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seden Montag
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aͤhrlich 2 Mark,
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Postanstalten
250 Mark.
Amtliches Anzeigeblatt für
Saarbrücker
In sertion⸗
gebũhren:
die 4 gespalten
Petitzeil ·
oder
deren Raum
* 10 Pfennig
den Kreis Saarbrücken. J
Ir. G6.
Montag, den 7. Februar
I*—
Bekanntmachungen der Zentralbehörden.
auf ein Reichsbankgirokonto erfolgen. Von der Ueberweisung
des Einlösungsbetrages wird dem Inhaber des betreffenden
Kontos, sofern nicht die Ueberweisung auf das eigene Konto
des Empfangsberechtigten erfolgt, unter Namhaftmachung des
letzteren Kenntnis gegeben. Kosten hierfür werden dem
Empfangsberechtigten nicht in Rechnung gestellt.
6. Bei Uebersendung des Einlbsungsbetrages durch die
Post trägt der Empfänger das Porto.
II. 1. Die Ausreichung neuer Zinsscheinbogen zu
den Schuldverschreibungen der preußischen Staatsanleihen
und der Reichsanleihen erfolgt gegen Einlieferung der zur
Abhebung berechtigenden Erneuerungsscheine (Zinsscheinleisten,
Anweisungen, Talons) durch sämtliche unter I1 aufgeführte
Zinsscheineinlösungsstellen mit Ausnahme der Staatsschulden-Tilgungskasse
und der Reichsbankhauptkasse.
2. Die Erneuerungsscheine sind von den Besitzern mit
einem Verzeichnis einzureichen, zu welchem Vordrucke von
den Ausreichungsstellen unentgeltlich verabfolgt werden. Die
Ausreichungsstelle erteilt dem Einlieferer eine Empfangs—
bescheinigung, welche die Stückzahl der eingelieferten Er—
neuerungsscheine und den Gesamtbetrag der zugehörigen
Schuldverschreibungen ohne deren Nummern angibt. Bei der
Empfangnahme der neuen Zinsscheinbogen ist diese Empfangs—
bescheinigung, nachdem der Empfangsberechtigte den darunler
befindlichen Quittungsentwurf vollzogen hat, zurückzugeben.
3. Wünscht der Einlieferer der Erneuerungsscheine eine
die Nummern der Schuldverschreibungen enthaltende Empfangs—
hescheinigung, so hat er das Verzeichnis doppelt einzureichen;
die eine Ausfertigung wird dann, mit der Empfangsbescheinigung
der Ausreichungsstelle versehen, sogleich zurückgegeben und ist bei
der Abhebung der neuen Zinsscheinbogen, nachdem der Empfangs—
»erechtigte darauf Quittung geleistet, wieder abzuliefern.
4. Weniger geschäftskundigen Personen wird bei der Auf—
tellung der Verzeichnisse von den Kassenbeamten bereitwilligft
Hilfe geleistet werden.
5. Werden die neuen Ziusscheinbogen nicht unmittelbar
hei der Ausreichungsstelle in Empfang genommen, so geschieht
hre Zusendung unter voller Wertangabe, sofern nicht hierüber
»on dem Empfangeberechtigten anderweite Bestimmung ge—
roffen wird, als portopflichtige Dienstsache auf Gefahr und
Kosten des Empfängers durch die Post.
III. Die Kassenbeamten sind gehalten, dem Publikum
über die für die Papiere der Staatsschuld, der Reichsschuld
und der Schutzgebietsschuld maßgebenden Bestimmungen be—
reitwilligst Auskunft zu erteilen, insbesondere auch, insoweit
es sich um die Einlösung und die Erneuerung von Zinsscheinen,
die Erteilung von Ersatzstücken für beschädigte Schuld—
verschreibungen und Zinsscheinbogen, abhanden gekommene
oder vernichtete Schuldverschreibungen und Schatzanweisungen
sowie um das preußische Staatsschuldbuch und das Reichs—
chuldbuch handelt. Ueber die zu ihrer Kenntnis gelangenden
Bekanntmachuug
über die Einlösung der Zinsscheine und den Bezug neuer Zins—
scheinbogen der Preußischen Staatsschuld, der Reichsschuld und
der deutschen Schutzgebietsschuld.
—. Die Zinsscheine der preußischen Staatsschuld,
der Reichsschuld und der deutschen Schutzgebietsschuld werden
bis auf weiteres vom 21. des dem Fälligkeitstage voran—
gehenden Monats ab eingelöst
durch die Staatsschuldentilgungskasse in Berlin Wug,
Taubensteaße 29,
durch die Königliche Seehandlung (Preußische Staats—
bank) in Berlin We56, Markgrafenstraße 464,
durch die Preußische Zentralgenossenschaftskasse in
Berlin C 2, am Zeughause 2,
durch die Reichsbankhauptkasse in Berlin W 56, Jäger—
straße 34, alle Reichsbankhaupt- und Reichsbankstellen uünd
alle mit Kasseneinrichtung versehenen Reichsbanknebenstellen,
durch alle preußischen Regierungshauptkassen, Kreiskassen
und hauptamtlich verwalteten Forstkassen,
durch die preußischen Oberzollkassen,
durch alle preußischen Zollkassen, sofern die vorhandenen
Barmittel die Einlösung gestatten, sowie
durch diejenigen Oberpostkassen, an deren Sitz sich keine
Reichsbankanstalt befindet.
2. Dieselben Zinsscheine können von dem gleichen Zeit—
punkte ab in Preußen allgemein statt baren Geldes in
Zahlung gegeben werden bei allen hauptamtlich ver—
walteten staatlichen Kassen, mnit Ausnahme der Kassen der
Staatseisenbahnverwaltung, sowie bei der Entrichtung der
durch die Gemeinden zur Hebung gelangenden direkten Staats—
steuern. Ermächtigt, aber nicht verpflichtet zur Annahme
an Zahlungsstatt sind die Reichspostanstalten.
3. Die Zinsscheine sind den Kassen nach Wertabschnitten
geordnet mit einem Verzeichnisse vorzulegen, in welchem
Stückzahl und Betrag für jeden Wertabschnitt, Gesamtsumme
sowie Namen und Wohnort des Einlieferers angegeben sind.
Von der Vorlegung eines Verzeichnisses wird abgesehen, wenn
es sich um eine geringe Anzahl von Zinsscheinen handelt,
deren Wert leicht zu übersehen und festzustellen ist. Formulare
zu den Verzeichnissen werden bei den beteiligten Kassen vor—
rätig gehalten und nach Bedarf unentgeltlich verabfolgt.
Weniger geschäftskundigen Personen wird auf Wunsch von
den Kassenbeamten bei Aufftellung der Verzeichnisse bereit⸗
willigst Hilfe geleistet werden.
4. Eine Quittung über die gegen Zinsscheine erfolgte
Zahlung wird nicht erfordert.
5. Ist die Einlösungsstelle an den Reichsbankgiroverkehr
angeschlossen, so kann auf Wunsch des Empfangsderechtigten
statt der Barzahlung die Ueberweisung des Einlösungsbeträges