die Zeit von 7 Uhr morgens bis 7 Uhr
abends. Die Einfuhr außerhalb dieser Zeit ist zulässig, wenn
fie mittels der dem öffentlichen Verkehr dienenden Eifenbahnen,
der regelmäßigen Schiffsverbindungen oder der Fahrposten
erfolgt, oder wenn in besonderen Fällen die Erlaubnis vom
Gemeindevorstande vorher erteilt worden ist, letzterenfalls unter
den dabei festgesetzten Bedingungen.
Jeder Frachtführer ist verpflichtet, den Aufsichtsbeamten
auf Ersordern die zu den eingehenden Biersendungen gehörigen
Begleitpapiere, Frachtbriefe usw. vorzuzeigen.
86. Erfüllung der Steuerpflicht.
Die Steuer für das eingeführte Bier ist von dem
Empfänger zu entrichten. Sie wird für die während eines
Monats von auswärts bezogenen Biermengen am letzten Tage
des Monats faͤllig und ist spätestens am siebenten Tage des
nächstfolgenden Monats bei der Gemeindekasse einzuzahlen.
Die Bestimmungen des 8 2 Abs. 2 und 3 finden auch
auf die Steuer für das eingeführte Bier Auwendung.
Wer Bier empfängt, welches von auswärts eingeführt
ist, hat der Gemeindekasse über das während eines Monats
empfangene Bier spätestens am siebenten Tage des folgenden

c5)

Monats eine mit seiner Unterschrist versehene Nachweisung
in doppelter Ausfertigung vorzulegen, aus der die einzelnen
Biermengen unter Angabe des Tages des Empfangs, des
Namens und Wohnorts des Absenders, der Art des Bieres
der Zahl, der Zeichen und des Raumgehalts der Gebinde
oder Flaschen sowie des Betrages der Biersteuer ersichtlich sein
müssen. Der Berechnung der Steuer ist der Raumgehall
der Gefäße, in denen sich das Bier beim Empfange befindet
zugrunde zu legen.
Eine Ausfertigung der Nachweisung wird mit Quittung
über den gezahlten Steuerbetrag oder, wenn der Steuer—
pflichtige Stundung genießt, mit Bescheinigung über die
erfolgte Anmeldung zurückgegeben. Sie ist von dem Steuer—
pflichtigen in einem Sammelhefte aufzubewahren und den
Aufsichtsbeamten auf Erfordern vorzuzeigen.
III. Aufsichtsmaßnahmen.
87. Lagerbuch.
Wer sich mit dem Weiterverkauf oder Ausschank von
Bier befaßt, hat über das aus einer einheimischen Brauere!
oder Handlung oder von auswärts bezogene Bier ein Lager
buch zu führen, in welchem jede Biersorle eine besondere Ab—
teilung erhält. In das Lagerbuch sind in bezug auf das
bezogene Bier Tag und Stunde des Empfangs, der Namé
des einheimischen Brauers oder Händlers bzw. Name und
Wohnort des auswärtigen Absenders, die Art des Bieres
Zahl, Zeichen und Raumgehalt der Gebinde oder Flaschen
und der Lagerraum, in bezug auf das in den Gemeindebezir!
oder nach auswärts weiterverkauste oder zum Ausschank ent
nommene Bier Tag und Stunde des Abgangs, Name und
Wohnort des Empfängers, die Art des Bieres sowie Zahl
Zeichen und Raumgehalt der Gebinde oder Flaschen, in bezug
auf das zum Verbrauch im eigenen Haushalt entnommene
Bier dessen Menge einzutragen, auch ist jede Umfüllung
in dem Lagerbuche zu vermerken. Die Eintragungen sind
alsbald nach dem Empfang, der Entnahme oder der Umfüllund
des Bieres zu bewirken.
Das Lagerbuch ist nebst den Belegen jederzeit zur Einsich—
der Aufsichtsbeamten bereit uhalten. Die Aufsichtsbeamtern
sind befugt, sich von der Richtigkeit der Buchführung durck
Aufnahme der Lagerbestände zu überzeugen und zu diesem
Zweck alle Räume zu betreten, in denen Bier gelagert wird.
Die Bierhändler sind verpflichtet, den Beamten die zur
ordnungsmäßigen Erledigung der Amtsgeschäfte erforderliche'
Hilfsdienste zu leisten oder leisten zu lassen.
IV. Ausfuhrvergütung.
88.
Händlern, die das Lagerbuch nach 837 ordnungsmäßie
führen, wird für das von ihnen nach auswärts versandt
Bier, für welches eine Steuer nach 831 oder 8 3 entrichte—
worden ist, die nachweislich gezahlte Steuer voll vergütet, soferr
über die Identität des versteuerten und des ausgeführten Bieree
und seine Unversehrtheit kein Zweifel besteht.
Der Anspruch auf die Vergütung ist bei dem Gemeinde
vorstande monatlich durch Vorlegung einer Nachweisung über
die während des Monats nach auswärts versandten ver
steuerten Biermengen anzumelden. In der Nachweisung
müssen Tag und Stunde des Versands, Name und Wohnorf
des Empfängers, die Art des Bieres, sowie Zahl, Zeicher
und Raumgehalt der Gebinde oder Flaschen angegeben sein
Der Berechnung der Vergütung wird der Raumgehalt
der zur Ausfuhr benutzten Gefäße zugrunde gelegt. Die Zahlung
der Vergütung erfolgt monatlich durch die Gemeindekasse
und zwar, sofern dem Händler Stundung der Biersteuer be
            
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