durch Deputierte der einzelnen Zweig-, Orts- und Frauen⸗
vereine.
Trier, den 13. Dezember 1909.
Der Regierungs-Präsident.
J. V.: Alsen.
Der Herr Oberpräsident der Rheinprovinz hat durch
Erlaß vom 9. Juli d. J. dem Vorstande des St. Agnes-Stifts
in Vonn die Erlaubnis erteilt, zum Besten des Für⸗
sorgeheims für sittlich gefährdete weibliche Personen im Jahre
1910 eine einmalige Hanskollekte bei den katholischen Be—
wohnern der Regierungsbezirke Aachen, Coblenz und Trier
abgehalten zu lassen.
Die Namen der mit der Einsammlung der Kollekte im
Regierungsbezirke Trier beauftragten Personen werden im
Amtsblatt Nr. 52 vom 23. d. Mts. veröffentlicht.
Trier, den 14. Dezember 1909.
Der Regierungs-Präsident.
J. V.: Alsen.
Infolge vorgerückten Alters und dauernder Krankheit ist
der Bauunternehmer Friedrich Wilhelm Dauert sen, in
Saarbrücken aus der Schiffsuntersuchungskommission daselbst
ausgeschieden.
An seine Stelle habe ich den Unternehmer Friedrich
Wilhelm Dautert jr. in Saarbrücken zum Mitgliede dieser
Kommission ernannt.
Trier, den 17 Dezember 1909.
Der Regierungs-Präsident.
J. V.: Alsen
Bekauntmachungen des Kgl. Landratsamtes.
Bekanntmachung.
Durch Erlaß des Herrn Minister des Innern vom 14.
Rovember dieses Jahres haben die Ersatzkommissionen J und II
des Aushebungsbezirks Saarbrücken fortan die Bezeichnung
„Erfatzkommission Saarbrücken-VRand und Ersaßzkkommission
Saarbrücken-Stadt“ zu führen.
Saarbrücken. den 26. Dezember 1909.
Der Königliche Landrat.
J. A.:
von Hagen, Regierungsassessor
Bekanntmachung.
Die unter dem Pferdebestande des Kaufmanns F.
Dbenauer Hohenzollernstraße 40 hierselbst ausgebrochene
Influenza (Brustsenche) ist nach amtstierärztlicher Feststellung
erloschen.
Saarbrücken, den 28. Dezember 1909.
Königliche Polizei-Direktion.
J. A.: Schlesinger.
Bekanntmachungen anderer Behörden.
Polizeiverordnung
betr. den Verkehr auf den von der Straßenbahn durchzogenen
Straßen der Gemeinde Völklingen.
Auf Grund der 88 5, 6 und 185 des Gesetzes über die
Polizei-Verwaltung vom 11. März 1850 und gemäß 8 5
Absatz 2 der Verordnung des Herrn Regierungspräsidenten
zu Trier vom 28. Dezember 1906, betr. die mit Maschinen
Fetriebenen Straßenbahnen des Regierungsbezirks Trier, wird
hiermit für den Bezirk der Gemeinde Völklingen folgende
Polizeiverordnung erlassen.
81.
Das Betreten der Böschung gegenüber dem Staatsbahnhof
in der Wilhelmstraße ist wegen der damit verbundenen Ge—
fährdung der Passanten durch die Straßenbahn streng untersagt.
82.
Fuhrwerke, welche von der Poststraße kommend, in die
Wilhelmstraße einbiegen, ebenso solche, die aus der Bismarck-,
Hof⸗ und Moltkestraße in die Friedrichstraße einbiegen haben
beim Herannahen eines Straßenbahnzuges in der Wilhelm⸗
hezw. Friedrichstraße rechtzeitig zu halten. Sie dürfen in
keinem Falle versuchen, vor dem Straßenbahnwagen die
Gleise der Bahn zu kreuzen.
83.
Auf der Saarbrücke und Schleusenbrücke bei Wehrden
wie auch in der Eisenbahnunterführung am Bahnhof zu
Bölklingen dürfen Dampffstraßenwalzen und Straßenbahn—
vagen nicht zu gleicher Zeit verkehren. Die Führer von
Dampfstraßenwalzen haben sich vor dem Passieren der ge—
nannten Brücken oder der Eisenbahnunterführung rechtzeitig
vogr je überzeugen, daß ein Straßenbahnwagen nicht in
Sicht ist.
8 4. —
Uebertretungen vorstehender Vorschriften werden, insoweit
nicht nach 8 366 Nr. 10 des Reichsstrafgesetzbuches eine
höhere Strase eintritt, mit Geldstrafe bis zu neun Mark,
im Unvermögensfalle mit entsprechender Haft bestraft
Gegenwärtige Verordnung tritt am dritten Tage nach
Ablauf desjenigen Tages in Kraft, an welchem das die
Verkündigung enthaltende Blatt an dem Orte wo es erscheint.
ausgegeben worden ist.
Völklingen, den 283. Dezember 1909.
Die Polizei-Verwaltung.
Der Bürgermeister.
J. V.:
Der Beigeordnete Klonz
Polizeiverordnung
betreffend den Berkehr auf der Saarbrücke zwischen Völklingen
und Wehrden.
Auf Grund der 88 5, 6 und 15 des Gesetzes über die
Polizeiverwaltung vom 11. März 1850 und gemäß 85
Absatz 2 der Verordnung des Herrn Regierungspräsidenten
zu Trier vom 23. Dezember 1906, betreffend die mit
Maschinen betriebenen Straßenbahnen des Regierungsbezirks
Trier wird hiermit für den Bezirk der Gemeinde Webrden
folgende Volizeiverordnung erlassen.
81.
Auf der Saarbrücke zwischen Völklingen und Wehrden
dürfen Dampfstraßenwalzen und Straßenbahnwagen nicht zu
gleicher Zeit verkehren. Die Führer von Dampfstraßen—
walzen haben sich vor dem Passieren der Saarbrücke recht—
zeitig davon zu überzeugen, daß ein Straßenbahnwagen nicht
in Sicht ist.