Hektoliter beträgt. Der Steuerberechnung wird der Raum—
gehalt der Gefäße zu Grunde gelegt, in denen sich das Bier
zur Zeit des Eintritts der Steuerpflicht befunden hat.
Die Steuerpflicht tritt ein, sobald das Bier aus der
Brauerei in den freien Verkehr innerhalb des Gemeindebe—
zirks tritt, in einen mit der Brauerei verbundenen Ausschank
übergeführt oder in der Brauerei oder im Haushalte des
Haustrunkbrauers verbraucht wird. Zu dem in der Brauerei
verbrauchten Bier gehört insbesondere auch das Bier, welches
auf dem Brauereigrundstück im Haushalte des Brauerei—
besitzers verbraucht wird.
82. Erfüllung der Steuerpflicht.
Die Steuer ist von dem Brauer (auch Haustrunkbrauer)
zu entrichten. Sie wird für die während eines Monats
steuerpflichtig gewordenen Biermengen (851Abs. 2) am letzten
Tage des Monats fällig und ist spätestens am siebenten Tage
des nächstfolgenden Monats bei der Gemeindekasse einzuzahlen.
Wird die Zahlungsfrist wiederholt versäumt oder liegen
Gründe vor, die den Eingang der Steuer gefährdet erscheinen
lassen, so kann die Sicherstellung der Steuer verlangt werden.
Gegen Bestellung vollständiger Sicherheit wird die Steuer
für eine Frist von sechs Monaten gestundet. Ohne Sicherheits—
leistung kann die Steuer auf drei Monate gestundet werden.
Monatsbeträge unter 20 Mk. sind von der Stundung aus—
geschlossen.
Ueber das während eines Monats steuerpflichtig gewordene
Bier hat der Brauer spätestens am siebenten Tage des
folgenden Monats der Gemeindekasse eine mit seiner Unter—
schrift versehene Nachweisung in doppelter Ausfertigung vor—
zulegen, in der die einzelnen Biermengen unter Angabe des
Tages der Abgabe, des Namens und der Wohnung des
Empfängers, der Art des Bieres, der Zahl, der Zeichen und
des Raumgehalts der Gebinde oder Flaschen sowie des Be—
trages der Biersteuer aufzuführen sind. Einzelmengen unter
10 Liter können in Tagessummen als Kleinverkauf angegeben
werden.
Hinsichtlich desjenigen Bieres, welches im Laufe eines
Monats in der Brauerei oder im Haushalte eines Haus—
trunkbrauers verbraucht worden ist, braucht in der Nach—
weisung nur die Gesamtmenge des Verbrauchs an den ein—
zelnen Tagen und im gauzen angegeben zu werden.
Eine Ausfertigung der Nachweisung wird mit Quittung
über den gezahlten Steuerbetrag oder, weun der Brauer
Stundung genießt, mit Bescheinigung über die ersolgte An—
meldung zurückgegeben. Sie ist von dem Brauer in einem
Sammelhefte aufzubewahren und den Aufsichtsbehörden auf
Erfordern vorzuzeigen.
II. Steuer von dem in den Gemeindebezirk
eingeführten Bier.
83. Steuerpflicht.
Von dem in den Gemeindebezirk eingeführten Bier wird
eine Steuer erhoben, welche 65 Pfg. **) für ein Hektoliter,
für Bier mit einem Alkoholgehalte von höchstens 18/4 vom
Hundert der Raummenge (einfaches Bier, Braun-, Dünn-,
Erntebier und sonstiges geringwertiges Bier) jedoch nur
30 Pfg. **) für ein Hektoliter beträgt. Wegen der Steuer⸗—
berechnung findet 8 J, Abs. 1. Satz 2 Anwendung.
Die Steuerpflicht tritt mit dem Zeitpunkt des Empfanges
des Bieres (8 6) ein.
84. Befreiung.
Von der Steuer befreit ist:
a) Bier, welches in Mengen von nicht mehr als zwei
Litern eingeführt wird:
**) Vergl. Anmerkung 1 zu 8 1. Die Steuersätze für das in
den Gemeindebezirk eingeführte Bier müssen den Steuersätzen für das
im Gemeindebezirke gebraute Bier gleich sein. Wird das im Gemeinde—
bezirk gebraute, alkohotschwächere Bier (mit einem Alkoholgehalt
von höchstens 1514 vom Hundert der Raummenge) von der Steuer frei
gelassen, so muß auch das in den Gemeidebezirk eingeführte alkohol—
schwächere Bier frei gelassen werden.
Bier, welches durch den Gemeindebezirk nur durch—
geführt wird;
sogenanntes Retourbier einer im Gemeindebezirke
gelegenen Brauerei, das in den Brauereibetrieb
zurückgenommen wird.
Durchgeführtes Bier ist auch solches, welches, auf der
Eisenbahn zugeführt, ohne in die Gemeinde eingebracht zu
werden, auf dem Bahnhofe lagert und demnächst in den
Urgebinden weiterbefördert wird oder welches, auf der Achse
oder auf Schiffen eingegangen, in denselben Gebinden und
mit denselben Frachtbriefen usw. weitergeht.
85. Art, Ort, Zeit und Ueberwachung
der Einfuhr.
Jede Einfuhr von Bier muß in geeichten Gebinden mit
darauf angegebener Bezeichnung des Raumgehalts oder in
Flaschen, die für jedes Frachtstück gleichartig sind, erfolgen.
Die Einfuhr darf nur auf einer Einfuhrstraße und nur
während der Tageszeit geschehen. Einfuhrstraßen sind die
hier einmündenden Eisenbahnen und die als Einfuhrstraßen
vom Gemeindevorstand ausdrücklich bezeichneten Land- und
Wasserstraßen mit den für letztere bestimmten Landungs—
plätzen. Als Tageszeit gilt in den Monaten Mai bis Sep—
tember die Zeit von 6 Uhr morgens bis 7 Uhr abends, in
den Monaten Oktober bis April die Zeit von 7 Uhr morgens
»is 7 Uhr abends. Die Einfuhr außerhalb dieser Zeit ist
zulässig, wenn sie mittels der dem öffentlichen Verkehr
dienenden Eisenbahnen, der regelmäßigen Schiffsverbindungen
»der der Fahrposten erfolgt, oder wenn in besonderen Fällen
die Erlaubnis vom Gemeindevorstande vorher erteilt worden
ist, letzterenfalls unter den dabei festgesetzten Bedingungen.
Jeder Frachtführer ist verpflichtet, den Aufsichtsbeamten
auf Erfordern die zu den eingehenden Biersendungen ge—
hörigen Begleitpapiere, Frachtpapiere usw. vorzuzeigen.
86. Erfüllung der Steuerpflicht.
Die Steuer für das eingeführte Bier ist von dem Em—
pfänger zu entrichten. Sie wird für die während eines
Monats von auswärts bezogenen Biermengen am letzten
Tage des Monats fällig und ist spätestens am siebenten Tage
des nächstfolgenden Monats bei der Gemeindekasse einzuzahlen.
Die Bestimmungen des 82 Abs. 2 und 3 finden auch
auf die Steuer für das eingeführte Bier Anwendung.
Wer Bier empfängt, welches von auswärts eingeführt
ist, hat der Gemeindekasse über das während eines Monats
empfangene Bier spätestens am siebenten Tage des folgenden
Monats eine mit seiner Unterschrift versehene Nachweisung
in doppelter Ausfertigung vorzulegen, aus der die einzelnen
Biermengen unter Angabe des Tages des Empfangs, des
Namens und Wohnorts des Absenders, der Art des Bieres,
der Zahl, der Zeichen des Raumgehalts der Gebinde oder
Flaschen sowie des Betrages der Biersteuer ersichtlich sein
nüssen. Der Berechnung der Steuer ist der Raumgehalt der
Befäße, in denen sich das Bier beim Empfange besindet, zu—
zrunde zu legen.
Eine Ausfertigung der Nachweisung wird mit Quittung
über den gezahlten Steuerbetrag oder, wenn der Steuer—
oflichtige Stundung genießt, mit Bescheinigung über die er—
folgte Anmeldung zurückgegeben. Sie ist von dem Steuer—
pflichtigen in einem Sammelhefte aufzubewahren und den
Aufsichtsbeamten auf Erfordern vorzuzeigen.
III. Aufsichtsmaßnahmen.
87. Lagerbuch.
Wer sich mit dem Weiterverkanf oder Ausschank von
Bier befaßt, hat über das aus einer einheimischen Brauerei
»der Handlung oder von auswärts bezogene Bier ein Lager—
buch zu führen, in welchem jede Biersorte eine besondere
Abteilung erhält. In das Lagerbuch sind in bezug auf das
bezogene Bier Tag und Stunde des Empfanges, der Name
des einheimischen Brauers oder Händlers bezw. Name und
Wohnort des auswärtigen Absenders. die Art des Bieres.
b)