Full text : Saarbrücker Kreis-Blatt

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Saarbrücker

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den Kreis Saarbrücken. —

Kreis—

Amtliches Anzeigeblatt sfür

Fr. 3.

Montag, den 17. Januar

1910.

Bekannmachungen
des Königlichen Regierungs-Präsidenten.

mindestens einmal in jedem Monat mit heißer Seifen- oder
Sodalauge auszuwaschen und mit Kalkmilch anzustreichen.
Desgleichen sind die Plätze, auf denen Schweinemaͤrkte abge—
halten werden, und die auf diesen befindlichen, zur Unter—
bringung von Schweinen benutzten Ställe, Buchten und Be—
hältnisse nach jedem Markte dungfrei zu machen und gründlich
zu reinigen. Die Krippen sind mit heißer Seifen- oder Soda—
tauge auszuwaschen und mit Kalkmilch anzustreichen. Die
Fußböden in den Ställen und Buchten sind nach jedem
Markte mit Wasser abzuspülen und mit Kalkmilch anzustreichen.
Dasselbe hat mit den auf Märkten benutzten Entladebrettern
und Rampen zu geschehen.
Ebenso sind auch die an Eisenbahnstationen, in Gasthöfen
»der an anderen Orten befindlichen öffentlichen Viehwagen,
sowie deren Zugänge und Anrampungen nach jedem Gebrauche
zu reinigen und zu desinfizieren.

Sandespolizeiliche Anordnung,
betresffend den Haudel und Verkehr mit Schweinen.
Mit Rücksicht auf die bestehende Gefahr der Verbreitung
der Schweineseuche, der Schweinepest und des Rotlaufs der
Schweine, Krankheiten, die zur Zeit in allen Teilen Deutsch—
ands hertschen und bei deren Verbreitung alle im Handels—
verkehr befindlichen Schweine der Seuchengefahr ausgesetzt und
zeeignet sind, die Seuche zu verschleppen, ordne ich hiermit
jemäß 88 17, 18 ff., insbesondere auch des 8 20 Abs. 2 und
27 Abs. 3 des Gesetzes über die Abwehr und Unterdrückung
don Viehseuchen vom 23. Juni 1880/,1. Mai 1894 (R.G.⸗
Bl. 1894 S. 409), 8 1 des preußischen Ausführungsgesetzes
vom 12. März 1881/18. Juni 1894 (G-S. 1881 S. 128,
1894 S. 115) und 8 1 der Bundesratsinstruktion vom 27.
Juni 1895 (R.G.-Bl. S. 8357) sowie gemäß 8 56b der
Reich zggewerbeordnung (R.«G.«Bl. 1900 S. 871) mit Ge—
nehmigung des Ministers für Landwirtschaft, Domänen und
Forsten für die Dauer der Seuchengefahr folgendes an:

84.
Der Transport von Schweinen, die sich im Besitze von
Viehhändlern befinden, und der Handel mit solchen Schweinen
unterliegen ferner außerhalb des Ortes der gewerblichen
Niederlassung des Händlers oder, wenn dieser eine gewerbliche
Niederlassung nicht begründet hat, außerhalb seines Wohnortes
den in den 88 5 bis 7 vorgeschriebenen Beschränkungen.
Auf Schweine, die unmittelbar einem Schlachthause zur
alsbaldigen Abschlachtung zugeführt werden, finden die Vor—
schristen in 8 5 keine Anwendung.
8 5.
Die Führer der unter die Bestimmung des 8 4 Abs. 1
fallenden Schweinetransporte müssen stets ein Kontrollbuch
bei sich haben, aus dem der Name und der Wohnort des
Besitzers der Schweine und des Transportführers zu ersehen
ist, und in das sie sofort nach dem An- oder Verkauf von
Schweinen die in dem Muster vorgesehenen Angaben einzu—
ragen haben. Die Eintragungen sind mit Tinte oder Tinten—
tift zu bewirken. Die Zahlen in den Spalten 8, 7 und 8
ind in Buchstaben anzugeben. Bevor das Kontrollbuch in
Sebrauch genommen wird, ist darin von der Ortspolizeibe—
hjörde zu bescheinigen, für wen es bestimmt ist und wie viele
numerierte Seiten es enthält.
Das Kontrollbuch ist den beamteten Tierärzten, den
Beamten der Ortspolizeibehörde, den Ortsvorstehern, den
Zollbeamten und den Gendarmen auf Verlangen iederzeit
vorzulegen.
Eine Veräußerung oder Entfernung von Schweinen aus
solchen Transporten darf nur dann stattfinden, wenn alle
zu dem Transport gehörenden Schweine von einem beamteten
Tierarzt untersucht und gesund befunden worden sind und
wenn der beamtete Tierarzt den Untersuchungsbefund unter
Angabe des Datums in die letzte Spalte des Kontrollbuchs
ꝛeingetragen hat. Diese Bescheinigung gilt fünf Tage und

31.
Schweine, die sich im Besitze von Viehhändlern befinden,
ürfen auf Wegen und Plätzen, die dem allgemeinen Verkehr
dienen, nicht getrieben werden, der Transport solcher Schweine
arf vielmehr nur auf der Eisenbahn, auf Schiffen oder auf
onstigen Fahrzeugen stattfinden, die so eingerichtet sind, daß
in Herabfallen von Kot, Streumitteln und andern Abfällen
ermieden wird.

8 2.
Von Viehhändlern oder Transportunternehmern dürfen
Schweine auf gewerbsmäßig zur Besörderung von Schweinen
dienenden Fuhrwerken nur unter der Bedingnung transportiert
verden, daß diese Fuhrwerke nach jedem Gebrauche gründlich ge—
ceinigt werden. Zur gründlichen Reinigung gehoͤrt auch die
Verbrennung oder unschädliche Beseitigung der auf dem Fuhr—
verke befindlichen Streu (Stroh, Sägespäne, Sand usw.).
Insoweit ein Gebrauch des Fuhrwerks statt gefunden hat, sind
dessen mit den Schweinen in Berührung gekommene Teile
nindestens einmal in jeder Woche mit heißer Soda- oder
Seifenlauge gründlich abzuwaschen und mit Kalkmilch anzu—
treichen. Das Gleiche gilt für andere zum Transvort be—
iutzte Behältnisse.

83.

Stallungen, die zur Unterbringung der zu Handelszwecken
usammengebrachten Schweine benutzt werden, sind nach jeder
Benutzung von Streu und Dünger zu befreien und gründlich
mereinigen. Sie sind se nach ihrem Gebrauch öfter, jedoch
            
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