Full text : Saarbrücker Kreis-Blatt

Ergeben fich auf diese Weise Bedenken über die Richtigkeit
der Angaben des Wassermessers, so wird er geprüft und bei
Feststellung grober Ungenauigkeiten durch einen anderen
ersetzt. Die Kosten der Abnahme, Prüfung und Wieder⸗
einschaltung des Wassermessers sind, wenn die Prüfung vom
Gebäudebesitzer beantragt war, sich aber die Richtigkeit des
Wassermessers ergeben hat, vom Gebäudebesitzer zu fragen.
g 18.
Der Grundpreis für 1 chm Wasser beträgt 20 Pfg.
Für den mittelst Wassermesser kontrollierten Wasserbezug
ist für jeden Anschluß vierteljährlich ein Mindestsatz für
15 chm zu zahlen, gleichviel ob dieses Wasser verbraucht
wurde oder nicht.
Der durch den Wassermesser angegebene Mehrverbrauch
ist bei einem Verbrauch von 61- 100 cbhm mit 18 Pfg.,
von 101 - 150 chm mit 16 Pfg. und darüber mit 14 Psg.
pro 1 cbm zu zahlen.
Das Wasser, welches aus Wasserständern oder Hydranten
usw. zu vorübergehenden Zwecken nach Schätzung oder Messung
in Gefäßen verbraucht wird, kostet pro 1 ebm 80 Pfg.
Die Art der Schatzung oder Messung bleibt der Ver⸗
waltung vorbehalten.
An Wassermessermiete ist zu entrichten:
Durchschnittsweite des Messers: Für einen Monat Miete des
Wassermessers:
13 mm 0,25 Mk.
XC 0.40,
26 mim O,60,
Für jeden weiteren Messee 1,00,
8 14.
Die Gemeinde ist vertragsmäßig verpflichtet, an die
innerhalb ihres Bezirks gelegenen bergfiskalischen Betriebs—
anlagen, Beamten⸗ und Arbeiterwohnungen, an die forst⸗
fiskalischen Dienste und Arbeiterwohnungen, an die Anstalten
und sonstigen Gebäͤude des Saarbruücker Knappschaftsvereins
sowie an bergmännische Siechen- oder Erholungshäuser das
Wasser zu dem von der Gemeinde an den Bergfiskus zu
zahlenden Preis von 12 Pfg. für ein Kubikmeter abzugeben.
In diesen Faͤllen hat der Bergfiskus alle Kosten des An—
schlusses einschließlich der der Beschaffung von Wassermessern
zu tragen und für die dauernde Instandhaltung zu sorgen.
815.
Der Wasserzins — einschließlich Wassermiete — wird
vierteljährlich erhoben, nachdem vorher durch einen Beauf⸗
tragten der Gemeinde die Feststellung des entnommenen
Wassers stattgefundenen hat und über die zu zahlenden Be—
träge jedem Grundstücks- beziehungsweise Gebäudebesitzer von
der Gemeindekasse ein Anforderungszettel zugestellt worden ist.
Innerhalb 14 Tagen nach Zusiellung des Anforderungs—
zettels, spätestens aber gleichzeitig mit der Bezahlung der
Gemeindesteuern ist der Wasserzins an die Gemeindekasse zu
entrichten. Rückftändige Gebühren werden im Weigerungsfall
im Verwaltungszwangsverfahren beigetrieben. Außerdem ist
die Gemeinde befugt, säumigen oder unpfändbaren Zahlern
die Wasserentnahme zu entziehen.
Geht ein Gebaͤude beziehungsweise ein Grundstück in
das Eigentum eines anderen über, so hat der bisherige Eigen—
tümer rechtzeitig vorher dem Bürgermeister oder Gemeinde—
vorsteher davon schriftlich Anzeige zu machen, er bleibt aber
der Gemeinde für den im Vierteljahr fälligen Wafserzins und
für allen ihr aus der Nichtbefolgung der Vorschriften dieses
Statuts erwachsenden Schaden haftbar.

§ 16.
In allen Fällen, in welchen zwischen der Gemeinde und
den Gebäude- beziehungsweise Grundstücksbesitzern über die
Auslegung der Bestimmungen dieses Statuts Meinungsverschiedenheiten
 entstehen, entscheidet der Kreisausschuß unler
Ausschluß des Rechtsweges endgültig.
817.
Dieses Ortsstatut tritt nach erfolgter Genehmigung
durch den Kreisausschuß mit dem Tage seiner Verkündigung
in Kraft.
Riegelsberg, den 7. Oktober 1909.
Der Bürgermeister,
Langer.

Nr. 5807. Genehmigt. Beschluß vom 28. d. Mis.
Saarbrücken, den 25. Februar 1910.
Der Kreisausschuß.
J. V.:
(L. 8.) von Hartmann-Krey.

Bei einem verendeten Pserde des Fuhrunternehmers
Fritz Zeitz zu Sulzbach, Bahnhofstraße 12 ist amistier—
aͤrztlich Influenza in Form der Brustseuche festgestellt worden.
Ich habe Gehöftssperre angeordnet.
Sulzbach, den 7. März 1910.
Die Polizei-Verwaltung.
Der Bürgermeister:
Eymael.

Saarbrücken, den 14. März 1810
Der Königliche Landrat, v. Miquel.

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