Regierungsbezirke Trier statt. Zur Ausführung dieses ge—
meinnützigen und wissenschaftlichen Unternehmens ist die
Mitwirkung der Grundeigentümer und Einsassen, der Geist—
lichen, der Landesverwaltungsbehörden und -VBeamten, sowie
der Forstbeamten erforderlich. Es werden deshalb diese
Behörden und Personen hierdurch aufgefordert, zur Erreichung
der Allerhöchsten Absicht auch ihrerseits kräftig mitzuwirken.
Die den Herren Abteilungschefs sowie den ihnen unter—
stellten Offizieren und Beamten zu gewährenden Hilfs—
leistungen bestehen vorzüglich in folgendem:
1. Bei Besichtigung der Gegenden sind auf Verlangen
ortskundige, verstaͤndige Führer gegen ortsübliche Lohn—
zahlung zu stellen, ebenso Arbeiter für anderweitig
notwendige Arbeiten oder Botengaͤnge.
Die zur Besteigung von Türmen und zur Herstellung
von Beobachtungseinrichtungen auf diesen etwa er—
forderlichen Anstalten sind zu gestatten.
Das zur Errichtung der Signale erforderliche Holz ist
von den Forstbeamten aus den Königlichen Forsten,
möglichst nahe Signalstelle, jedenfalls aus dem nächst—
gelegenen Schutzbezirk — wenn dort vorhanden und
ohne Nachteil abgebbar — gegen Bezahlung nach der
Forsttaxe zu verabfolgen, die Nebenkosten (Hauer⸗ und
etwaige Rückerlöhne bis zum Abfuhrwege) werden der
Forstkasse ebenfalls erstaltet. Die Königlichen Forst—
beamten werden angewiesen, bei den zur Gewinnung
von Durchsichten unumgänglich notwendigen Durchhauen
Unterstützung zu leisten.
Wo Holzbeschaffung aus Königlichen Forsten des Zeit—
verlustes oder der unverhaͤltnißmäßig großen Anfuhr—
kosten wegen nicht möglich ist, werden die Grundbesitzer
aufgefordert, die erforderliche Menge aus ihrem Ge—
hölze gegen den üblichen Preis abzugeben.
Alle Behörden und Beamten, welche Karten und Auf—
nahmen von Teilen des aufzunehmenden oder zu er—
kundenden Geländes besitzen, werden angewiesen, diese
auf Erfordern zur Einsicht und falls nötig Abzeichnung
mitzuteilen; sowie die erforderlichen Notizen zur An—
fertigung genauer statistischer Bemerkungen so aus—
führlich wie möglich zu geben.
Bei dienstlichen Veranlassungen haben die Obrigkeiten
auf Antrag Mietsfuhrwerke für die ortsüblichen Preise,
die sofort bar bezahlt werden, zu beschaffen und über—
haupt für schnelles und sicheres Fortkommen zu sorgen.
Gegen Vorzeigung dieses offenen Ausweises sind Offi—
ziere und Beamte, für sich, ihre Burschen und Gehilfen
und für ihre Dienstpferde mit Quartier und Ver—
pflegung gegen unmittelbare angemessene Bezahlung zu
—
auch gegen die vorschriftsmäßige Quittung durch die
Bemeinde zu verabfolgen.
Die Stationsvorsteher der Preußischen Eisenbahnen
werden angewiesen, die Benutzung fahrplanmäßiger
Güterzüge auf den Staats- uͤnd unter Staatsver—
waltung stehenden Eisenbahnen für Offiziere, Beamte
und deren Hilfsarbeiter gegen Zahlung des Fahr—
preises II. Klasse zu gestatsen.
Schließlich wird auch sonst anf bereitwillige Unterstützung
dieser Offiziere und Beamten zur Erleichterung ihrer schwie—
rigen Aufgabe, insbesondere durch die Grundbesitzer, Geist—
lichen, Lehrer usw. den Allerhöchsten Wünschen entsprechend,
gerechnet.
Berlin, den 12. Februar 1910.
Der Minister der öffentlichen Arbeiten.
J. A.: Stieger.
Der Minister für Landwirtschaft, Domänen u. Forsten.
J. A.: Wesener.
Der Minister des Innern.
J. A.: v. Kitzing.
Vorstehenden Erlaß bringe ich hiermit zu öffentlichen
Kenntnis.
Saarbrücken, den 10. April 1910.
Der Königliche Landrat.
J. V.:
von Hartmann⸗-Krey, Regierungsassessor
Polizeiverordnung.
Auf Grund der 88 143 und 144 des Gesetzes über
die allgemeine Landesverwaltung vom 30. Juli 1883 un d der
z8 5 und 6 des Gesetzes über die Polizeiverwaltung vom
11. Maäͤrz 1850 wird unter Zustimmung des Gemeinde—
vorstandes für den Stadtkreis Saarbrucken nachstehende
Polizeiverordnung erlassen:
8S I.
In den Schankräumen der Gast- und Schankwirtschaften,
in welchen Kellnerinnen bedienen, sind alle Einrichiungen
derboten, durch welche Platze versteckt, verhüllt, oder in irgend
ꝛiner Weise dem freien Ein- und Ueberblick entzogen werden.
Auch dürfen nur diejenigen Räume zum ESchankbetrieb
hbenutzt werden, für welche nach den Konzessionsverhandlungen
der Schankbetrieb beantragt und genehmigt worden isi.
82.
Diese Wirtschaften müssen abends 11 Uhr geschlossen
verden. Die Kellnerinnen dürfen weder bei Wirten, welche
Kellnerinnenbedienung halten, noch in einem Hause, in welchem
ein Wirtschaftsbetriebb mit Kellnerinnenbedienung stattfindet,
vohnen. Mit dem Eintritt der Polizeistunde haben sie das
dokal zu verlassen und dürfen dasselbe vor 8 Uhr morgens
nicht wieder betreten. Ausnahmen können für einzelne Wirt—
chaften durch polizeiliche Verfügung bestimmt werden.
83.
Minderjährige Frauenspersonen dürfen als Kellnerinnen
veder angenommen werden noch dienen, wenn fie nicht die
chriftliche, obrigkeitlich beglaubigte Bescheinigung ihres Vaters
ʒezw. ihres Vormundes besitzen, daß dieser mit ihrer Be—
chaͤftigung als Kellnerin einverstanden ist.
84.
Gast- und Schankwirte, welche in ihren Schanklokalen
zur Bedienung der Gäste Kellnerinnen halten, sind verpflichtet,
der Polizeiverwaltung ein Verzeichnis der Kellnerinnen, welches
Vor- und Zuname, Datum der Geburt, Geburtsort, Heimats—
ort, Aufenthalt während der letzten 8 Jahre, Wohnung nebst
Bezeichnung des Stockwerkes und des Vermieters und Tag
des Eintritis in den Dienst, sowie Name, Stand und Wohm
ort des Vaters oder Vormundes enthalten muß, einzureichen
und demnächst in gleicher Weise jeden Ein- und Austritt der
Kellnerinnen binnen 24 Stunden zu melden. Die Meldung
welche schriftlich und zwar für jede Person besonders zu er—
folgen hat, ist in zwei Exemplaren einzureichen, von denen
das eine von der Polizei-Verwaltung zurückbehalten, das
andere abgestempelt dem Meldepflichtigen zurückgegeben wird.