Full text : Saarbrücker Kreis-Blatt

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Saarbrücker

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den Kreis Saarbrücken. —

Fr. 10

Montag, den 18. April

IDIO.
M. Der theoretische Teil der Prüfung
erstreckt sich auf:
1. die Anatomie des Fußes und des Hufes,
2. die Zirkulation des Blutes und das Wachstum des
Hufes und den Hufmechanismus,
3. normale und anormale Hufe,
4. die verschiedenen Stellungen und Gangarten der Pferde,
5. die Entstehung und Beseitigung der verschiedenen
Hufkrankheiten, wie Steingallen, Hornspalten, Zwang—
hufe, lose und getrennte Wande, Vernagelung, Nagel—⸗
iritt. Kronentritt, Flach- und Platthuf, Vollhuf,
Hufverschlag, Bockhus, Stock und Stetzhuf, Strahl⸗
fäule usw.,
Vorteile des rationellen Hufbeschlages,
die Hufpflege (Erweichen, Einschlagen, Beschneiden,
Berunden und Einfetten der Hufe) des beschlagenen
und nicht beschlagenen Hufes einschließlich der Fohlen—
hufe,
8. den Beschlag regelmäßiger Hufe,
9. den Beschlag sür besondere Gebrauchszwecke, (Reit-,
Renn-, Gewichtseisen usw.),
10. den Beschlag anormaler Hufe (Flach-, Voll-, Zwang—
und Rehhuf usw.),
11. den Beschlag mit Patenteisen (Streck- und Platteneisen),
12. den Beschlag bei fehlerhaften Gangarten (das Streichen
und Einhauen der Pferde),
13. den Winterbeschlag (Stollenbeschlag),
14. die Hufeinlagen,
15. den Klauenbeschlag und die Klauenpflege des Rindes,
16. die grundlegenden Regeln über den Wert, die Be—
schafsung, Aufbewahrung und Behandlung der zu
oerarbeilenden Rohmaterialen sowie über die Kenn—
zeichen ihrer guten oder schlechten Beschaffenheit,
die Schmiede- und Feuerungsanlage, die Geräte und
Werkzeuge,
das Zeichnen von Hufbeschlagvorlagen sowie die Buch—
führung für das Schmiedehandwerk,
die Behandlung widerspenstiger Pferde (Rindvieh),
welche sich nicht beschlagen lassen wollen und
die Haftung des Hufbeschlagschmiedes in bezug auf
Kunstfehler, ordnungswidrige Behandlung der Pferde
und durch Tiere hervorgerufene Verletzungen.
B. Der praktische Teil der Prüfung
erstreckt sich auf:
l. das Schmieden der Eisen und die Ausführung des
Beschlages für gesunde und kranke Hufe und zwar:
a) der Hintereisen für linken und rechten Fuß,
b) der Vordereisen (Pantoffeleisen) für linken und
rechten Fuß und
c) der Eisen für die unter A Ziffer 8 bis 15 auf—
geführten Beschlagsformen,

Bekannmachungen
des Königlichen Regierungs-Präsidenten.

Der Herr Justizminister, der Herr Minister des Innern
und der Minister der geistlichen, Unterrichts- und Medizinal—⸗
angelegenheiten haben in Abänderung des Erlasses vom 15.
August 1905 — Just.Min. J. 6035, M. d. g. A. J. 2128,
M. d. J. Ib 129 — (ergl. Amtsblatt von 1905 Nr. 37
S. 227) durch Erlaß vom 24. Februar d. Is. — Just. Min.
l. 54 M. d. J. Ih. 274, M. d. g. A. G. J. 2910 II.
— festgesetzt, daß die durch den erstgenannten Erlaß genehmigte
evangehsch-altlutherische Kirchengemeinde nur den Namen
Saarbrücken führt und die Ortschaften Saarbrücken mit St.
Johann und Malstatt-Burbach, Herrensohr, Altenwald, Sulz—
bach, Heiligenwald, Neunkirchen, Göttelborn, Saarlouis und
Dillingen umfaßt.
Trier, den 1. April 1910.
Der Regierungs-Präsident.
J. V.: Schulin.

Die Verwaltung der Gewerbeinspektion Saarbrücken
Cand) ist vom 1. April d. Is. ab dem Gewerbeassessor
Hartig übertragen.
Trier, den 2. April 1910.
Der Regierungs-Präsident.
J. V.: Alsen.

Bekanntmachung, die Prüfsung der Hufschmiede betreffeud.
Von der Prüfungsstelle der Hufsschmiede (Amtsblatt-—
bekanntmachung vom 11. April 1885 S. 120 und vom 31.
Mai 1905 S. 132133) ist eine Prüfung
auf Montag, den 27. Juni 1910
anberaumt worden.
Hufschmiede, welche den selbständigen Betrieb des
Hufbeschlaggewerbes zu beginnen und das hierzu nach dem
Gesetze vonn 18. Juni 1884 (G-S. S. 305) erforderliche
Prüfungszeugnis zu erwerben beabsichtigen, werden hiermit
aufgefordert,
mindestens 4 Wochen vor dem Tage der Prüfung bei dem
Vorsitzenden der Prüfungsbehörde, dem Koͤniglichen
Departementstierarzt, Veterinär-Rat Dr. Steinbach
hier, unter Einreichung des Geburtsscheines, etwaiger
Zeugnisse über die erlangte gewerbliche Ausbildung,
sowie unter Einsendung der Prüfungsgebühr von zehn
Mark sich zur Prüfung zu melden.
Die Einberufung der Prüflinge, welche das erforderliche
Handwerkszeug selbst mitzubringen haben, erfolgt unter Au—
gabe der Stunde und des Ortes der Prüfung durch den
Vorsitzenden der Prüfungsbehörde.

20.
            
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