Full text : Saarbrücker Kreis-Blatt

Der für das laufende Rechnungsjahr aufgestellte Ver—
teilungsplan des Bedarfs der Volksschullehrer-Alterszulage
kasse für den Regierungsbezierk Trier ist mit der Nummer
8 des Amtsblattes vom 25. v. Mts. zur Ausgabe gelangt.
Auf die denselben Gegenstand betreffende Bekanntmachung
vom 17. v. Mts. mache ich die Herren Bürgermeister zur
gefl. Beachtung aufmerkfam.
Saarbrücken, den 3. März 1910.
Der Königliche Landrat.
J. V.:
von Hagen, Regierungs-Assessor.

Bekanntmachungen anderer Behörden.
Die Herren Ortsschulinspektoren, Rektoren usw. wollen
den sämtlichen Lehrerinnen ihres Aufsichtskreises nachstehendes
umgehend mitteilen:
Der vom Zeichenlehrer Herrn Wagner verfaßte „Lehrgang
für weibliche Handarbeiten“ ist von der Kgl. Regierung zum
Gebrauche beim Handarbeitsunterrichte eippfohlen worden.
Herr Wagner wird sein Werk an der Hand ausgeführter
Beispiele durch einen Vortrag erläutern und zwar am
Mittwoch, den 8 März, von 3 Uhr nachmittags
ab im kathol. Vereinshause zu Saarbrücken-St. Johann,
Mainzerstraße.
Sämtliche Lehrerinnen der hiesigen Kreisschulinspektion
sind hiermit eingeladen.
Saarbrücken, den 2. März 1910.
Königliche Kreisschulinspektion J und II
und Völklingen.
Mylius, Schulrat. Tümmeler, a. i. V.

Die Herren Ortsschulinspektoren, Rektoren ufw. wollen
den Lehrern und Lehrerinnen umgehend bekannt geben, daß
die diesmalige Schulentlassung am Samstag, den 19.
März stattfindet.
Saarbrücken, den 4. März 1910.
Königl. Kreisschulinspektion J und II
und Völklingen.
Mylius, Schulrat. Tümmeler, a. i V.

An der Königlichen Lehranstalt für Wein-, Obst- und
Gartenbau zu Geisenheim a. Rh. finden im Jahre 1910
folgende Unterrichtskurse statt:
1. Oeffentlicher Reblauskursus am 14., 15. und 16. Februar,
2. Obstbaukursus vom 14. Februar bis 5. Maͤrz ein—
schließlich,
Baumwärterkursus vom 14. Februar bis 5. März ein—
chließlich,
Obstbaunachkursus vom 18. bis 23. Juli einschl.,
Baumwärternachkursus vom 18. bis 23. Juli ein—
chließlich,
Obstverwertungskursus für Frauen vom 1. bis 6.
Angust einschl.,
Obstverwertungskursus für Männer vom 8. bis 18
August einschl.,
8. Analysenkursus vom 2. bis 18. August einschl.,
9. Hefekursus vom 16. bis 27. August einschl.

Das Unterrichtshonorar beträgt:
für Kursus 1: nichts,
sur Kursus 2 und 4: für Preußen 20 Mk., für Nichtpreußen
(auch Lehrer) 830 Mk. Preußische Lehrer sind frei.
Personen, die nur am Nachkursus (Nr. 4 teilnehmen,
zahlen 8 Mk., Nichtpreußen 12 Mk.,
fur Kuͤrsus 8 und 53: Preußen sind frei, Nichtpreußen zahlen
10 Mk., und wenn sie nur am Nachkursus (Nr. 5)
teilnehmen 5 Mk.,
für Kursus6 und 7: für Peeußen je 6 Mk., für Nicht—
preußen je 9 Mk.,
für Kursus 8 und 9: für Preußen je 20 Mk., für Nichtpreußen
 je 25 Mk., wozu noch 20 Mk. für Gebrauchs⸗
gegenstände und 1 Mark für Bedienung kommen.
Anmeldurgen sind zu richten: bezüglich der Kurse 2
his 7 an die Direktion der Kgl. Lehranstalt, bezüglich des
Kursus 8 an den Vorstand der önochemischen Versuchsstation
der Königl. Lehranstalt und bezüglich des Kursus 9 an den
Vorstand der pflanzenphysiologischen Versuchsstation der Kgl.
dehranstalt.
Wegen Zulassung zum Reblauskursus (Nr. 1) wollen
sich Preußen an den Herrn Oberpräsidenten der Provinz
ihres Wohnsitzes, Nichtpreußen an ihre Landesregierung wenden.
Weitere Auskunft ergeben die von der Anstalt kosten—
frei zu beziehenden Satzungen.
Geisenhe im, den 11. Dezember 1909.
Der Direktor:
Professor Dr. Wortmann, Geh. Reg.-Rat.

Polizeiverordnuug.
Auf Grund der 88 5 und 6 des Gesetzes über die
Polizeiverwaltung vom 11. März 1850 und des 8 69 der
Reichsgewerbeordnung, wird für die Gemeinde Guichenbach
folgende Polizeiverordnung ihen:
—1.
Die Wochenmärkte werden jeden Mittwoch in Guichen⸗
bach in der Kirchstraße, beginnend an der evangelischen Kirche
abgehalten.
Fällt auf einen dieser Tage ein gesetzlicher Feiertag,
so ist der Markt auf den vorhergehenden Wochentag verlegt.
82.
Der Marktverkehr beginnt von Anfang April bis Ende
September um 7 Uhr und von Anfang Oktober bis Ende
Maärz um 8 Uhr vormittags und endigt um 12 Uhr mittags.
Jeder Verkäufer ist verpflichtet, eine halbe Stunde nach
Schluß des Marktes seine Handelsgeräte und Handelsgegen—
staͤnde, sowie Reste und Abgänge jeder Art zu entfernen.
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Gegenstände des Wochenmarktverkehrs sind:
a) rohe Naturerzeugnisse, mit Ausschluß des größeren Viehes;
b) andere Erzeugnisse, deren Herstellung mit der Land—
und Forstwirtschaft, dem Garten- und Obstbau oder
der Fischerei in unmmittelbarer Verbindung steht,
oder zu den Nebenbeschäftigungen der Landleute der
Umgegend gehört oder durch Taglöhnerarbeit bewirkt
wird mit Ausschluß der geistigen Getränke;
frische Lebensmittel aller Art;
gewöhnliches Steingut, Emaille- und irdenes Geschirr,
zeringwertige wollene, gestrickte und leinene Waren,
Flachs, Hanf, Leingarn, Zwirn, Band, Strümpfe,
wollenes Strickgarn, gewöhnliche Seilerarbeiten und Hanf
waren, grobe Bürstenbinder- und Korbmacherwaren.
            
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