Full text : Saarbrücker Kreis-Blatt

2. die Abnahme der alten Eisen,
3. den Gebrauch des englischen Hufmessers zum Aus—
schneiden der Hufe,
4. das Richten, Aufpassen und Aufschlagen der Eisen,
5. die Erlernung des Einziehens der Hufspaltnieten und
ß. das Zurichten und Auswirken der Fohlenhufe.
Trier, den 3. April 1910.
Der Regierungs-Präsident.
J. A.: Russell.

Gemäß 8 133 Abs. 2 der Reichsgewerbeordnnng habe
ich die nachgenannten Personen zu Mitgliedern des für den
ganzen Bezirk der Handwerkskammer zu Saarbrücken mit
dem Sitze in Trier neu zu errichtenden Meisterprüfungsausschusses
 für Korbmacher bis Ende März 1911 ernannt
und zwar:
1. den Beigeordneten Dr. Baur zu Trier zum Vor—
sitzenden,
den Kreisarzt Medizinalrat Dr. Hoffmann zu Trier
zum stellvertretenden Vorsitzenden,
die Korbmachermeister Stephan Morgen, Joseph
Morgen, Matthias Barbian zu Trier und Matthias
Hommerding zu Saarbrücken zu Beisitzern,
die Korbmachetmeister Johann Schill zu Trier,
Nikolaus Körner zu Ruwer, Jakob Schmidt zu
Saarbrücken und Johann Haus zu Bitburg zu stell—⸗
vertretenden Beisitzern.
Trier, den 3. April 1910.
Der Regierungs-Präsident.
J. V.: Alsen.

Polizeiverordnung.
Auf Grund der 88 6, 12 und 185 des Gesetzes über
die Polizeiverwaltung vom 11. März 1850 (G.-«S. S. 265)
und der 88 138, 139 und 140 des Gesetzes über die all—
gemeine Landesverwaltung vom 80. Juli 1888 (G.S. S
195) wird zur Sicherung der Schiffahrt während der Auf—
stellung des eisernen Ueberbaues der im Zuge der Dudweiler—
straße in Saarbrücken neu herzustellenden Brücke über die
Saar, da die Angelegenheit keinen Aufschub zuläßt, vorbe—
haltlich der Zustimmung des Bezirksausschusses folgendes
perordnet:

8.
Die Durchfahrt von Schiffen und Flößen durch die
Brückenbaustelle während der Nachtzeit ist bis zur Fertigstellung
der Arbei: untersagt. Als Nachtzeit gilt die Zeit von einer
Stunde nach Sonnenuntergang bis eine Stunde vor Sonnen⸗—
aufgang.
82.
Alle zu Berg fahrenden Schiffe müssen die Oeffnung
—DD
Tal fahrenden Schiffe die andere — stromseitige — Oeffnung
benutzen.

83.
Es darf nie mehr als ein Schiff von derselben Zugkraft
durch die Oeffnung bewegt werden.
84.
Die Bekanntmachung, betreffend den Schiffsverkehr bei
der alten Saarbrücke zu Saarbrücken vom 14. Oktober 1889
wird durch die vorstehende Polizeiverordnung nicht berührt.

8 5.
Zuwiderhandlungen gegen die vorstehende Polizeiver—
ordnung werden mit Geldstrase bis zu 60 Mark, im Un—
vermögensfalle mit entsprechender Haft bestraft.
86.
Diese Polizeiverordnung tritt mit dem Tage ihrer Ver—
kündigung in Kraft.
Trier, den 6. April 1910.
Der Regierungs-Präsident.
J. V.: Alsen.

Nachweisung der an den Marktorten bezw. innerhalb der einzelnen
dieferungsverbände des Regierungsbezirks Trier für die Vergütung
verabreichter Fourage maßgebenden Durchschnitte der höchsten Tages—
vreise einschließlich eines Aufschlages von fünf vom Hundert
für den Monat März 1910:

e Namen
* der Marktorte
bezw.
S Vieferungs—
* verbände.

Es ind zu zahlen
loaramm

Zugehörige
Lieferungs—
verbände

*

Saarbrücken Saarbrücken
2,Saarlouis “586 Saarlouis
J
Trier, den 7. April 1910.
Der Regierungs-Präsident.
J. V.: Schrakamp.

Bekanutmachungen Kgl. des Landratsamtes
Bekanntmachung.
Es wird hiermit zur Kenntnis der Pferdebesitzer des
Kreises gebracht, daß der diesjährige Termin zur Auf—
nahme von Pferden in das Rheinische Pferde—
stammbuch am Freitag, den 22. April 1910, nach⸗
mittags 2.45 Uhr in Schafbrücke (Gemeinde
Bischmisheim) bei dem Stationshalter Mertes stattfindet.
Es können in dem Termine auch solche Pferde vorge—
führt werden, welche bisher noch nicht angemeldet worden
find. Die Besitzer der vorzuführenden Stuten wollen, falls
sie nicht selbst bei dem Termine zugegen sein werden, dem
Führer der Stute schriftliche Angaben über Alter,
Abstammung und Nachzucht, erhaltene Preise auf Aus—
tellungen und über den Züchter, sowie die genaue
eigene Adresse, enthaltend: Stand, Vor-, Zunamen, Wohn⸗
ort mit Poststation, mitgeben.
Die von dem landwirtschaftlichen Verein für Rheinpreußen be—
gründete Züchtervereinigung „Rheinisches Pferdestammbuch“ hat den
Zweck, durch sorgfältige Auswahl von Stuten und Hengsten die
Zucht des rheinischen Pferdes zu betreiben und zu vervoslkommenen
Zuchtrichtung ist das kaltblütige Pferd des rheinisch-belgischen Schlages
Zuchtziei ist ein kräftiges, gutgebautes, tiefes Pferd kaltblütigen
Schlages mit starken Knochen und freien Bewegungen. Der Zweck
ioll unter anderem durch folgende Mittel erreicht werden:
1. Durch Auswahl der geeigneten 3jährigen und älteren Stuten
und Hengste, sowie Eintragung derselben in das Pferdestammbuch.
Die der Zuchtrichtung entsprechenden Königlichen Landbeschäler zu
Wickrath gelten als eingetragen. 2. Durch geordnete Zuchtbuch—
führung zur Schaffung von Urkunden zum Nachweise der Abstammung
rheinischer Pferde. 3. Durch Kennzeichnung der eingetragenen
Pferde; diese erfolgt durch das Brandzeichen eines Pfluges an der
linken Seite des Halses. 4. Durch Beschickung von Schauen und
            
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