Full text : Saarbrücker Kreis-Blatt

Dienstmannsgewerbes überläßt, wird auf Grund des 8147 Ziffer!
der Reichs-Gewerbe-Ordnung mit Geldstrafe bis zu 300 Mark
oder im Falle des Unvermögens mit eutiprechender Haft bestraft.
8 15. Diese Polizei-Verordnung tritt unter Aufhebung der
unterm 1. Juni 1874 für den Stadtbezirk Saarbrücken und unterm
20. Mai 1874 für den Stadtbezirk St. Johann erlassenen Polizei—
Verordnung über das Dienstmannswesen nebst den dazu gehörigen
Tarifen mit dem 3. Tage nach Ablauf des Publikationstages in Kraft.
Saarbrücken, den 10. März 1910.
Der Königliche Polizei-Direktor.
J. V.: v. Hagen.

Taxe für die Dieustmänner und Dienstmänner-Institute
in der Stadt Saarbrücken.

Auf Grund des 8 76 der Reichsgewerbeordnung wird für die
Dienstleistungen der Dienstleute des Stadtkreises Saarbrücken unter
Instimmung des Gemeindevorstandes folgende Taxe festgesetzt.

Dauer der Dienstleistung:

Gewöhnliche
Dienstleistungen
mit oder ohne
Gerätschaften
A. 0

Schwere
Dienstleistungen
mit oder ohne
Gerätschaften
9

Bis zu 30 Minuten......
Bis zu 45 Minuten. . ...
Bis zu einer Stunde . ..
Für jede auch nur angefangene
* Stundee
Für einen ganzen Tag zu 10
Stunden gerechnet . . ..
Fiür einen halben Tag zu 5
Stunden gerechnet . ..
Wartezeit bis zu 5 Minuten ..
Von 6 Minuten bis 14 Stunde
Für jede weitere 5 Stunde.
Eventuelle Rückantwort ist für 20 Pfg. zu überbringen.

10
0

Anmerkung.

Für nächtliche Dienstleistungen, welche im Sommer (1. April
bis 30. September von 9 Uhr abends bis 6 Uhr morgens), im
Winter (J. Oktober bis 31. März von 8 Uhr abends bis7 Uhr
morgens) stattfinden, sowie bei Beförderung von Gegenständen im
Gesamtgewicht von über 60 Kg ist die Hälfte der Tarifsähe mehr
zu entrichten.
Der Zeitberechnung ist ein normales Marschtempo zugrunde
zu legen.
Unter gewöhnlichen Dienstleistungen wird auch die Beförderung
von Gegenständen bis zum Gewicht von 10 Lg unter schweren
Dienstleistungen die Beförderung von Gegenständen über 10 kg sowie
Straßenarbeiten, wie Eishacken oder Schneeschaufeln, verstanden.
Gegenstände im Gesamtgewicht von mehr als 100 kg zu be⸗
fördern, ist der Dienstmann nicht verpflichtet. Uebernimmt'er es
dennoch, so unterliegt der Preis vorheriger Vereinbarung.
Uebertretnngen dieser Taxe werden nach 8 148 Ziffer 8 der
Reichsgewerbeordnung bestraft.
Saarbrücken, den 10. März 1910.
Der Königliche Polizei-Direktor.
J. V.: v. Hagen.

Vorstehende Polizeiverorduung und Tare für Dienstmänner
und Dienstmänner⸗-Institute wird hiermit veröffentlicht.
Saarbrücken, den 19. April 1910.
Der Bürgermeister.
J. V.: Schlosser.

Bekanntmachungen anderer Behörden.
Ordunng für die Erhebung einer Bierstener in der Landgemeinde
Guichenbach.

Auf Grund des Beschlusses der Gemeindevertretung vom
17. März 1910 wird gemäß 88 18, 18 und 82 des
Kommunalabgabengesetzes vom 14. Juli 1893 für die Land—
gemeinde Guichenbach folgende Biersteuerordnung erlassen.
J. Steuer von dem im Gemeindebezirk
gebrauten Bier.
8 1. Steuerpflicht.
Von dem im Gemeindebezirke gebrauten und zum Ver—
brauche gelangenden Bier wird eine Steuer erhoben, welche
65 Pfg. für ein Hektoliter, für Bier mit einem Alkohol—
gehalte von höchstens 184 vom Hundert der Raummenge,
insbesondere einfaches Bier, Braun-⸗, Dünn-, Erntebier und
sonstiges geringwertiges Bier jedoch nur 30 Pfg. für ein
Hektoliter beträgt. Der Steuerberechnung wird der Raum—
zehalt der Gefäße zugrunde gelegt, in denen sich das Bier
zur Zeit des Eintritts der Steuerpflicht befunden hat.
Die Steuerpflicht tritt ein, sobald das Bier aus der
Brauerei in den freien Verkehr innerhalb des Gemeindebezirks
tritt, in einen mit der Brauerei verbundenen Ausschank über—
geführt oder in der Brauerei oder im Haushalte des Haus—
trunkbrauers verbraucht wird. Zu dem in der Brauerei
verbrauchten Bier gehört insbesondere auch das Bier, welches
auf dem Brauereigrundstück im Haushalte des Brauereibesitzers
verbraucht wird.
82. Erfüklung der Steuerpflicht.
Die Steuer ist von dem Brauer (auch Haustrunkbrauer)
zu entrichten. Sie wird für die während eines Monats
steuerpflichtig gewordenen Biermengen (531 Abs. 2) am letzten
Tage des Monats fällig und ist spätestens am siebenten Tage
des nächstfolgenden Monats bei der Gemeindekasse einzuzahlen.
Wird die Zahlungsfrist wiederholt versäumt oder liegen
Gründe vor, die den Eingang der Steuer gefährdet erscheinen
lassen, so kann die Sicherstellung der Steuer verlangt werden.
Gegen Bestellung vollständiger Sicherheit wird die Steuer
für eine Frist von sechs Monaten gestundet. Ohne Sicher—
heitsleistung kann die Steuer auf drei Monate gestundet
werden. Monatsbeträge unter 20 Mk. sind von der Stundung
ausgeschlossen.
Ueber das während eines Monats steuerpflichtig ge—
—— —
des folgenden Monats der Gemeindekasse eine mit seiner
Unterschrift versehene Nachweisung in doppelter Ausfertigung
vorzulegen, in der die einzelnen Biermengen unter Angabe
des Tages der Abgabe, des Namens und der Wohnung des
Empfängers, der Art des Bieres, der Zahl, der Zeichen und
des Raumgehalts der Gebinde oder Flaschen sowie des Be—
ktrages der Biersteuer aufzuführen sind. Einzelmengen unter
10 Liter können in Tagessummen als Kleinverkauf an—
gegeben werden.
Hinsichtlich desjenigen Bieres, welches im Laufe eines
Monats in der Brauerei oder im Haushalte eines Haustrunk—
brauers verbraucht worden ist, braucht in der Nachweisung
nur die Gesamtmenge des Verbrauchs an den einzelnen Tagen
und im ganzen angegeben zu werden.
Eine Ausfertigung der Nachweisung wird mit Quittung
über den gezahlten Steuerbetrag oder, wenn der Brauer
Stundung genießt, mit Bescheinigung über die erfolgte An—
meldung zurückgegeben. Sie ist von dem Brauer in einem
            
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