Full text : Saarbrücker Kreis-Blatt

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instruktion vom 27. Juni 1895 (R.G.Bl. S
357), sowie gemäß 8 56b der Reichsgewerbeord⸗
nung (R.G.⸗Bl. 1900 S. 871) für den Umfang
des Regierungsbezirks Trier und für die Dauer
der Seuchengefahr folgendes an:
81.
Alle mit der Eisenbahn in den Regierungs—
bezirk Trier eingeführten Klauentiere sind bei
oder nach der Entladung durch den beamteten
Tierarzt oder einen amtlich bestellten Vertreter
zu untersuchen. Sie dürfen erst nach erfolgter
Untersuchung und Erteilung eines Gesundheits—
zeugnisses von dem Bahnhofsgelände entfernt
werden.
Auf Klauentiere, die unmittelbar einem
Schlachthause zur alsbaldigen Abschlachtung zu—
geführt werden, findet diese Vorschrift keine
Anwendung.

84.
Die Viehhändler haben über die in ihrem
Besitze befindlichen Rinder und über deren Zu—
und Abgang Kontrollbücher nach dem im An—
hange mitgeteilten Muster zu führen. Das Kon—
trollbuch ist den beamteten Tierärzten und den
Polizeibeamten auf Verlangen jederzeit vorzu—
egen. Für Schweinehändler ist die Führung
eines Kontrollbuches bereits durch die auch fer—
tier in Kraft bleibende Anordnung vom 6.
Januar 1910 (Amtsblatt S. 2), betreffend den
dandel und den Verkehr mit Schweinen, vorge—
chrieben.
85.
Die Kosten der amtstierärztlichen Unter—
uchungen (8 1) haben die Einführenden zu tragen.
86.
Zuwiderhandlungen gegen die vorstehenden
Bestimmungen unterliegen, sofern nicht nach den
bestehenden Gesetzen eine höhere Strafe verwirkt
ist, den Strafvorschriften der 88 66 und 67 des
Reichsviehseuchengesetzes und des 8 148 Absatz
1Ziffer 7a der Reichsgewerbeordnung.
87.
Diese Anordnung tritt sofort in Kraft. Ihre
Aufhebung wird erfolgen, sobald die eingangs
bezeichnete Seuchengefahr beseitigt ist.
Anhang (Kontrollbuch).

82.
Von dem bevorstehenden Eintreffen der mit
der Eisenbahn eingehenden untersuchungspflichti—
gen Klauentiere (8 1) haben die Einführenden
dem beamteten Tierarzte oder dessen amtlich be—
stellten Vertreter rechtze itig Nachricht zu
geben.
83.
Der Handel mit Wiederkäuern im Umher—⸗
ziehen ist verboten

8
*
*
*
*

Beschreibung des Tieres
b)
a) c)
— zhee Alter

Gekauft
oder sonst erworben
a) b) — c)
wann? öon wem? wo?

Verkauft
oder sonst veräußert

a) b) c)
wann? bvon wem?! wo?

Bemerkungen
Befuud des beanteten
Tierarztear

Trier, den 5. Dezember 1910.

Der Regierungs-Präsident.
Balß.

—IIo
—IIIIIIIIIIIAABEB
Bekanntmachung.
Im Anschluß an meine Kreisblattbekanntmachun
dom 21. November d. Is. Nr. 11508 bringe 4
hiermit zur öffentlichen Kenntnis, daß die in Land—
stuhl. Bezirlsdamt Homburg, ausgebrochene Maul—⸗
und Klauenseuche wieder erloschen ist.
Saarbrücken. den 6. VTezember 10910.
Der onc Landrat.
v. Hartmann-Krey.
Poltzeiliche Anordnung.
Nachdem in dem Bezirke der Genneinde Völk—⸗
lingen der Ausbruch der Maul- und Klauen—
seuche festgestellt worden ist, werden mit Rück—
sicht auf die zur Zeit bestehende größere Gefahr
der Verbreitung dieser Seuche bis auf weiteres
auf Grund der 88 19 bis 29 und AMa des Reichs⸗
gesetzes betreffend die Abwehr und Unterdrückung
von Viehseuchen vom 23. 6. 1880 und 1. 5. 1894
in Verbindung mit den 88 57 bis 64 der Bun—
desratsinstruktion vom 27. 6. 1894 sowie des
Erlasses des Herrn Ministers für Landwirtschaft,
Domänen und Forsten vom 15. 11. 06 IJ. Co.
10707 die nachstehenden Maßregeln angeordnet:
Es wird ein Sperrbezirk und ein Beobach—
tungsgebiet gebildet:
A. Sperrbezirk.
Der Sperrbezirk erstreckt sich über den Bezirk
der Gemeinde Völklingen.
B. Beobachtungsgebiet.
Das Beobachtungsgebiet umfaßt den Be—
zirk der Bürgermeisterei Völklingen, also die Ge—
meinden Völklingen, Wehrden, Geislautern und
Fürstenhausen.

1
2.

zämtliche Wiederkäuer und Schweine im
zperrbezirk unterliegen der Stallsperre.
Die Plätze vor den Stalltüren und den Ge—
höfteingängen sowie die gepflasterten Wege an
den Ställen und auf dem Hofe sind mehr—
mals täglich durch Uebergiehen mit Kalkwasser
zu desinfizieren.
Das Geflügel ist so einzusperren, daß es den
dof nicht verlassen kann.
Die Hunde sind festzulegen.
Das Betreten der verseuchten Ställe ist nur
den Besitzern, den mit der Wartung und Pflege
d 8* beauftagten Personen und Tierärzten
gestattet.
Händlern, Schlächtern, Viehkastrierern und
inderen in Ställen gewerbsmäßig verkehrenden
Personen ist das Betreten der verseuchten Ge⸗
höfte untersagt.
DTas Verladen von Vieh auf der Bahnstation
Völklingen ist antersagt.
Die Einfuhr von Klauenvieh in das Sperr⸗
gebiet ist nur zum Zwecke sofortigen Schlachtens
ind nur auf Wagen gesltattet.
Das Durchtreiben von Klauenvieh durch das
Sperrgebiet ist verboten.
Das Treihen von Wiederkäuern und Schweinen
auf öffentlichen Straßen ist verboten.
I.
Für das Beobachtungsgebiet werden folgende
Maßregeln angeordnet:
1. Die Viehmärkte im Beobachtungsgebiet sind
verboten.
2. Der Auftrieb von Klauenvieh aus dem Be—
obachtungsgebiet auf Märkte ist verboten.
Der, Durchtrieb von Klauenvieh durch das
Beobachtungsgebiet ist verboten.
Das Treiben von Klauenvieh auf öffentlichen
Straßen und Wegen ist verboten.
Die Ausfuhr von Klauenvieh ist nur für
Schlachtrieh gestattet. Tie Or spol zrilche Ge⸗
nehmigung hierzu wird erteilt, wenn gauf Grund
tiner Untersuchung die Seuchen re heit des Be—
tandes durch eine treist erärz. liche Bescheinigung,
die * 24 Stunden Geltung hat, nachgewiesen
vird.
Die Sammelmolkereien dürfen Magermilch,
Buttermilch und Molken nur nach Abkochen ab—

d.
10

J
Für den Sperrtbezirk werden folgende Maß—
regeln angeordnet:

geben. Der Abfochung ist, eine stundige Er—
hitzung auf 90 Gard C. gleich zu rechnen.
Zuwiderhandlungen gegen diese Anordnungen
werden, sofern nicht nach andern gesetzlichen Be—
stimmungen eine höhere Strafe verwirkt ist, ge—
mäß 8 66 und 67 des Reichs-Viehseuchengesetzes
mit Geldstrafe bis zu 150 Mk. oder Haft be—
straft.
Diese Anordnung tritt sofort in Kraft.
Saarbrücken, den 8. Dezember 1910.
Der —— Landrat.
von sSarimann-Krey.
Bekanntmachung der Königl. Polizeidirektion.
Nach dem im Stadtbezirk Saarbrücken der Aus—
hruch der Maul⸗ und Klauenseuche festgestellt worden
ist, werden mit Rücksicht auf die zur Zeit bestehende
arößere Gesfahr der Verbreitung dieser Seuche bis
auf weiteres auf Grund der 88 19 bis 29 und 444
des Reichsgesetzes betreffend die Abwehr und Unter⸗
drückung von Viehseuchen vom 23. 6. 1880 und 1.
52. 1894 in Verbindung mit den 88 57 bis 64 der
Bundesratsinstruktion vom 27. 61894 sowie des
Erlasses des Herrn Ministers für Landwirtschaft, Do—
mänen und Forsten vom 15. 11. 06 1 Ge. 10707
die nachstehenden Maßregeln angeordnet:
Es wird ein Sperrbezirk und ein Beobachtungs⸗
gebiet gebildet.

A. Sperrbezirk.
Der Sperrbezirk umfaßt denjenigen Teil der Stadt
Saarbrücken, der eingeschlossen wird von den Straßen
Babhnhosstraße, Viltoxiastraße, Königzin-Luisenstraße,
Mozartstraße, Dudweilerstraße, Brauerstraße, Vabst⸗
straßze, Nauwieserstraße, Nauwieserplatz Großherzog⸗
Friedrichstraße, Paul⸗Marienst aße, Bismarcdsttraße,
Schillersträßze, Saarstraße, Markiplatz St. Zobann
und Maritstraße.
B. Beobachtungsgebiet.
Das Beobachtungsgebiet umfaßt den Stadtkreis
Saarbrücken.
J.
Für den Sperrbezirk werden solgende Maßregeln
angeordnet:
1. Sämtliche Wiederkäuer und Schweine im Sperr⸗
bezirk unterliegen der Stallsperre.
2. Die Plätze vor den Stalltüren und den Gehöft—
eingängen sowie die gepflasterten Wege an den
Ställen und auf dem Hofe sind mehrmals täglich
durch Uebergießen mit Kalkwasser zu desinfizieren.
3. Das Geflügel ist so einzusperren, daß es den Hof
nicht verlassen kann.
4. Die Hunde sind festzulegen.
5. Das Betreten der verseuchten Ställe ist nur den
Besitzern, den mit der Wartung und Pflege der
I beauftragten Personen und Tierärzten ge⸗
Jattet.
Händlern, Schlächtern, Viehkastrierern und ande—
ren in Ställen gewerbsmäßig verkehrenden Per—
sonen ist das Betreten der verseuchten Gehöfte
untersagi.
Das Verladen von Vieh auf der Bahnstation Saar⸗
brücken ist untersagt.
Die Einfuhr von Klauenvieh in das Saargebiet
ist nur zum Zwecke sofortigen Schlachtens und
nur auf Wagen gestattet.
9. Das Durchtteiben von Klauenvieh durch das
Sperrgebiet ist verboten.
10 Das Treiben von Wiederkäuern und Schweinen
auf ödisentlichen Straßen ist verboten.
II.
Für das Beobachtungsgebiet werden folgende Maß⸗
regeln angeordnet:
I. d Viehmärkte im Beobachtungsgebiet sind ver⸗
oten.
2. Der Auftrieb von Klauenvieh aus dem Beobach⸗
achtungsgebiet auf Märkte ist verboten.
3. Der Durchtrieb von Klauenvieh durch das Be—
Wachtungsgebiet ist verboten.
4. Das Treiben von Klauenvieh auf öffentlichen
Straßen und Wegen ist verbolten.
5. Die Ausfuhr von Klauenvieh ist nur für Schlacht—
vieh gestattet. Die ortspolizeiliche Genehmigung
hierzu wiro erteilt, wenn auf Grund einer Unter—
suchung die Seuchenfreiheit des Bestandes durch
kine kreistierärztliche Bescheinigung, die nur 24
Stunden Geltung hat, nachgewiesen wird.
s. Die Sammelmolkereien dürsen Magermilch, But⸗
lermilch und Molken nur nach Abkochen abgeben.
Der Abkochung ist eine stündige Erhitzung auf
90 Grad C. aleich zu rechnen.
Zuwiderbandlungen gegen diese Anordnungen wer—
den, sosern nicht nach andern gesetzlichen Bestimmun⸗
gen eine höhere Strafe verwirkt ist, gemäß 66 und
37 des Reichs-Viehseuchengeletzes mit Geldstrafe bis
zu 150 Mark oder Haft bestraft.
Diese Anordnung tritt sofort in Kraft.
Saarbrücken, den 5. Dezember 1910.
Der Königliche Polizeidireltor.
J. A.
Schlesinager
            
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