Full text : Saarbrücker Kreis-Blatt

89

Gleichzeitig mit der Anzeige vom Diensteintritt muß der
Polizeiverwaltung die für minderjährige Kellnerinnen nach
g 38 dieser Polizeiverordnung vorgeschriebene Bescheinigung
dehändigt werden. Dieselbe wird, wenn Bedenken nicht ent—⸗
gegenstehen, gleichzeitig mit dem abgestempelten Anzeigeexemplar
zurückgegeben.

8 5.

Die Wirte, welche Kellnerinnenbedienung halten, haben
in ihrem Lokale ein fortlaufendes Verzeichnis ihrer Kellnerinnen
zu führen und jederzeit den Polizeibeamten auf deren Verlangen
vorzulegen.
Das Verzeichnis muß mit festem Einband versehen und
foliiert sein und, bevor es in Gebrauch genommen wird, der
Polizeiverwaltung zur Abstempelung vorgelegt werden.
Die Eintragungen müssen sofort erfolgen und ebenfalls
den Vor- und Zunamen, das Datum der Geburt, den Ge—
burtsort, den Heimatsort, die Wohnung mit Angabe des
Stockswerks und des Vermieters, den Tag des Eintritts und
eventl. des Austritts der Kellnerinnen sowie den Namen,
Stand und Wohnort des Vaters oder Vormundes enthalten.
86.
Jede Kellnerin muß beim Diensteintritt dem nach 8 4
zu ihrer Anmeldung Verpflichteten alle zur Erfüllung seiner
Obliegenheiten erforderlichen Angaben der Wahrheit gemäß
machen und demselben die über ihre Person lautenden und
in ihrem Besitze befindlichen Ausweispapiere vorlegen.
87.
Die Kellne rinnen müssen anständig gekleidet sein, ihre
Kleider müssen am Halse geschlossen sein und mindestens bis
zum Fußgelenk herabreichen.
Die Kellnerinn en dürfen keine Phantasie- und National⸗
kostüme tragen. Im Einzelfalle kann die Polizeibehörde
wegen der Nationa lkostüme eine Ausnahme zulassen.
88.
Die Kell nerinnen dürfen nicht in auffälliger Weise an
den Fenstern und Türen der Schankräume und an den
Haustüren verweilen oder Gäste anlocken. Sie dürfen sich
nicht zu den Gästen setzen und sich nicht weiter in der Nahe der
Fine aufhalten, als dies die Bedienung derselben durchaus
erfordert.

89.
Die Kellnerinnen dürfen weder für sich noch für andere
Speisen oder Getränke von Gästen erbitten oder annehmen,
noch Gäste zum Trinken bereden.
8 10.
Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften dieser Polizei—
ver ordnung werden mit Geldstrafe bis zu 30 Mk. oder im
Unvermögensfalle mit verhältnismäßiger Haft bestraft, soweit
nicht gesetzlich eine höhere Strafe eintritt.
Fur die Beachtung aller Vorschriften dieser Polizeiver—
ordnung mit Ausnahme der Bestimmungen des 8'6, deren
Befolgung allein den Kellnerinnen obliegt, sind sowohl die
Gast- und Schankwirte, als die Kellnerinnen verantwortlich.
Im Falle der Stellvertretung hastet der Stellvertreter in der—
selben Weise wie der Wirt selbst.
Außerdem haben die Wirte im Falle der Uebertretung
dieser Polizeiverordnung in den dazu geeigneten Fällen di⸗
Einleitung des Konzessionsentziehungsverfahrens zu gewärtigen.
Das gleiche gilt im Falle der Annahme oder Beibehaltung
von Kellnerinnen, welche den Wirten als unfittlich bekannt
oder von der Polizeibehörde auf Grund von Tatsachen als
der Unsittlichkeit ergeben schriftlich bezeichnet werden

8 11.
Die Polizeiverordnung über das Meldewesen wird durch
diese Polizeiverordnung nicht berührt.
8182.
Die vorstehende Polizeiverordnung tritt mit ihrer Be⸗
kanntmachung in Kraft.
Saarbrücken, den 30. April 1910.
Der Königliche Polizei⸗Direktor.
J. V.
v. Hagen, Regierungs-Assessor.

Bekanntmachung.
Es wird hiermit zur öffentlichen Kenntnis gebracht,
daß der bisherige Straßenzug „Helmutstraße“ zukünftig
„Triererstraße“ benannt wird. Die zwischen der St. Johanner—
traße und der Eisenbahn nach Süden abzweigende Straßen⸗
trecke, welche bisher ebenfalls die Bezeichnung „Helmutstraße“
führte, behält diesen Namen weiter bei.
Saarbrücken, den 27. April 1910.
Königliche Polizei⸗Direktion.
J. V.:
v. Hagen, Regierungs-Assessor.

Bekanntmachung.
Es wird hiermit zur öffentlichen Kenntnis gebracht,
daß der Straßenzug von der Viktoriastraße bis zur St. Johanner—
straße läͤngs des Saarhafens zukünftig „Hafenstraße“
benannt wird.
Saarbrücken, den 27. April 1910.
Königliche Polizei-Direktion.
J. V.:
v. Hagen, Regierungs-Assessor.

Bekanntmachungen anderer Behörden.
Zur Vermeidung von Störungen in dem Schiffahrtsbetriebe
 ist von einer Sperre der elsaß-lothringischen Kanäle
während des Sommers 1910 abgesehen worden.
Bezüglich der Sperren auf denjenigen Wasserstraßen
in Preußen, Belgien und Frankreich, welche mit den Wasser—
straßen in Elsaß-Lothringen in Verbindung stehen, kann
das Naͤhere bei den Herren Wasserbauinspektoren zu Straßburg
Dienstraäume im Schleusenhause 86 bei den gedeckten Brüucken),
Saargemünd, Metz und Mülhausen erfahren werden.
Straßburg, den 31. März 1910.
Ministerium für Elsaß-Lothringen,
Abteilung für Landwirtschaft und öffentliche Arbeiten.
Der Ministerialdirektor.
Fecht.

Von den Herren Bürgermeistern des Kreises wird eine
Neuermittelung der überfüllten Schulen nach dem Stande
vom 1. Mai d. Is. in derselben Weise wie im Vorijahre
vorgenommen wevden.
Wir ersuchen die Herren Ortsschulinspektoren, Rektoren
            
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