Stadt Saarbrücken mit Zustimmung des Gemeindevorstandes fol—
gendes verordnet:
8 1. Personen, welche auf öffentlichen Straßen und Plätzen
gewerbsmäßig dem Publikum ihre Dienste anbieten wollen Dieust⸗
männer), desgleichen Unternehmer von Dienstmänner-JInstituten,
welche derartige Personen als ihre Gehülfen (unselbständige Dienst—
männer) anstellen wollen, bedürfen dazu der Genehmigung der
Polizei⸗Direktion.
82. Die Genehmigung wird unter Beschränkung auf die dem
Bedürfnis entsprechende Anzahl nur solchen männlichen Personen
erteilt, welche:
a) das 21. Lebensjahr vollendet haben,
b) zu dem Gewerbe geistig und körperlich tauglich sind, insbe—
sondere gesund, kräftig und frei von Körpergebrechen, sowie
von abschreckenden oder ansteckenden Krankheiten sind,
e) einen unbescholtenen, nüchternen Lebenswandel geführt haben,
d) die erforderliche Ortskenntnis besitzen,
e) eine Kaution von 50 Mark in Form eines Sparkassenbuches
bei der städtischen oder der Kreissparkasse zu Saarbrücken be—
tellen.
Das Sparkassenbuch ist bei der Polizei-Direktion zu
hinterlegen.
Angestellte der Dienstmanns-Institute müssen mindestens 18
Jahre alt sein und hat der Unternehmer für jeden Angestellten
eine Kaution von 30 Mark zu stellen.
Im Uebrigen unterliegen sie den unter bebis d des vorstehen—
den 8 aufgeführten Bestimmungen.
Auf Erfordern der Königlichen Polizei-Direktion ist der Ange—
stellte sofort zu entlassen und dessen Genehmigung an dieselbe äb—
zugeben, wenn der Angestellte nicht mehr den an ihn zu stellenden
Anforderungen entspricht. (Verfahren nach den 88 127 bis 133 des
Landesverwaltungs-Gesetzes vom 30. Juli 1883).
Der Gewerbebetrieb kann untersagt werden, wenn die Ge—
nehmigung auf Grund unrichtiger Nachweise erteilt worden ist, oder
wenn der Dienstmann die nach den Vorschriften dieser Verordnung
erforderlichen Eigenschaften nicht mehr besitzt. (Verfahren nach
8119,1 des Zuständigkeitsgesetzes vom 1. August 1883.)
.83. Die Erteilung der Genehmigung erfolgt durch Aushändigung
eines mit dem Namen, und der Dienstnummer des Inhabers ver
sehenen, von der Polizei-Direktion ausgestellten Legitimationsscheines,
8 4. Unternehmer von Dienstmanns-Instituten sind verpflichtet:
Mäüber die von ihnen angenommenen Dienstleute ein fortlaufendes
stets vollständig zu erhaltendes Register zu führen, aus dem der
vollständige Name, das Geburtsdatum und der Geburtsort, die
Wohnung, die Dienstnummer, der Tag des Eintritts und eventl.
des Austritts jedes Dienstmannes ersichtlich ist:
2) bei der Entlassung eines Dienstmannes demselben die ihm erteilte
Genehmigung, sowie die ihm zur Benutzung überlassene Kleidung pp
abzunehmen;
3) von der Entlassung jedes Dienstmannes der Königlichen Polizei—
Direktion unter Rücksendung der Genehmigung desselben binnen
2 Tagen schriftliche Anzeige zu machen.
8 5. Die Dienstmänner sind verpflichtet, bei Ausübung ihres
Gewerbes als Kopfbedeckung eine grüne Mütze mit Blechschild und
der zugeteilten Dienstnummer in der von der Königlichen Polizei—
Direktion vorgeschriebenen Form zu führen.
Die Kleidung muß reinlich und ordentlich sein. Außerdem
haben sie bei Ausübung ihres Gewerbes
a) ihren Legitimationsschein,
b) ein Exemplar dieser Polizeiverordnung nebst Taxe,
c) eine richtig gehende Taschenuhr bei sich zu führen und den
Polizeibeamten und Auftraggebern auf Verlangen vorzuzeigen,
I) eine guterhaltene Schubkarre sowie kleine Arbeitsgeräte
(wie Schaufel, Hacke, Säge, Art) zur Verfügung zu haben
eine für den täglichen Bedarf ausreichende Anzahl an
Quittungsmarken, welche auf einen bestimmten der Taxe
entsprechenden Geldbetrag lauten und die Nr. des Dienft
mauns enthalten müssen.
s 6. Die in Dienstkleidung auf der Straße befindlichen Dienst—
männer haben, sofern sie nicht bereits einen anderen Auftrag über—
nommen haben, die in der nachstehenden als Anlage dieser Polizei—⸗
verordnung geltenden Tare aufgeführten Dienste für den taxmäßigen
Preis unweigerlich auszuführen. Ein höherer Lohn als in der
Taxe festgesetzt ist, darf nicht gefordert werden, ebensowenig eiun
Trinkgeld. Sie können Vorausbezahlung beanspruchen; sie müssen
den Auftraggeber auf Höhe der Zahlung auf Verlangen Quittungs
marken verabfolgen. (8 4/0).
Für Dienstleistungen, welche nicht im Tarif aufgeführt sind,
bleibt der Preis der sedesmaligen Vereinbarung überlaffen
Streitigkeiten zwischen Auftraggebern und Dienstmännern über
die Höhe des zu beanspruchenden Lohnes werden, vorbehaltlich des
yrdentlichen Rechtsweges, von der Polizei-Direktion entschieden.
Jeder Dienstmann ist verpflichtet, einem ihm erteilten Auftrag
unbedingt auszuführen, Ist er infolge Ereignissen, welche ohne
sein Verschulden eingetreten sind, an der Ausführung eines über—
nommenen Dienstes verhindert, so hat er davon umgehend entweder
den Auftraggeber oder, wenn dieser ihm nicht bekanut ist, das zu—
ständige Polizei-KRevier unter Ablieferung der ihm etwa über—
gebeuen Gegenstände zu benachrichtigen.
8 7. Die Dienstmänner müssen bei Ausübung ihres Gewerbes
iich gegen das Publikum ruhig und höflich betragen und auf den
Straßen und Standplätzen allen Streit und sonstige Ungehörigkeiten
dermeiden. Jusbesondere haben sie sich aller zudringlichen Be—
helligungen der Passanten namentlich des Anbietens ihrer Dienste
durch Wort und Zeichen zu enthalten. Sie dürfen in Dienstkleidung
nur in völlig nüchternem Zustande auf den Straßen erscheineu.
88. Den Dienstmännern können, soweit dies im Interesse der
zffentlichen Ordnung notwendig ist, von der Polizei-Direktion be—
timmte Plätze angewiesen werden. Sie dürfen sich alsdann nicht
auf andere Plätze aufstellen.
In keinem Falle darf die Aufstellung so erfolgen, daß dadurch
der Verkehr gestört wird.
Die Bahnhöfe und Bahnhofsgebäude dürfen sie nur dann be—
reten, wenn und so lange sie innerhalb derselben einen ihnen
erteilten Auftrag auszuführen haben.
Den Weisungen der Polizeibeamten hinsichtlich ihrer Aufstellung
ind ihres Verhaltens auf den Straßen, Bahnhöfen ꝛc. haben sie
inweigerlich Folge zu leisten.
8 9. Die nach 8 26 bestellte Kaution dient zur Deckung der
Strafen, welche gegen die Dienstmänner wegen Uebertretung dieser
Verordnung festgesetzt werden, sowie zur Befriedigung der Ansprüche,
welche den Auftraggebern aus dem Dieunstleistungsvertrage oder
aus etwaige bei Gelegenheit der Dienstleistungen begangenen un—
erlaubten Handlungen zustehen.
Die Ansprüche der Auftraggeber an die Kaution müssen jedoch
pätestens innerhalb 5 Tagen bei der Polizei-Direktion angemeldei
verden. Ueber die Verwendung der Kaution für die gedachten
Zwecke entscheidet die Polizei-Direktion vorbehaltlich des Rechts—
weges zwischen den Parteien
Ist eine Kaution aus irgend einem Grunde gemindert, so ist
der betreffende Dienstmann verpflichtet, sie binnen 2 Wochen wieder
dis zur ursprünglichen Höhe zu ergänzen.
8 10. Die Dienstmänner dürfen ihre Dienstkleider und ihren
vegitimationsschein keinem anderen zur Benutzung überlassen.
Sie sind verpflichtet von jeder Wohnungsveränderung, abgesehen
von der allgemeinen Meldepflicht, der Polizei-Direktion binnen
24 Stunden Anzeige zu machen.
Zu der von der Polizei-Direktion alljährlich abzuhaltenden
Vorstellung haben sie pünktlich in Dienstkleidung zu erscheinen und
dazu die in 8 4 Abs. 2 bezeichneten Gegenstände mitzubringen.
8 11. Das Tragen von Abzeichen oder Bekleidungsstücken, welche
den von den Dienstmännern zu tragenden Abzeichen und Beklei—
dungsstücken gleichen oder ihnen so ähnlich sind, daß dadurch ein
Irrtum erregt werden kann, ist Personen, welche nicht die Ge—
nehmigung zur Ausübung des Dienstmanns-Gewerbes besitzen
untersagt.
8 12. Wird einem Dienstmann die Genehmigung zur Aus—
äübung des Gewerbes entzogen, oder gibt er es freiwillig auf, so
hat er sofort den Legitimationsschein an die Polizei-Direktion ab—
zuliefern. Er erhält darauf das als Kaution hinterlegte Spar—
kassenbuch zurück, sofern Ansprüche an die Kaution geltend gemacht
verden. Diese Bestimmungen finden im Falle des Todes eines
dienstmannes sinngemäße Anwendung.
8 13. Unter der in dieser Verordnung enthaltenen Bezeichnung
Dienstmänner oder Dienstmann sind außer den die Genehmigung
besitzenden selbständigen Gewerbetreibenden auch die Angestellten der
Dienstmanns-Institute soweit sie Dienstleistungen wie Dienstmänner
verrichten mit Ausnahme der Eisenbahngepäckträger zu verstehen
8 14. Uebertretungen der vorstehenden Bestimmungen werden,
'ofern nicht nach den allgemeinen Strafsätzen eine höhere Strafe
eintritt mit Geldstrafe bis zu 30 Mk. beftraft, an deren Stelle im
Falle des Unvermögens entsprechende Haft tritt.
Soweit ein Ueberschreiten der Taxe in Frage kommt, erfolgt
Bestrafung auf Grund des 8 148 Ziffer 8 der Reichsgewerbeordnung.
Wer — abgesehen von den Bestimmungen des 5 11 — das Ge—
werbe als Dienstmann betreibt, ohne daß er im Besitze der erforder—
lichen Genehmigung ist, oder wer als Dienstmann seine Dienstab—
zeichen anderen Personen zur Benutzung behufs Ausübung des