Full text : Saarbrücker Kreis-Blatt

Völklingen, im Saal der Wirtschaft
Turnhalle.
Montag, den 28. November 1910, Nachmittags 2,15
Jahresklasse 190321905 einschl. Nachmittags
3,30 Jahresklasse 1806 - 1910 einschl. sämtliche
Kontrollpflichtigen der Ortschaften: Völklingen,
Wehrden, Fenne, Geislautern, Standenmühle.
Fürstenhausen.
GrösßeKosseln, im Saal der Wirtschaft
Mik. Jung,
Mittwoch, den 30. November 1910, Nachmittags 2
Ahr: Jsämtliche Kontrollpflichtigen der Ort—
schaften: Ludweiler, Carlsbrunn, Groß-Rosseln,
Emmersweiler. Lauterbach. Naßweiler, St.
Nikolas.
Saarbrücken (für den Großstadkbezirf)
im Exerzierhaus der Kaserne des In—
fanterie-Regiments 70.
ämtliche Kontrollpflichtigen aller Waffen: Montag,
den 21. November 1910, Vorm. 10 Uhr Jahres⸗
klasse 1903; Dienstag, den 22. Nopember 1910,
Vorm. 10 Uhr Jahresklasse 1904; Mittwoch, den
23. November 1910, Vorm. 10 Uhr Jahresklasse
1905; Donnerstag, den 24. November 1910,
Vorm. 10 Uhr Jahresklasse 1906; Freitag, den
25. November 1910, Vorm. 10 Uhr Jahres—
klasse 1907; Samstag, den 26. November 19810,
Vorm 10Ahr Jahresklasse 1908 1810.
Jeder Gestellungspflichtige hat ausnahmslos bei
der Kontroll-Versammlung zu erscheinen, zu welcher
er nach der Bekanntmachung befohlen ist.
Saarbrücken, den 15. Oktober 1910.
Königliches Bezirkskommando.
Filscher.
Maijior z. D. und Bezirks-Kommandeur.

Im Anschlusse an die vorstehende Bekanntmachung
des Königl. Bezirkskommandos werden die Herren
Bürgermeister des Landkreises ersucht, die Abhaltung
der Herbst-Kontrollversammlungen in den einzelnen
Gemeinden in ortsüblicher Weise wiederholt bekannt
machen zu lassen.
Zugleich heauftrage ich die Gendarmen der Land—
gemeinden, sich auf den Kontrollplätzen ihres Dienst—
bezirkes zur Dienstleistung bei Aufrechterhaltung der
Ruhe und Ordnung punktlich einzufinden. Auf jedem
Kontrollplatz müssen mindestens zwei Gendarmen an—
wesend sein. Im Falle der Verhinderung des einen
oder anderen Gendarmen ist dies dem betreffenden
Ohberwachtmeister rechtzeitig zu melden, damit der—
ielbe noch einen Ersatz beordern kann.
Saarbrücken, den 19. Oktober 1910.
Der Königliche Landratf
J. V.
von Hartmann-Kren.
Regierungs-Assessor.

ßBeßntsuechungen snsror zöbtßefgen.

Unter Bezugnahme auf meine Bekanntmaͤchung vom
10. d. M. — Kreisblatt Nr. 41 — betreffend Kreis—
konferenz teile ich den Herren Ortsschulinspektoren, Rek—
tboren ac. zur Weitergabe an die Lehrer und Lehrerinnen
das Nachstehende mit: Für dieses Jahr wird die Kon—
ferenz für die Lehrer und zugleich für die Lehrerinnen am
Donnerstag, 10. November ds. Is. 10 Uhr morgens,
im Tannhäuser hierselbst, Kaiserstraße, stattfinden
Hinsichtlich der Vorträge verweise ich auf die Beachtung
der oben angezogenen Bekanntmachung vom 10. d. M
Behufs Teilnahme am Mittagsessen wollen die Konfe—
renzbesucher rechtzeitig dem Wirte, Herrn Zinken nur
Postkartenmitteilung zugehen lassen.
Eine rechtzeitige Mittetlung ist um deswillen er—
wünscht, damit die Vorbereitungen zum Mittagsessen in
zufrie denstellender Weise erfolgen können. Die Herren
Ortsschulinspektoren ꝛc. sind hiermit ergebenst eingeladen
ßdaarbrücken, 20. Oktober 1810.
Königl. Kreisschulinspektion II.
Myölius Schulrat.

Belanntmachung.
Zur Abschätzung der für die Bahnlinie Lebach—
Völklingen beanspruüchten, in der Gemarkung Heusweiler,
Kreis Saarbrücken belegenen Grundflächen habe ich Ver—
handlung auf Freitag, den 4. November 1910, vor⸗
mittags 9 Uhr. auf dem Rürgermeüteramte daselbit nor—
legt.
Alle an der Enteignung Beteiligten werden zu der
Verhandkung hierdurch unter der Verwarnung geladen,
daß beim Ausbleiben der Geladenen ohne ihr Zutun
die Entschädigung festgestellt und wegen deren Auszah—
lung und Hinterlegung verfügt werden wird. Entschädi—
gung für Wege und Versäumnis kann nach dem Gesetze
nicht gewährt werden. Soweit die Eigentümer nicht im
Grundbuche eingetragen sind, müssen sie sich durch Vor—
legung eines Testaments, Erbscheines oder einer Beschei—
niquna des Bürgermeisters ausweisen.
Der Enteignungs⸗Kommissar:
Dr. Beermann,
Regierundgs-Rat.

— 217 —
Ortsstatut
für die
Anlegung, Veränderung und Bebauung
von
Straßen und Plätzen
in der
Gemeinde Walpershofen.
Auf Grund des 8 11 der Landgemeindeord—
iung für die Rheinprovinz und der 88 12 und
15 des Gesetzes vom 2. Juli 1875 (G.eS. S.
561) wird gemäß Beschluß des Gemeinderates
vom 5. Juli 1910 vorbehaltlich der Genehmi—
gung des Bezirksausschusses für den Gemeinde—
hezirk Walpershofen folgendes Ortsstatut er—
assen.
A. Vom Bauen an nicht ausgebauten Straßen.
81.
Wohngebäude dürfen an Straßen oder Stra—
zenteilen, zu denen sie einen Ausgang haben,
nur errichtet werden, wenn diese Straßen oder
Straßenteile den baupolizeilichen Vorschriften
entsprechend für den öffentlichen Verkehr und
den Anbau fertig gestellt sind.
B. Anlage neuer Straßen durch die Gemeinde.
82.
Bei der Anlegung einer neuen Straße oder
der Verlängerung einer schon bestehenden
Straße, die zur Bebauung bestimmt ist, sowie
heim Anbau an schon vorhandenen bisher un—
bebauten Straßen und Straßenteilen sind die
kigentümer der angrenzenden Grundstücke, so—
hald sie an diesen Straßen Gebäude errich—
ten, verpflichtet, die Kosten der neuen Stra—
zenanlage zu tragen.
83
Zu den Straßenbaukosten (8 2) gehören:
a) die Kosten des Grunderwerbs beziehungs—
weise der Freilegung der Straße ein—
schließlich des Bürgersteiges,
h) die Kosten der Herrichtung und Befesti—
gung der Fahrbahn und der Bürgersteige
einschließlich der Anschlüsse an einmün—
dende Straßen,
die Kosten der Entwässerungsanlagen so—
wie etwa erforderlicher Ueberfahrts- und
Uebertrittsbrücken.
84.
Die Berechnung der Beiträge geschieht in
der Weise, daß die Kosten der gesamten Stra—
zenanlagen zusammengerechnet und dann auf
zie einzelnen Eigentümer nach dem Verhältnis
der Länge ihrer die Straße berührenden Grund
tücksgrenze verteilt werden.
Hierbei dürfen die Eigentümer nicht für
nehr als die Hälfte und höchstens für 13 Me—
er der Strakenbreite herangezogen werden.
85.
Bei der Berechnung bleibt der Wert vor—
handener, der Gemeinde gehörigen Wegeflächen
außer Ansatz.
Ist das Straßenland ganz oder zum Teil
anentgeltlich won angrenzenden Eigentümern
abgetreten worden, so wird zur Feststellung
des auf die einzelnen angrenzenden Grund—
tücke entfallenden Anteils an den Grunder—
werbskosten das unentgeltlich abgetretene Stra—
zenland mit dem unter Berücksichtigung des
Preises des entgeltlich erworbenen Straßen—
landes festgestellten Werte bei der Ermittelung
der Gesamtkosten in Rechnung gestellt, dem—
nächst aber denjenigen Anliegern auf ihren Bei—
trag zu den 6hesamtkosten in Abzug gebracht,
von deren Gründstücken die betreffende Fläche
unentgeltlich caetreten ist.
86.
Der Betrag der nach den 88 2—–5 den an—
grenzenden Eigentümern zur Last fallenden
Beiträge zu den Gesamtkosten einer Straße
beziehungsweise eines Straßenteils wird durch
die Gemeindepertrefung festaesetßt.

N

87.
Die nach den vorstehenden Paragraphen
oon den angrenzenden Eigentümern zu leisten—
den Beträge werden für den betreffenden An—
lieger fällig, sobald auf seinem Grundstück mit
der Errichtung eines Gebäudes begonnen wird.
Bei größeren Grundstücksflächen wird als zu
hebauendes Grundstück nur der Teil des ganzen
Hrundstücks angesehen, der seiner Bestimmung
nach als Garten, Hofraum usw. zu dem zu er—
richtenden Gebäude gehört.
Gegen die Heranziehung zur Entrichtung der
Beiträge stehen dem Abgabepflichtigen die
Rechtsmittel der 88 69 und 70 des Kommu—
nalabgabengesetzes vom 14. Juli 1893 zu.
Die Beitreibung erfolgt in Wege des Ver—
waltungszwangsverfahrens. Wenn nach Beginn
des Baues Eigentumswechsel stattfindet, ist der
neue Eigentümer für den noch rückständigen
Beitrag dinglich mitverhaftet.
O. Anlegung neuer Siraßen durch Unternehmer.
88.
Unternehmer, welche eine neue Straße anle—
gen oder eine bestehende verlängern wollen,
müssen vor Beginn der Arbeiten die Festsetzung
 der Straßen- und Baufluchtlinien gemäß
dem Gesetz vom 2. Juli 1875 und die Ge—
nehmigung des Gemeindevorstandes erwirken.
Hierzu haben sie einen nach Maßgabe der
ninisteriellen Vorschriften für die Aufstellung
don Baufluchtlinien- und Bebauungsplänen vom
28. Mai 1876 und der Leitsätze des Herrn
Regierungspräsidenten zu Trier vom 3. April
1905 sowie aller dieserhalb nach Erlaß des
Ortsstatuts noch ergehenden verwaltungsbehörd—
ichen Vorschriften aufgestellten und durch die
Unterschrift eines vereidigten Landmessers be—
Naubigten Lage- und Höhenplan der neuen
Straßen, aus dem insbesondere auch ihre Ent—
wässerung und der Anschluß an andere Straßen
ind öffentliche Anlagen ersichtlich ist, in zwei—
facher Ausfertigung einzureichen. Die Eigen—
tümer der angrenzenden Grundstücke müssen
mit Namen ersichtlich gemacht sein
89.
Die Genehmigung ist nur zu erteilen, wenn
die Unternehmer sich verpflichten, die für die
Anlage des Straßendammes einschließlich der
Rinnen und Bürgersteige erforderlichen Grund—
läche unentgeltlich und frei von allen Lasten
an die Gemeinde zu übereignen.
Nach erteilter Genehmigung ist die Anlage
innerhalb der bei der Genehmigung gestellten
Frist durch die Unternehmer nach dem geneh—
migten Plan und Kostenanschlag unter Aufsicht
der Wegepolizeibehörde und nach Maßgabe der
»aupolizeilichen Bestimmungen fertig zu stellen,
vidrigenfalls die Gemeinde befugt ist, die Aus—
führung auf Kosten der Verpflichteten vorneh—
nen und die Kosten im Wege des Verwaltungs—
zwangsverfahrens einziehen zu lassen.
Nach Fertigstellung der Straße erfolgt ihre
Abnahme durch die Gemeindebehörde und die
Bauvnlizeibehörde
810.
Die Unterhaltung der nach 88 8 und 9 fer—
liggestellten und an die Gemeinde übereigneten
Straßen erfolgt während eines Zeitraumes von
ünf Jahren, vom Tage der Abnahme ab ge—
echnet durch die Unternehmer. Die erforder—
ichen Unterhaltungsarbeiten sind nach Anwei—
ung der Gemeindebehörde zu bewirken.
811.
Nach Ablauf der fünfjährigen Frist erfolgt
die Uebernahme der dauernden Unterhaltung
durch die Gemeinde.

812.
Ausnahmen von den Bestimmungen des Sta—
uts können mit Rücksicht auf besondere Um—
tände durch die Gemeindevertretung im Ein—
erständnis mit dem Gemeindevorstand zuge—
assen werden
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.