Full text : Saarbrücker Kreis-Blatt

Ersatz-Commission zur Beurteilung nicht vorgelegt worden
sind, beim Aushebungs-Geschäft keine Berücksichtigung.
Körperliche Gebrechen, wie Schwerhörigkeit usw., sind
durch die vorgeschriebenen Atteste und protokollarischen Nach—
weise festzustellen; bezüglich der au Epilepsie Leidenden wird
auf 8 65 Ziff. 5 und 6 und hinsichtlich der Gemütskranken,
Blödsinnigen, Krüppel uswp. auf F 72 Ziffer 2 der Wehr—
ordnung verwiesen.
Die Militärpflichtigen, welche ihres Standes Schneider,
Schuster oder Mastchinenschlosser sind, wollen bei ihrer Ge⸗
stellung zum Musterungsgeschäft ausführliche Zeugnisse über
ihre Leistungen und ihre Führung vorlegen.
Indem ich den Herren Bürgermeistern dringend empfehle,
auf die hier in Erinnerung gebrachten Vorschriften zu achten,
ersuche ich dieselben, zugleich noch besonders bekannt zu machen,
daß bei Verabsäumung der rechtzeitigen Stellung der Rekla—
mationsanträge die Unkenntnis der betreffenden gesetzlichen
Vorswriften niemals als Eutschuldigungsgrund gelten kaunn.
Nach Beendigung der Musterung wird an jedem Rekla—
mationstage die Klassifikation der Reserve- und Landwehr—
Mannschaften sowie der Ersatzreservisten aus den betreffenden
Bürgermeistereien stattfinden.
Die beteiligten Reserve- und Landwehrleute sowie Ersatz—
reservisten haben nicht allein den Antrag auf Zurückstellung
hinter den letzten Jahrgang der Reserve bezw. der Landwehr
vor dem Musterungsgeschäste und zwar spätestens acht Tage
vorher bei den Herren Bürgermeistern zu stellen, sondern
auch persönlich in den oben angegebenen Terminen zu erscheinen.
Hierbei wird ausdrücklich darauf aufmerksam gemacht, daß Rekla—
mationsanträge, welche erst im Falle der Einberufung gestellt
werden, unter allen Umständen unberücksichtigt bleiben müssen.
Jede Störung der Ruhe und Ordnung während des
Musterungsgeschäftes wird mit Geldbuße bis zu 15 Mk. oder
entsprechender Haft bestraft.
Die Herren Bürgermeister wollen für mehrmalige orts—
übliche Veröffentlichung gegenwärtiger Bekanntmachung und
namentlich dafür Sorge tragen, daß niemand für irgend eine
Unterlassung im Termine Unwissenheit vorschützen kann.
Wegen der Teilnahme der Herren Bürgermeister an der
Musterung wird noch besondere Verfügung ergehen.
Saarbrücken, den 18. Februar 1910.
Der Zivilvorsitzende Der Zivilvorsitzende
der Ersatz-Kommission der Ersatz-Kommission
Saarbrücken-Land Saarbrücken-Stadt
des Aushebungsbezirks Saarbrücken.
Im Aufstrage: Im Auftrage:
v. Hartmann-Kreh, v. Hagen,
Regierungs-Assessor. Regierungs Assessor.

Einstellung von Dreijährig⸗-Freiwilligen.
Zum 1. März 1910 werden bei der IV. Matrosen—
artillerie-Abteilung Cuxhaven noch eine größere Anzahl
Dreijährig-Freiwillige angenommen.
Mindestgrößenmaß: 1,64 Meter, ferner kräftiger Körper—

bau.
Gesuche sind unter Beifügung eines Meldescheines zum
freiwilligen Eintritt, welche unter Vorlage einer Geburts—
urkunde, einer schriftlichen, bezw. mündlichen Einwilligung des
Vaters bezw. Vormundes, polizeilicher Führungszeugnisse vom

12. Lebensjahre an, von dem Zivil-Vorsitzenden der Ersatz
kommission (Landrat) zu erhalten sind, zu richten an das
Kommando der IV. Martrosensartillerie-Abteilung
Cuxhaven.

Ich ersuche die Herren Bürgermeister, vorstehend
Bekanntmachung in ortsüblicher Weise zur Kenntnis d⸗
Bevölkerung zu bringen.
Saarbrücken, den 12. Februar 1910.
Der Königliche Landrat.
J. B.
von Hartmann-Krey, Regierungs-Assessor.

Bekanntmachung.
Unter dem Schweinebestande des Schuhmachers Jato
Hoffmann hierselbst, Am Hof Nr. 7 ist nach amistie—
ärztlicher Feststellung , Schweineseuche“ ausgebrochen.
Die notwendigen Schutzmaßregeln sind angeordnet.
Saarbrücken, den 24. Februar 1910.
Königliche Polizei-Direktion.
J. A.: Schlesinger.

Bekanntmachnungen anderer Behörden.
Ortsstatut für die Anlegung, Veränderung und Bebauung vo
Straßen und Plätzen in der Gemeinde Engelfangen.
Auf Grund des 8 11 der Landgemeindeordnung fün
die Rheinprovinz und der 88 12 und 15 des Gesetzes von
2. Juli 1875 (G.S. S. 561) wird gemäß der Beschlüß—
des Gemeinderates vom 12. November 1909 und 4. Janua
1910 vorbehaltlich der Genehmigung des Bezirksausschusse
für den Gemeindebezirk Engelfangen solgendes Ortsstat
erlassen:
A. Vom Bauen an nicht ausgebauten Straßen.
81.
Wohngebäude dürfen an Straßen oder Straßenteilen,«
denen sie einen Ausgang haben, nur errichtet werden, wen
diese Straßen oder Straßenteile den baupolizeilichen Vor
schriften entsprechend für den öffentlichen Verkehr und de
Anbau fertiggestellt sind.
B. Anlage neuer sSucen durch die Gemeinde.
2.
Bei der Anlegung einer neuen Straße oder der Ve—
saͤngerung einer schon bestehenden Straße, die zur Bebauun
bestimmt ist, sowie beim Anbau an schon vorhandenen bishe
unbebauten Straßen und Straßenteilen sind die Eigentüme
der angrenzenden Grundstücke, sobald sie an diesen Straße
Gebäude errichten, verpflichtet, die Kosten der neuen Straßen
anlage zu tragen.
83888
Zu den Straßenbaukosten (8 2) gehören:
a) die Kosten des Grunderwerbs beziehungsweise der Fre
legung der Straße einschließlich des Bürgersteigs,
die Kosten der Herrichtung und Befestigung der Fahrbat
und der Bürgersteige einschließlich der Anschlüsse a
einmündende Straßen,
die Kosten der Entwässerungsanlagen sowie etwa
forderlicher Ueberfahrts- und Uebertrittsbrücken.
84.
Die Berechnung der Beiträge geschieht in der We—
            
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