Full text : Saarbrücker Kreis-Blatt

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— E —II

Bekammntmachung.
In der durch unsere Bekanntmachung vom 14. De⸗
zember 1893 veröffentlichten Zusammensetzung des Berg⸗
gewerbegerichts zu Saarbrücken ist dadurch eine weitere
Aenderung eingetreten, daß an Stelle des von seinem
Amte als Vorsitzender entbundenen Oberlandesgerichtsrats
 Linz der Königliche Landrichter Ritscher zu
Saarbrücken zum Vorsitzenden des Berggewerbegerichts
unter Betrauung mit dem Vorsitz der Kammer Sagar—⸗
brücken dieses Gerichts ernannt worden ist,
Bonn. den 12. September 1910.
Königliches Oberbergamt.

Bei einem Schweine bdes Hüttenarbeiters Emil
Kobel zu Gersweiler sind die Backsteinblattern amt—
lich festgestellt worden.
Ich habe daher über das Gehöft des p. Kobel die
Sperre verhängt.
Geraweiler, ben 17. September 1910.
4 Poltizei⸗Verwaltung.
Der Bürgermeister.
J. V.:
Der Beigeordnete:
Schauß.

Bet einem verendeten Schweine des Bergmannz
Wilhelm Herrmann zu Dudweiler, Flitschstraße 60,
ist die Schweineseuche amtlich festgestellt worden. Ich
habe bdaher über das Gehöft des p. Herrmann die
Sperre verhängt.
Dudbweiler, den 16. September 1910.
VDie Prutzeis Verwaltung.
Ber 7 sermeister
Jo

e —
Bei einem verendeten Schweine des Bergmanns
Heinrich Dörr zu Dudweiler, Mühlenweg Nr. 10,
ist die Rotlaufseuche amtlich festgestellt worden,
Ich habe daher über das Gehöft des p. Dörr die
Sperre verhängt..
Dubweiler, den 16, September 1910.
Die Polizei⸗Verwaltung.
Der Buͤrgermeister:
Jost.

— — ——

Bei einem geschlachteten Schweine des Fuhrmanns
Friedrich Kronen bergexr zu Dudweiler, St. Ing—
berterstraße 12, it Rotlauf in Form von Backstein⸗
blattern amtlich festgestellt worden.
Ich habe daher über das Gehöft des p. Kronenberger
hie Sperre verhängt.
Dubweiler, ben 16, September 1910.
Die Polizei⸗Verwaltung.
Der Bürgermeister:
Jost

Die Rotlaufseuche in bem Gehöfte des Bergmanns
Filolaus Keller zu Jägersfreude, Bismarckür. 80.
ist erloschen.
Die Gehöftsperre ist wieder aufgehoben.
Dudmeiler, den 16. September 1910.
Die Polizei⸗Verwaltung.
Der Buͤrgermeister:
Jolt.

Orisstatut
betreffend die
Gemeindewasserleitung
zu
Herchenbach.
Auf Grund des z 11 ber Gemeindeordnung fur die
Rheinprovinz vom 15. Mai 1856 und der 88 4,7,8
und 90 bdes Kommunalabgabengesetzes vom 14. Juli
1893 wird mit Zustimmung des Gemeinderates für die
Gemeinde Herchenbach folgendes Ortsstatut, betreffend
bdie Entnahme von Waiser aus her Gemeindewasser—
leitung, erlassen

81.
Fedes Grundstück, auf welchem ein zum dauernden
Aufenthalt von Menschen bestimmtes, Gebäude errich
tet ist, oder errichtet wird, muß, sobald die Straße,
an der es liegt, mit einem Wasserleitungsrohr ver⸗
seben ist. an die Gemeindewmasserseitung angeschlossen
en

8 2.
Jedes derartige Grundstück muß für sich eine An⸗
schlüßleitung besißzen, mehrere Grundstücke dürfen an
eine Zuleitung nicht angeichlossen werden.
Ausnahmen können nur vom Gemeinderat im Ein—⸗
nersfändnis mit dem Bürgermeister zudgesossen werden

83.
Fuür die zur Zeit der erstmaligen Inbetriebsetzung
der Wasserleitung vorhandenen Gebäude wird der Au—
chluß an das Hauptrohrnetz von dem Hauptrohr auf
dem nächsten Wege nach dem inneren Hauptabschlußhahn
oder Wassermesser einschließlich auf Kosten der Ge—
weinde hergestellt. Diefe Bestimmung gilt mit der
ELinschränkung, daß der Hauptabschlußhahn oder Was⸗
ermesser nicht weiter als 1 Meter hinter der dem
dauptrohr zunächst liegenden Außenmauer des Ge—
zäudes angebracht wird.
Die Kosten der Anschlußleitung zum Hauptabschlußhahn
 oder Wassermesser, soweitdiese mehr als 1
Meter hinter der dem dauptrohr zunächst, liegenden
Außenmauer des Gebäudes angebracht werden, trägt
der Grundstückseigentümer.
Nach erfolgter Inbetriebsetzung der Wasserleitung
iind die Kosten der Anschlüsse für neuhergestellte Ge—
bäude bezw. neuanzuschließende Grundstücke von der
Straßengrenze bezw. vom Hauptrohr ab vom Grunb—
stücks besizer zu tragen. Die Gemeinde ist berechtigt,
auf des Anschließenden die Anschlüsse ausführen
zu lassen.
Die sämtlichen von ber Gemeinde hergestellten An—
schlußseitungen bleiben Eigentum bder Gemeinde.

84
Das dem Bergfiskus vertragsmäßig eingeräumte
Recht, die innerhalb des Gemeindebezirks gelegenen
berg⸗ und forstfiskalischen Betriebsanlagen, Beamten—
und Arbeiterwohnungen durch eigene Leitungen mit
Wasser zu versorgen, wird durch die Bestimmungen
des 8 3 nicht berührt.

3 6.
Zu bder Wasserleitungseinrichtung im Innern her Ge⸗
ãude dürfen nur Röhren aus verzinktem Schmiedeeisen
n einer Weite von 20 min und als Zapf⸗ und Ab—⸗
perrhähne nur Niederschraubventilhaͤhne verwendet
verden. Die Leitungen sind in stetigem Gefälle nach
dem Hauptabsperrhahn unter Vermeidung von Luft⸗ und
Wassersäcken anzulegen, sodaß die Leitungen bei Frost—
wetter vollständig entleert werden können
An den dem Frost ausgesetzten Stellen müssen die
Leitungen ausreichend umbüllt werden

86.
Die Herstellung, Unterhaltung und Ausbesserung ber
Leitungen im Innern der Gebäaude liegt, nachdem die
Bemeinde den Anschluß an das Hauptrohr bis zu
dem inneren Hauptabschlußhahn bezw. zum Wasser⸗
messer bewirkt hat, dem Eigentümer des Grundstücks vb
Die Gemeinde ist berechtigt, aber nicht verpflichtet,
die inneren Leitungen daraufhin zu prüfen und zu über—⸗
wachen, ob sie den gegebenen Bestimmungen entspre—
chen. Den von her Gemeinde beauftragten Personen
muß daher jederzeit der Zutritt zu den mit Wasserleitung
versehenen Grundstücken und Räͤumen gestattet werden.
Vorschriftswidrige Anlagen müsßsen auf Aufforder—
ung des Bürgermeisters in kürzester Frist entlernt,
Mängel ebenfalls ungessumt abgestellt werden

87.
Der Grundstücksbesitzer hat alle von ihm an der
Anschlußleitung vom Bauptrohr bis zu dem inneren
dauptabsperrhahn bezw. zum Wassermesser wahrge—
nommenen Fehler sofort dem Bürgermeister oder dem
Bemeindevorsteher anzuzeigen. Die e der Unter⸗
lassung treffen den säumigen Grumstücksbesitzer.

8B.
Die Kosten der durch Frost und Feuer verursachten
Beschädigaungen sind vom Grundstücksbesitzer zu tragen.

8 9.
Dem Grunbstlucksbesitzer ist es untersagt, Wasser ud
er Leitung an andere, worunter jedoch Mieter und
stutznießer des Grundstückes oder Gebäudes nicht zu
zerstehen sind, abzugeben. Fahrlässige oder mutwillige
VBergeudung bes Woalssers ist verboten.

810.
„Während eines Brandes ist jeder an die Wasser—
eitung angeschlossene Grundstücksbesitzer verpflichtet,
eine Leitunge den öffentlichen Löscheinrichtungen un—
mtgeltlich zur Verfügung zu stellen. Er hat keinen An—
pruch auf Schadenersatz, wenn eine Unterbrechung der
Wasserlieferung stattgesunden vder wenn er Wasser in
nicht agenügender Menge erballen bat,

811.
Das Wasser wird nur nach Wassermessern abge⸗
geben, Diese werden von der Gemeinde geliefert und
durch ihre Beauftragte im Kellergeschoß, wo ein fsol⸗
ches nicht vorhanden ist, in einem frostfreien Raum
des Erdgeschosses, aufgestellt. Veränderungen und Aus⸗
besserungen an den Wassermessern dürfen ebenfalls nur
durch Beauftragte und auf Kosten der Gemeinde aus⸗
geführt werden, Die Kosten der durch Frost, Feuer
und durch eigenes Verschulden des Gebäudebesitzers oder
einer Hausgenossen notwendig werdenden Ausbes⸗
serungsarbeiten sind von ihm zu tragen.
Vor dem Wassermesser — in der Richtung auf das
Sauprobe — undhis zu emer Entfernung von 1Meter

inter dem Wasiermesser dürfen an der Leitung keine
Leränderungen vorgenommen werden, insbesondere keine
Zabpfhähne und Abzweigleitungen anoebracht werden

812.
Wird ein Wassermesser schadhaft und zeigt er einen
mverhältnismäßig geringen oder hohen oder gar kei—
ien Wasserverbrauch, so ist letzterer nach dem Ver—⸗
rauch des vorhergehenden Vierteljahres festzusetzen.
Ergeben sich auf diese Weise Bedenken über die Rich—
tigkeit der Angaben des Wassermessers, so wird er ge⸗
prüft und bei Feststellung grober Ungenauigkeiten burch
einen anderen ersetzt. Die Kosten der Abnahme, Prüf—-ung
 und Wiedereinschaltung des Wassermessers sind,
wenn die Prüfung vom Gebäudebesitzer beantragt war,
sich aber die Richtigkeit bes Wassermessers ergeben hat
vom Gebeüudebelißer zu tragen.

13.
Der Grundpreis für 1cbm Wasser beträgt 36 Pif
Für den, mittelst Wassermesser dontrollierten .
serbezug ist für jeden Anschluß vierteljährlich ein Min⸗
destsatz für 15 cbm zu zahlen, gleichviel ob dieses
Wasser verbraucht wurde oder nicht.
Der durch den Walsermesser angegebene Mehrver⸗
brauch ist bei einem Verbrauch von 61—100 cbm
mit, 22 Pfg., von 101 -150, obm mit 20 Pfg. und
darüber mit 18 Pfg. pro 1 chm zu zahlen.
Das Wasser, welches aus Wasserständern vder Hy⸗
dranten u. s w. zu vorübergehenden Zwecken nach
Schätzung vder Messung in Gefäßen verbraucht wird
bostet pro 1cbm 40 pfg.
Die Art der Schäßung oder Messung bleibt der
Verwaltung vorbehalten.
An Waͤssermessermiete ist zu entrichten;
Durchschnittsweite des Für, einen Monat
Messers: Miele des Wassermessersa
13 mm 225 Ml.
19 mm 9,40 ML.
26 mm 9,60 Mk.
Für ieden wenterer Dler L.00 Mb
Die Gemeinde ist vertragsmäßig verpflichtet, an
die innerhalb ihres Bezirkes gelegenen bergfiskalischen
Betriebsanlagen, Beamten⸗ und Arbeiterwohnungen,
an die sorstfiskalischen Dienst⸗ und Arbeiterwohnungen,
in die Anstalten und sonstigen Gebäude des Saar⸗
brücker Knappschaftsvereins sowie an bergmännische
Siechen⸗ oder Erholungshäuser das Wasser zu dem
von der Gemeinde an den Bergfiskus zu zahlenden
Preis von 12 pfs. fur ein Kuhikmeter zuzuglich des
mteiligen Betraͤges für Verzinsung, Tilgung und
Anterhaltung der jeweils benutzten Anlagen ber 6Go
meinde abzugeben. —F
In diesen Faͤllen hat bder Bergfiskug alle Kosten
des Anschlusses einschließlich der der Beschaffung von
Wassermessern zu tragen und für bie dauernde Instandhaltlung
 zu sorgen.

J
g 15.
Der Wasserzins — einschließlich Wassermesser
niete — wird vierteljäͤhrlich erhoben, nachdem vorher
urch einen Beauftragten der Gemeinde die Feststellung
des entnommenen Wassers stattgefunden hat und über
die zu zahlenden Beträge, jedem Grundstücks- bezw.
Febäudebesitzer von der Gemeindekasse ein Anforder
ungszettel zugestellt worden ist
Innerhalb 13. Tagen nach Zustellung des, Ansor—
derungszeitels, spätestens aber Deich ihn mi der Be⸗
zahlung der Gemeindesteuern ist der sserzins an
hie Gemeindekasse zu entrichten. Rückständige Gebührer
verden im Weigerungsfall im Verwaltungszwangs
vberfahren beigetrieben. Außerdem ist die Gemeinde be—
ugt, saumigen oder unpfändbaren Zablern die Was
serentnahme zu entziehen.
Geht ein Gebaude bezw. ein Grundstück in dad
Figentum eines andern ber, so hat der bisherige
ẽigentmer, rechtzeitig vorher, dem Bürgermeister
oder Gemeindevorsteher davon schriftlich Anzeige z0
nachen, er bleibt, aber der Gemeinde fur den im Vier—
ehjahr falligen Wasserzins und für allen ihr aus der
Richtbefolgung der Vorschriften dieses Statuts etw⸗
woechsenen Schaden hafithar.

8 16.
In allen Faͤslen, in welchen zwischen ber Gemeind
anb den Gebaude⸗ bezw. Grundstüdsbesitzern über di
Auslegung der, Bestimmungen dieses Statuts Mein—
ungsderschiedenheiten entstehen, entscheidet der Kreis—
sschuß unter Ausschluß des Rechtsweges endaülti«

817.
Diesez Ortssiatut tritt nach erfolgter Genehmig
ung durch den Kreisausschuß mit dem Tage seiner Ver
tündigung in Kraft.
Riegelsbera, 19. Juli 1910.
Der Bürgermeister
Langer.
Nr. 3845.
Genehmigt. Beschluß vom 17. v. Mts.
Saarbrücken, den 6. September 1910
Der Kreisausschuß
J. V.:
J 5 vunn Smann⸗Gren
            
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