Full text : Saarbrücker Kreis-Blatt

28. Von kostümierten Personen ohne Larve, für
den Tag.. .. . ... 050,
Der Tag, rechnet von vormittags 11 Uhr bis anderen
morgens 6 Uhr.

Wird bei einer Festlichkeit Eintrittsgeld erhoben, so
zelangt für diese Festlichkeit der 12/2fache Betrag der fest—
gesetzten Sätze zur Erhebung.
Vereinen oder geschlossenen Gesellschaften mit mehr als
150 aktiven Mitgliedern kann gestattet werden, ihre Fest—
lichkeiten in zwei verschiedenen Lokalen abzuhalten und gilt
dies dann in bezug auf die Lustbarkeitssteuer so, als wenn
die Festlichkeit in einem * aAbgehalten worden sei.
Für die an Kaisers-Geburtstag und dem Sedantag,
oder falls diese auf einen Wochentag fallen, an den vorher
und nachher liegenden Samstagen und Sonntagen statt—
iindenden patriotischen Festlichkeiten, wird eine Abgabe nicht
erhoben, soweit keine Eintrittsgelder von den Teilnehmern zu
entrichten sind.
Für das Feuerwehrkorps bezw. dessen einzelne Ab—
eilungen ist, außer der vorgenannten Kaisers-Geburtstags⸗
feier, eine Festlichkeit im Jahre frei von Lustbarkeitssteuer,
vorausgesetzt, daß kein Eintrittsgeld erhoben wird.
Bei öffentlichen Lustbarkeiten, deren Reinertrag zu
einem wohltätigen oder gemeinnützigen Zwecke bestimmt uͤt,
kann die Zahlung der Steuer von dem Bürgermeister er—
lassen werden.

82.
Werden von den Lustbarkeiten mehrere zu einem Feste
vereinigt, so ist dennoch von jeder Veranstaltung die vor—
stehend festgesetzte Abgabe zu entrichten.
In den in 8 1 Ziffer 1 gedachten Fällen schließt die
höhere Steuer die niedere in sich ein.
In den in 8 1 Ziffer Ngedachten Fällen erfolgt die
Festsetzung der Steuer von den Fall durch den Bürgermeister.
Die Steuer ist vor Beginn der Lustbarkeit zu zahlen. Bei
Jahressteuern hat die Zahlung in halbjährlichen Sätzen im
Voraus und zwar in den ersten 14 Tagen eines jeden halben
Jahres zu ersolgen. Das Jahr beginnt mit dem 1. April
Wird eine Veranstaltung im Laufe der ersten Hälfte
eines Jahres eröffnet, so ist dennoch die volle Steuer sür
das ganze laufende Jahr zu entrichten; wird dagegen eine
Veranstaltung im Laufe der zweiten Hälfte eines Jahres er⸗
öffnet, so ist die Steuer nur für ein halbes Jahr zu entrichten.
Bei Einstellung einer Veranstaltung wird die Steuer
nur für ein halbes Jahr erhoben, wenn die Einstellung im
Laufe der ersten Hälfte des Jahres erfolgt.
Erfolgt dagegen die Einstellung im Laufe der zweiten
Hälfte des Jahres, so ist die Steuer für das ganze Jahr zu
entrichten. Vorausbezahlungen bis zum vollen Jahresbetrage
sind zulässig. Bei Monatssteuern hat die Zahlung für jeden
einzelnen Monat im Voraus zu geschehen.
Wird ein Unternehmen im Laufe eines Monats eröffnet,
so ist für diesen Monat die volle Monatssteuer zu zahlen.
Wird ein Unternehmen im Laufe eines Monaté⸗ eingestellt,
erfolgt für den bereits gezahlten Monat keine Rückzahlung.
Für die Zahlung haftet derjenige, der die Lustbarkelt
veranstaltet und, falls ein geschlossener Raum für die Ver—
anstaltung der Lustbarkeit hergegeben wird, der Inhaber
desselben und zwar dieser mit dem Veranstalter für den
ganzen Betrag.

87.
Zum Zwecke der Besteuerung ist jeder Unternehmer einer
steuerpflichtigen Lustbarkeit verpflichtet, auf die an ihn seitens
des Bürgermeisters gerichtete schriftliche Aufforderung über
bestimmte für die Steuer erhebliche Tatsachen innerhalb der
zu bestimmenden angemessenen Frist schriftlich oder zu Pro—
tokoll Auskunft zu erteilen. 88
Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen dieser
Ordnung unterliegen neben der Verpflichtung zur Nachzahlung
der Steuer einer Strafe von 3 bis 30 Mk.
89.
Die nach dieser Steuerordnung zu zahlenden Steuern
und Strafen unterliegen, sofern sie nicht innerhalb der durch
diese Ordnung festgesetzten Frist gezahlt werden, der Be
treibung im Verneltumdemdetudshten
10.
Unberührt bleiben die im Bezirke der Polizei⸗Verwaltung
Dudweiler erlassenen, die Veranstaltung von Lustbarkeiten
betreffenden polizeilichen Vorschriften.
8TI.
Vorstehende Ordnung tritt mit dem Tage ihrer Ver⸗
öffentlichung in Kraft. Gleichzeitig wird die bisher geltende
Ordnung vom 7 Oktober 1894 aufgehoben.
Dudweiler, den 9. März 1910.
Der Bürgermeister,
Jost.

84.
Den öffentlichen Lustbarkeiten im Sinne dieser Ordnung
werden diejenigen gleichgestellt, welche von geschlossenen
Vereinen oder Gesellschaften, oder von solchen Vereinen (Ge⸗
sellschaften) veranstaltet werden, die zur Veranstaltung von
Lustbarkeiten gebildet sind, oder aber, welche von einzelnen
oder mehreren Unternehmern in der Absicht auf Gewinn oder
Erwerb veranstaltet werden.
Als Lustbarkeiten im Sinne dieser Ordnung gelten die—
jenigen nicht, bei welchen ein höheres wissenschaftliches oder
Kunstinteresse obwaltet, letzteres jedoch nur, falls auf Seiten
des Uuternehmers die Absicht der Gewinnerzielung nicht be—
steht, oder falls ein von der Königlichen Regierung anerkannter
Kunstschein vorliegt. Ebenso gelten als öffentliche Lustbar⸗
keiten im Sinne dieser Ordnung nicht, die von Arbeitgebern
ihren Arbeitern und Angestellten gegebenen Festlichkeiten,
sowie die regelmäßigen Uebungen von Gesangvereinen, Musik⸗
gesellschaften, Feuerwehren und ähnlichen Vereinigungen in
öffentlichen Räumen, dafern Ditte keinen Zutritt haben.
5.
Für Vereine gelten dieselben Sätze, wie im 81 auf—
geführt, wenn sie im Jahre außer den Tagen, die durch die
Polizeiverordnung der Königlichen Regierung zu Trier vom
28. Januar 1860 für öffentliche Tanzbelustigungen bestimmt
sind, nicht mehr als eine Festlichkeit abhalten' und hierbei
kein Eintrittsgeld erheben.
Für eine zweite Festlichkeit von Vereinen ist der doppelte
Betrag, für eine dritte Festlichkeit der dreifache Betrag und
für jede weitere Festlichkeit der vierfache Betrag der fest⸗
gesetzten Sätze zu zahlen.
Rtedaktion des nicht-amtlichen Teils. Druck und Nerlag von * 8r8*

(I. D. 2275.) Zu der von der Gemeinde Dudweiler am
24. 8 1909, 3. 2 10 und 8. 3 10 beschlossenen und von dem
Kreisausschusse am 10.3 1910 genehmigten Ordnung, betreffend
die Erhebung von Lustbarkeitssteuern in dem Bezirke der
genannten Gemeinde, erteile ich meine Zustimmung
Trier, den 21. März 1910.
Der Regierungs-Präsident.
J. V.: Alsen.
VNr. 1380. Gemehmigt. Beschluß vom 10. d. Mts.
Saarbrücken, den 24. März 1510.
Der Kreisausschuß.
J. V.:
von Hartmann-Krey.
Ayril 1910

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