Full text : Saarbrücker Kreis-Blatt

Der Herr Minister des Innern hat durch Erlaß vom
23. v. Mts. dem Komitee für den Marienburger Luxuspferde—
markt die Erlaubnis erteilt, in Verbindung mit dem am 7.
und 8. Juni 1910 in Marienburg stattfindenden Luxuspferde—
markte eine Ausspielung von Pferden, Equipagen und anderen
Gegenständen zu veranstalten und die Lose in der ganzen
Monarchie zu vertreiben.
Es sollen 160 000 Lose zu je 1Mk. ausgegeben werden
und 2653 Gewinne im Gesamtwerte von 69000 Mark zur
Ausspielung gelangen. Die Ziehung wird voraussichtlich am
9. Juni 1910 in Marienburg stattfinden.
Trier, den 6. Dezember 1909.
Der Regierungs-Präsident.
J. V.: Alsen.

Bekanntmachung,
betr. Benachrichtigung und Anleitung über die Behandlung von
Luftballons oder Drachen und zugehörigen Apparaten, welche
anfgefunden werden.
Zum Zwecke wissenschaftlicher Erforschung der höheren
Luftschichten läßt man kleinere oder größere mit Gas gefüllie
Luftballons steigen, oder auch Drachen vom Winde empor⸗
heben, welche Instrumente tragen, die selbsttätige Aufzeich⸗
aungen über die Temperatur, die Feuchtigkeit, die Windstärke
usw. ausführen. Da diese Ballons usw. zu klein sind, um
Menschen sragen zu lönnen, so wied vorausgesetzt, daß sie —,
don verständigen Leuten gefunden —, in zweckmäßiger Weise
»ehandelt und aufbewahrt uad schließlich an den Eigentümer
zurückgeschickt werden.
Zu diesem Zwecke seien folgende Vorschriften gegeben,
don deren strenger Befolgung nicht nur der Wert der Auf—
zeichnungen, sondern auch die Höhe der an den Finder zu
zahlenden Velohnung abhängt.
1. Die Bailons sind mit entzundlichem Gase, Wasser—
sttoff oder Leuchtgas geiüllt und müssen deshalb fern vom
Feuer gehalten werden. Besteht die Hülle derselden aus
Papier, io zerreiße man sie, um das Gas entweichen zu
lassen. Bei Stoff oder Gummibüllen binde man den Ballon
auf, richte die Oeffaung nach oben und entleere das Gas
durch Drücken, ohne den Stoff viel zu zerren oder zu reiben;
danach wickle man ihn glatt zu“sammen.
Wird ein Ballon bemerkt, der noch in der Luft fliegt,
so gehe man ihm nach und suche zunächst den an ihm
hängenden üipparat cuszufinden, der in einem Kälichen oder
Körbchen sieckt, und ihn vor Beschädigungen zu sichern.
Besonders vermeide man, den Apparat hart anzufassen oder
mit den Fingern in ian hineinzugreifen. Ehe men ihn ab—
ichneidet, sichere man den Ballon gegen das Davonfliegen,
ndem mon ihn irgendwo festbindet, bis sein Gas entleert ist.
Gummitallons, welche meist einen Durchmesser von 1
bis 2 m haben, pflegen in der Höhe zu plaken und lassen
zann den Apparat mittels eines Fallschrmes zur Erde
niedersinken; gewöhnlich bedeckt dieser den Apparat. oder er
zäugt in einem Saum fest, während der Apparot unter ihm
zängt, oder am Erdboden liegt. Bei dem Herunterholen ist
yor allen Dingen ein Herabstürzen des Apparates zu ner—
neiden

Der Apparat ist nunmehr unter Vermeidung aller un⸗
aötigen Erschütternugen in einem trockenen, nicht zu warmen
Raum aufzubewadren, bis er entweder abgeholt wird, oder
his eine für seitken Rücktranzport mit der Vost bestimmte

ziste eintrifft, in welcher sich nähere Anweisungen sowie
Fragebogen befinden, der tunlichst genau auszufüllen ist.
An dem Ballon oder am Upparate findet man einen
Briefumschlag, der die Adresse enthält, an welche sobald
als irgend möglich unter geaauer Angabe der Nummer des
Apparutes, des Namens und Wohnortes des Finders, sowie
—D—
schicken ist.
Der Finder resp. der Ablieserer des Apparates erhält
eine Belohnung von 5 Mt, in besonderen Fällen, wenn die
Bergung besonders schwierig oder zeitraubend war, aber
mehr. Aufterdem werden alle notwendigen Auslagen zurück⸗
erstattet. Im Falle einer mutwilligen Beichädigung eines
Apparotes oder eines Versuches, den Schutzkasten an irgend
einer Stelle zu öffnen, wird nicht nur keine Belohnung ge—
zahlt, sondern auch noch ein Verfahren wegen Sachbeschädigung
eingeleitet werden.
Die Boallons, Apparate und alles Zubehör sind „fis⸗
kalisches Eigentum“.
2. Die zu demselben Zwecke benutzten Drachen haben
meist die Gestalt eines viereckigen offenen, aus Holz- oder
Metallstäben bestehenden Kastens, der teilweise mit Stoff
bekleidet ist.
Da die Drachen mittels eines dünnen Siahldrahtes
emporgelossen werden, kommt es gelegentlich vor, daß ein
kürzeres oder längeres Stück solchen Drahtes an dem Drachen
hängt. Befinden sich in der Nähe elettrische Straßenbahnen
mit oberirdischer Stromzuleitung und liegt die Möglichkeit
vor, daß der Drachendraht mit dem elektrischen Starkstrom⸗
Draht in Berührung kommt, so ist jedes Ergreifen des
ersteren mit bloßen Händen oder Berühren mit unbedeckten
sKöperteilen sorgfältig zu vermeiden; man wickle deshalb ein
dickes trockenes Tuch um die Hände, ehe man den Draht angreift.
Ist der Drachen bei starkem Winde noch in schneller
Bewegung, so versuche man mit aller Vorsicht, den nach—
chleifenben Drahi schnell um einen festen Pfahl oder einen
Baum umzuschlingen. Dasselbe gilt auch für einen Ballon,
welcher eine Leine oder ein Kabelstück nachschleift.
In dem Falle, daß sich Streitigkesiten über den Anspruch
auf die Beloznung oder aus anderen Gründen ergeben,
wird das Königliche Landratsamt hierüder entscheiden.
Die Polizei und Gemeindebehörden werden ersucht, der
sachgemäßen Ausführung obiger Vorschriften die tunlichste
Förderung und Unterstützung zu teil werden zu lassen
und ganz besonders durch Belehrung und gelegentliches gutes
Beispiel babei mitzuwirken, daß diese wichtigen und von allen
ulturnationen betriebenen Experimente von Erfolg bealeitet
verden.
Trier, den 8. Dezember 1909.
Der Regierungs-Präsident.
J. V.: Alsen

Der Herr Oberpräsident der Rheinprovinz hat durch
Erlaß vom 13. Oktober d. Is. dem Vorstande des Haupt—
vereins der evangelischen Gustav Adolf-Stiftung in der Rhein—
provinz die Erlaubnis erteilt, zum Besten seiner Zwecke in
den Jahren 1910, 1911 und 1912 je eine einmalige Haus—
kollekte bei den evangelischen Bewohnern der Rheinprovinz
abhalten zu lassen. Die Einsammlung der Kollekte geschieht
            
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