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Wird die Zahlungsfrist wiederholt versäumt oder liegen
Gründe vor, die den Eingang der Steuer gefährdet erscheinen
sassen, so kann die Sicherstellung der Steuer verlangt werden.
Gegen Bestellung vollstäͤndiger Sicherheit wird die Steuer
für eine Frist von sechs Monaten gestundet. Ohne Sicherheits—
leistung kann die Steuer auf drei Monate gestundet werden.
Monalsbeträge unter 20 Mk. sind von der Stundung aus—
geschlossen.
Ueber das während eines Monats steuerpflichtig ge—
wordene Bier hat der Brauer spätestens am siebenten Tage
des folgenden Monats der Gemeindekasse eine mit seiner
Unterschrift versehene Nachweisung in doppelter Ausfertigung
vorzulegen, in der die einzelnen Biermengen unter Angabe
des Tages der Abgabe, des Namens und der Wohnung des
Empfängers, der Art des Bieres, der Zahl, der Zeichen und
des Raumgehalts der Gebinde oder Flaschen sowie des Be—
trages der Biersteuer aufzuführen sind,. Einzelmengen unter
10 Liter können in Tagessummen als Kleinverkauf ange—
geben werden.
Hinsichtlich desjenigen Bieres, welches im Laufe eines
Monats in der Brauerei oder im Haushalte eines Haus—
trunkbrauers verbraucht worden ist, braucht in der Nach—
weisung nur die Gesamtmenge des Verbrauchs an den ein—
zelnen Tagen und im ganzen angegeben zu werden.
Eine Ausfertigung der Nachweisung wird mit Quittung
über den gezahlten Steuerbetrag oder, wenn der Brauer
Stundung genießt, mit Bescheinigung über die erfolgte An—
meldung zurückgegeben. Sie ist von dem Brauer in einem
Sammelhefte aufzubewahren und den Aufsichtsbeamten auf
Erfordern vorzuzeigen.
II. Steuer von dem in den Gemeindebezirk
eingeführten Bier.
83.
Steuerpflicht.
Von dem in den Gemeindebezirk eingeführten Bier wird
eine Steuer erhoben, welche 65 Pfg. für ein Hektoliter, für
Bier mit einem Alkoholgehalte von höchstens 1814 vom Hundert
der Raummenge (einfaches Bier, Braun-, Dünn-, Erntebier
und sonstiges geringwertiges Bier, jedoch nur 30 Pfg. für
ein Hektoliter beträgt. Wegen der Steuerberechnung findet
8 1 Abs. 1 Satz 2, Anwendung.
Die Steuerpflicht tritt mit dem Zeitpunkt des Empfanges
des Bieres (8 6) ein.
84.
Befreiungen.
Von der Steuer befreit ist:
a) Bier, welches in Mengen von nicht mehr als zwei
Litern eingeführt wird;
h) Bier, welches durch den Gemeindebezirk nur durch—
geführt wird;
sogenanntes Retourbier einer im Gemeindebezirke ge—
legenen Brauerei, das in den Brauereibetrieb zurück—
genommen wird.
Durchgeführtes Bier ist auch solches, welches auf der
Eisenbahn zugeführt, ohne in die Gemeinde eingebracht zu
werden, auf dem Bahnhofe lagert und demnächst in den
Urgebinden weiterbefördert wird oder welches, auf der Achse
oder auf Schiffen eingegangen, in denselben Gebinden und
mit denselben Frachtbriefen usw. weitergeht.
858.
Art, Ort, Zeit und Ueberwachung der Einfuhr.
.Jede Einfuhr von Bier muß in geeigneten Gebinden
mit darauf angegebener Bezeichnung des Raumgehalts oder
in Flaschen, die für jedes Frachtstück gleichartig sind, erfolgen.
Die Einfuhr darf nur auf einer Einfuhrstraße und nur
während der Tageszeit geschehen. Einfuhrstraßen sind die hier
einmündenden Eisenbahnen und die als Einfuhrstraßen vom
Gemeindevorstand ausdrücklich bezeichneten Landstraßen. Als
Tageszeit gilt in den Monaten Mai bis September die Zeit
von 6 Uhr morgens bis 7 Uhr abends, in den Monaten
Oktober bis April die Zeit von 7 Uhr morgens bis 7 Uhr
abends. Die Einfuhr außerhalb dieser Zeit ist zulässig, wenn
sie mittels der dem öffentlichen Verkehr dienenden Eisenbahnen,
oder der Fahrposten erfolgt, oder wenn in besonderen Fällen
die Erlaubnis vom Gemeindevorstande vorher erteilt worden
ist, letzterenfalls unter den dabei festgesetzten Bedingungen.
Wer von auswärts oder von den Bahnhöfen auf Wagen,
Karren oder in sonstiger Weise Bier in den Gemeindebezirk
ein- oder durchführt, ist verpflichtet, eine die Namen der Ab—
ender und Empfänger und den Inhalt jeder einzelnen Sendung
enthaltende Nachweisung in doppelter Ausfertigung bei sich
zu führen und beide Ausfertigungen nebst dem etwa vor—
handenen Frachtbrief an den von dem Bürgermeister be—
timmten Stellen vorzulegen. Eine Ausfertigung der Nach—
veisung wird dem Frachtführer sofort abgestempelt zurück—
Jegeben. Jeder Frachtsührer ist verpflichtet, dem Aufsichtsbeamten
zuf Erfordern die Nachweisung vorzuzeigen. Enthält ein und
dieselbe Ladung Bier zugleich solches Bier, welches in den
Gemeindebezirk zum Teil ein- und zum Teil durchgeführt
werden soll, so sind für das einzuführende und das durch—
zuführende Bier getrennte Nachweisungen vorzulegen.
86.
Erfüllung der Steuerpflicht.
Die Steuer für das eingeführte Bier ist von dem Ein—
führenden bezw. dem Empfänger zu entrichten. Sie wird für
die während eines Monats von Auswärts bezogenen Bier—
mengen am letzten Tage des Monats fällig und ist spätestens
am fiebenten Tage des nächstfolgenden Monats bei der Ge—
meindekasse einzuzahlen.
Die Bestimmungen des 8 2 Abs. 2 und 3 finden auch
auf die Steuer für das eingeführte Bier Anwendung.
Wer Bier empfängt, welches von auswärts eingeführt
ist, hat dem Gemeindevorstande über das während eines
Monats empfangene Bier spätestens am siebenten Tage des
folgenden Monats eine mit seiner Unterschrift versehene Nach—
weisung in doppelter Ausfertigung vorzulegen, aus der die
einzelnen Biermengen unter Angabe des Tages des Empfangs.
des Namens und Wohnorts des Absenders, der Art des
Bieres, der Zahl, der Zeichen und des Raumgehalts, der
Bebinde oder Flaschen sowie des Betrages der Biersteuer
ersichtlich sein müssen. Der Berechnung der Steuer ist der
Raumgehalt der Gefäße, in denen sich das Bier beim Empfange
befindet, zugrunde zu legen.
Eine Ausfertigung der Nachweisung wird mit Quittung
über den gezahlten Steuerbetrag oder, wenn der Steuerpflichtige
Stundung genießt, mit Bescheinigung über die erfolgte An—
meldung zurückgegeben. Sie ist von dem Steuerpflichtigen
in einem Sammelhefte aufzubewahren und den Aufsichtsbeautten
auf Erfordern vorzuzeigen.
III. Aufsichtsmaßnahmen.
87.
Lagerbuch.
Wer sich mit dem Weiterverkauf oder Ausschank von
Bier befaßt, hat über das aus einer einheimischen Brauerei
oder Handlung oder von auswärts bezogene Bier ein Lager—
buch zu führen, in welchem jede Biersorte eine besondere Ab—
teilung erhält. In das Lagerbuch sind in bezug auf das