Full text : Saarbrücker Kreis-Blatt

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Gemäß 8 71 des Einkommensteuergesetzes wird von
Mitgliedern einer in Preußen steuerpflichtigen Gesell⸗
schaft mit beschränkter Haftung derjenige Teil der auf
sie veranlagten Einkommensteuer nicht erhoben, wel—⸗
cher auf Gewinnanteile der Gesellschaft mit beschränk⸗
ter Haftung entfällt. Diese Vorschrift sindet aber
nur auf solche Steuerpflichtige Anwendung, welche
eine Steuererklärung abgegeben und in dieser den von
ihnen empfangenen Geschäftsgewinn besonders bezeich⸗
net haben. Daher müssen alle Steuerpflichtigen,
welche eine Berücksichtigung gemäß 8 71 a. a. O.
erwarten, mögen sie bereits im Vorjahr nach einem
Einkommen von mehr als 3000 Mark veranlagt ge—
wesen sein oder nicht, binnen der oben bezeichneten
Frist, eine, die nähere Bezeichnung des empfangenen
Geschäftsgewinns der Gesellschaft mit beschränkter Haf⸗—
tung enthaltende Steuererklärung einreichen.
Steuerpflichtige, welche gemäß 8 26 des Ergän—
zungssteuergesetzes von dem Rechte der Vermögens—
anzeige Gebrauch machen wollen, haben dieselbe eben—
falls innerhalb der oben angegebenen Frist nach dem
vorgeschriebenen Formular bei dem Unterzeichneten
schriftlich oder zu Protokoll abzugeben.
Auf die Berücksichtigung später eingehender Ver—
mögensanzeigen bei der Veranlagung zur Ergän—
zungssteuer dann nicht gerechnet werden.
Wissentlich unrichtige oder unvollständige tatsäch—
liche Angaben über das Vermögen in der Vermögens⸗—
anzeige sind im 8 44 des Ergänzungssteuergesetzes
mit Strafe bedrokt

Die vorgeschriebenen Formuslare zu Steuererklä⸗
rungen werden von heute ab bei mir und den Herren
Bürgermeistern auf Verlangen kostenlos verabfolgt.
Es wird dringend ersucht, bei Einsendung durch
die Post in der Adresse den Namen des Vorsitzen—
den nicht mit anzugeben.
Saarbrücken, den 10. Dezember 1910.
Der Vorsitzende der Veranlagungskommission
Rudolph,
Regierungsrat.

Ortsstatut
betreffend die
Gemeinden afsterleitung
zu
Etzenhofen.
Auf Grund des 8 11 der Gemeindeordnung
ür die Rheinprovinz vom 15. Mai 1856 und
der 88 4, 7, 8 und 90 des Kommunalabgaben—⸗
gesetzes vom 14. Juli 1893 wird mit Zustim—
nung des Gemeinderates für die Gemeinde Etzen—
jofen folgendes Ortsstatut, betreffend die Ent—
tahme von Wasser aus der Gemeindewasserlei—
ung, erlassen.

81.
Jedes Grundstück, auf welchem ein zum
dauernden Aufenthalt von Menschen bestimmtes
Gebäude errichtet ist, oder errichtet wird, muß,
sobald die Straße, an der es liegt, mit einem
Wasserleitungsrohr versehen ist, an die Ge—
meindewasserleitung angeschlossen werden.
82.
Jedes derartige Grundstück muß für sich eine
Anschlußleitung besitzen, mehrere Grundstücke
dürfen an eine Zuleitung nicht angeschlossen
werden.
Ausnahmen können nur vom Gemeinderat
im Einverständnis mit dem Bürgermeister zu—
gelassen werden.

83.
Für die zur Zeit der erstmaligen Inbetrieb—
etzung der Wasserleitung vorhandenen Gebäude
wird der Anschluß an das Hauptrohrnetz von
dem Hauptrohr auf dem nächsten Wege nach
dem inneren Hauptabschlußhahn oder Wasser—
nesser einschließlich auf Kosten der Gemeinde her—
gestellt. Diese Bestimmung gilt mit der Einschrän—
kung. daß der Hauntabschlukhahn oder Wasser—⸗

bohgnntr uchungen
—I
SBRm Kreise Saarbrücken-Land empfingen im Monat Nopemkor 1910 Jaadscheine

bde.“
Nr.

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265
266

Beginn
der
Gültig⸗
keif

Name

1. Nov.
3.8
4.
7.
7.

Melchior Heinrich
Schuck August
Jungfleisch PBP.
Rimmark Ludwig
Walther Richard
Röchling Robert
Dr. Wenderoth
Sohns
Korn Albrecht
Bähr Wilhelm
Flawe August
Losch
Schneider Friedr.
Schulde Wilhelm
Gaßert August
Feuchter Max
Schultes
Müuͤller Konrad
Klein Wilhelm
Müller Ludwig
Schröder Paul
Frantz J.
Pfeilstücker Hch.
Ziegler Peter Kaspar
o. .d. Malsburg
Reiber Hugo
Röchling Robert
Fickeisen August
Altmeyer Jakob
Schmitz Carl
Herzog
Rug Heinrich J
Schröder Joh. Baptist
Weirich Karl
Werneburg K.

5
17
16
16.
21.
17.

19.,
—
20.
3

Schmeer Philipp Karl
Matheis Wilhelm
Freudenberger Jakob
dauser Friedrich
Velte
Wartz Wilhelm
Schneider Fr.
Dr. Plaßmann
Atzschneider Albert
Bier
Glawe August
Juchs
Weirich Karl
ESchneider Fr.
Saarbrücken, den 10. Dezember

Stand

Dekono mie⸗Verwalter
Schlosser meister
tand. phil.
Maschinist
Hutsbesitzer
zůũttenbesitzer
Rechtsanwalt
Bürger meister
Fabrikbesitzer
Jagdaufseher
Bauunternehmer
Königl. Bergrat
Fabrifant
Kgl. Forstassessor
ol. Bergrat
kinnehmer
Braumeister
Fahrhauer
—X
Dentist
Unternehmer
Acerer
Ber g Assessor
Maschinensteiger
züttenbesitzer
Härtner
Igl. Steiger
Heneralagent
Leutnant u. Reg.Adiut.
im 22. Inf.Regt.
dens. Bergmann
Maler
Bauassistent
Rittmeister im Train—
Bat. Nr. 16
Ortsvorsteher
Bierverleger
hägermeister u. Wirt
xẽriseut
tgl. Schichtmeister
forstaufseher
Izgl. Forstmeister
Znappschaftsarzt
Student
Amtsgerichtssokretär
Internehmer
gol. Förster
Zauassistent
Fabrikant
1910

Wohnort

Von der Heydt
Bildstock
VBölklingen
Leudorf
Oggersheim
Diedenhofen i. L.
Saarbrücken
Völklingen
Saarbrüũcken
Auersmacher
Sulzbach
Louisenthal
düsseldorf
Dudweiler
St. Ingbert
Völklingen
dof Großwald
Holz
Völklingen
deusweiler
Zulabach

Fiweiler
Louisenthal
Aspenschacht
Diedenhofen i. L.
Zaarbrücken
Püttlingen
udwiqgshafen a. Rh

Zweibrücken
Völklingen
Sulzbach
Forbach i. Lothr.
Bischmisheim
Sulzbach
Dudweiler
VPölklingen
Sulzbach
Schloß Halberg
Landstuhl
Pũttlingen
Saargemünd
Sulzbach
hũhnerfeld
Sulzbach
Dusseldorf

Kreis

Saarbrücken

N

4

Ludwigshaäfen a. Rh.

Saarbrücken
Saarbrücken

Saarbrücken
St. Ingbert
Saur Uden

⸗
8
3
⸗
3

Saarbrücken

Saarbrücken

Saarbrücken

J
25
4

Homburg (Pfalz)
Saarbrũden

Saarbrücken
20

Aus⸗
Dop⸗
Jah⸗ Ta⸗ länder —* Un⸗
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res ges⸗ —9 — Ta⸗ . gelt⸗
res⸗ J lich
—

1

1

J

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1

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Der Königliche Landrat
80n Miauel.
            
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