Full text : Saarbrücker Kreis-Blatt

III. Aufsichtsmaßnahmen.
87.
Lagerbuch.
Wer sich mit dem Weiterverkauf oder Ausschank von
Bier befaßt, hat über das aus einer einheimischen Brauerei
oder Handlung oder von auswärts bezogene Bier ein Lager—
buch zu führen, in welchem jede Biersorte eine besondere Ab⸗
teilung erhält. In das Lagerbuch sind in bezug auf das be—
zogene Bier Tag und Stunde des Empfangs, der Name des
einheimischen Brauers oder Händlers bezw. Name und Wohn⸗—
ort des auswärtigen Absenders, die Art des Bieres, Zahl,
Zeichen und Raumgehalt der Gebinde oder Flaschen und der
Lagerraum, in bezug auf das in den Gemeindebezirk oder
nach auswärts weiterverkaufte oder zum Ausschank entnommene
Bier Tag und Stunde des Abgangs, Name und Wohnort
des Empfängers, die Art des Bieres sowie Zahl, Zeichen
und Raumgehalt der Gebinde oder Flaschen, in bezug auf
das zum Verbrauch im eigenen Haushalt entnommene Bier
dessen Menge einzutragen, auch ist jede Umfüllung in dem
Lagerbuche zu vermerken. Die Eintragungen sind alsbald
nach dem Empfang, der Entnahme oder der Umfüllung zu
bewirken.
Das Lagerbuch ist nebst den Belegen jederzeit zur Einsicht
der Aufsichtsbeamten bereitzuhalten. Die Aufsichtsbeamten
sind befugt, sich von der Richtigkeit der Buchführung durch
Aufnahme der Lagerbestände zu überzeugen und zu diesem
Zweck alle Räume zu betreten, in denen Bier gelagert wird.
Die Bierhändler sind verpflichtet, den Beamten die zur
ordnungsmäßigen Erledigung der Amisgeschäfte erforderlichen
Hilfsdienste zu leisten oder leisten zu lassen.
IV. Ausfuhrvergütung.
88.

Haändlern, die das Lagerbuch nach 8 7 ordnungsmäßig
führen, wird für das von ihnen nach auswärts versandte Bier,
für welches eine Steuer nach 81 oder 8 8 entrichtet worden
ist, die nachweislich gezahlte Steuer voll vergütet, sofern über
die Identität des versteuerten und des ausgeführten Bieres
und seine Unversehrtheit kein Zweifel besteht.
Der Anspruch auf die Vergütung ist bei dem Gemeinde—
vorstande monatlich durch Vorlegung einer Nachweisung über
die während des Monats nach auswärts versandten ver—
steuerten Biermengen anzumelden. In der Nachweisung
müssen Tag und Stunde des Versands, Name und Wohnort
des Empfängers, die Art des Bieres, sowie Zahl, Zeichen
und Raumgehalt der Gebinde oder Flaschen angegeben sein,
es können aber auch bei jeder Ausfuhr aus dem Gemeinde—
bezirk an den zur Ueberwachung der Einfuhr eingerichteten
Stellen, Nachweisungen wie im 85 vorgesehen vorgelegt werden.
Der Berechnung der Vergütung wird der Raumgehalt
der zur Ausfuhr benutzten Gefäße zugrunde gelegt. Die
Zahlung der Vergütung erfolgt monatlich durch die Ge—
meindekasse, und zwar, sofern dem Händler Stundung der
Biersteuer bewilligt ist, durch Berechnung auf die gestundete
Steuer oder durch Barzahlung nach Ablauf der Stundunggfrist.
V. Zulässige Vereinbarungen.
89.
Der Gemeindevorstand ist befugt, mit einzelnen Steuer—
pflichtigen (35 2, 6) zum Zwecke der Erleichterung des Ver—
kehrs, ferner betreffs der Zahlung und Vergütung der Steuer
besondere Vereinbarungen zu treffen. Die Vereinbarungen
dürfen nicht zu Ungleichheiten in der Besteuerung führen.
Sie bedürfen der Genehmigung.

VI. Strafen.
Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften dieser Steuer—
ordnung werden, insofern nicht nach den bestehenden Gesetzen
eine höhere Strafe verwirkt ist, mit einer Strafe von 3 bis
30 Mk. belegt. Außerdem ist im Falle der Steuerhinter—
ziehung die hinterzogene Steuer nachzuholen.
VI.. Inkrafttreten der Steuerordnung.
Diese Steuerordnung tritt mit dem Tage ihrer Ver—
zffentlichung in Kraft. Gleichzeitig tritt die bisherige Bier—
teuerordnung vom 20./25. Oktober 1894 außer Krast.
VIII. Uebergangsbestimmungen.
Soweit beim Inkrafttreten der gegenwärtigen Steuer—
ordnung im Gemeindebezirke gebrautes Bier bereits nach
den Vorschriften der bisherigen Ordnung versteuert ist, wird
die gezahlte Steuer auf die nach den Vorschriften der gegen—
wärtigen Ordnung etwa zu entrichtende Steuer angerechnet.
Dudweiler, den 9. März 1910.
Der Bürgermeister,
Jost.

Nr. 1370. Genehmigt. Beschluß vom 10. d. Mts.
Saarbrücken, den 24. März 1910.
Der Kreisausschuß.
J. V.:
v. Hartmann-Krey.

Ordnung für die Erhebung einer Biersteuer in der Landgemeinde
Fifchbach.
Auf Grund des Beschlusses der Gemeindevertretung vom
9. März 1910 wird gemäß 8 13, 18 und 82 des Kommunalabgabengesetzes
 vom 14. Juli 1893 für die Landgemeinde
Fischbach folgende Biersteuerordnung erlassen:
J. Steuer von dem im Gemeindebezirke
gebrauten Bier.
81.
Steuerpflicht.
Von dem im Gemeindebezirke gebrauten und zum Ver—
brauche gelangenden Bier wird eine Steuer erhoben, welche
65 Pfg. für ein Hektoliter, für Bier mit einem Alkoholgehalte
don höchstens 184 vom Hundert der Raummenge, insbesondere
einfaches Bier, Braun-⸗, Dünn-, Erntebier und sonstiges ge—
ringwertiges Bier jedoch nur 30 Pfg. für ein Hektoliter be—
rägt. Der Steuerberechnung wird der Raumgehalt der
Hefäße zugrunde gelegt, in denen sich das Bier zur Zeit des
Eintritts der Steuerpflicht befunden hat.
Die Steuerpflicht tritt ein, sobald das Bier aus der
Brauerei in den freien Verkehr innerhalb des Gemeindezirks
ritt, in einen mit der Brauerei verbundenen Ausschank
ibergeführt oder in der Brauerei oder im Haushalte des
haustrunkbrauers verbraucht wird. Zu dem in der Brauerei
oerbrauchten Bier gehört insbesondere auch das Bier, welches
auf dem Brauereigrundstück im Haushalte des Brauerei—
besitzers verbraucht wird.

82.
Erfüllung der Steuerpflicht.
Die Steuer ist von dem Brauer (auch Haustrunkbrauer)
zu entrichten. Sie wird für die während eines Monats
steuerpflichtig gewordenen Biermengen (31 Abs. 2) am letzten
Tage des Monats fällig und ist spätestens am siebenten Tage
des naächstfolgenden Monats bei der Gemeindekasse einzuzahlen.
            
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