Full text : Saarbrücker Kreis-Blatt

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Amtliches Anzeigeblatt für den Kreis Saarbrücken verbunden mit Oeffentlichem Anzeiger.
Ir. 37. — 36. Jahrgang. Infextionsgebühren: die ögespaltene Zeile oder deren Raum 20 Pfg, bei wiederholter Aufnahme
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Montag, 12. September 1910. deeeene enere tage negeganrea aing an deneaghen Sagubruan autspiatte uinten

derausgegeben vom Aonigl. Landratsamt Saarbrücken. Redaktion des nichtamtlichen Teiles, Druck und
jerlag von CH Scheur in Völklingen (Zweigniederlassung Saarbrücken). Der Abonnementspreis
ür das Kreisblatt beträgt jährlich « Mk, auswärts bei den Postanstalten b,o Rik. Die Abonnenten der
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88knntmochungen
Ba ugisg. AogierutagPeussbenen.

zurch die Truppe selbst verhindert werden. Für
die durch unerlaubte Annäherung an die Trup—
zen entstehenden Unglücksfälle gewährt die Mi—
itär-Verwaltung keine Entschädigung.
An die Bevölkerung ergeht die besondere
Bitte, diese Notwendigkeit selbst zu erkennen und
»em Verbote im militärischen wie im eigenen
Interesse zu entsprechen.
3. Den Anordnungen der Gendarmen und
»es sonstigen Aufsichtspersonals, insbesondere
iuf Freihaltung der Straßen, ist unbedingt
Folge zu leisten. Durch Vorführung der Bi—
vaks⸗- und Bagage-Kolonnen entstehen für Pri—
»atfuhrwerke leicht lange Aufenthalte; für den
an Zeit gebundenen Verkehr empfiehlt sich des—
halb möglichste Vermeidung des Manöperge—
ändes.
4. Die Straßen der in der Nähe der Biwaks
elegenen Ortschaften müssen unter allen Um—
tänden frei bleiben; die Ansammlung von
Fuhrwerken vor Gasthäusern in diesen Ort—
chaften ist durch die Ortspolizeibehörde zu
»erhindern. Während der Dunkelheit
ind die Straßen der mit Truppen
zelegten Ortschaften ausreichend zu
zeleuchten.
5. Zur Vermeidung von Unglücksfällen im
Mansvergelände sind alle gefährlichen Gelände—
tellen, wie steile Abfälle, Steinbrüche, Sumpf—⸗
öcher, Tagesbrüche, offene Brunnen und der—
leichen durch schwarze Flaggen als Warnungs⸗
eichen weithin kenntlich zu machen. Gefahrbrin—
jend Ackergeräte wie Sensen, Pflüge, Eggen
ind vom Felde zu entfernen.
6. Alle erforderlichen Wegebesserungen und
Zrückeninstandsetzungen sind tunlichst noch vor
Zeginn der Uebungen zu bewerkstelligen, an den
WPegweisern sind, soweit nötia. die Aufschrif—
en zu erneuern.
7. Die wegen der hohen Entschädigungskosten
esonders zu schonenden Felder sind kenntlich
u machen. Besonders die drainierten Lände—
eien sind durch Tafeln mit der Aufschrift
Drainageanlage“ zu bezeichnen. Die Truppen
ind angewiesen, Befestigungsanlagen, insbe—
ondere Geschützstände und Schützengräben auf
xginierten Grundstüchen, wenn irgend angängig,
ticht auszuführen.
Die reifen Feldfrüchte sind, soweit dies
hne Schaden möglich, vor den Uebungen ab—
uernten und nach der Aberntung möglichst
sald einzufahren bezw. auf Schober zu setzen.
flurschäden, welche dadurch entstanden sind, daß
ie Beteiligten das rechtzeitige Abernten unter—
assen, begründen keinen Anspruch auf Ver—
rütung.
Die zu schonenden Grundstücke sind zu be—
eichnen und zwar:
ꝛdie vom Betreten durch die Truppen
überhaupt ausgeschlossenen Gärten, Park—
anlagen, Holzschonungen, Pflanzgärten ⁊c.,
owie die Versuchsfelder land- und forst—
wirtschaftlicher Lehranstalten und Versuchs—
tationen, soweit dieselben nicht als solche
abgezäunt oder von weither für jeder—
nann deutlich erkennbar sind, vermittelst
Jochstehender Tafeln mit Aufschrift,
b) die vorzugsweise zu schoöonenden
Felder (Zuckerrühen. Erbsen. Raps. Flachs.

Samenklee, Samenrüben und dergleichen)
mittelst etwa 2 Meter hoher Stangen mit
Strohwiepen.
Bei Kartoffeln, minderwerti—
gen Rüben, Dickwurz usw. bedarf
es der Bezeichnung mit Wiepen
nicht. Das unterschiedslose Bestecken aller
Felder mit Warnungszeichen würde den
Truppen nur das Erkennen der wertvollen
Felder erschweren.
83. Die Besitzer von Brunnen und Tränken
ind verpflichtet, falls die öffentlichen Brunnen
ind Tränken für die Bedürfnisse der Truppen
richt ausreichen, die Truppen zur Mitbenutzing
 ihrer Brunnen ⁊xc. zuzulassen, auch wenn
ꝛu dem Zwecke Wirtschafts- oder Hofräume be—
reten werden müssen. Desgleichen sind die Be—
itzer von Schmieden verpflichtet, die Truppen
ur Mitbenutzung der Schmieden gegen ange—
nessene Vergütung zuzulassen.
9. Die Brunnen, deren Wasser nicht völlig
einwandfrei ist, sind mit der Aufschrift „Ge—
undheitsschädliches Wasser“ zu versehen. Von
z»em Auftreten von Infektionskrankheiten, wie
Typhus, Ruhr, Scharlach, Masern, Pocken, Ge—
tickstarre und Dyphterie, sowie von etwaigen
Pferdeseuchen ist der Militärbehörde sofort und
inmittelbar Kenntnis zu geben.
10. Es ist vorgekommen, daß durch Zivil⸗
dersonen Obst von den an den Straßen stehen—
den Obstbäumen abgepflückt und ferner abge—
erntetes, auf Haufen stehendes Getreide in der
Nähe der Biwaks zertreten und verschleppt
vorden ist. Für den so entstehenden Schaden
'ann Entschädigung nicht geleistet werden und
s muß den Gemeinden und Interessenten an—
heimgestellt werden, ihrerseits für die Verhü—
ung solcher Schäden Sorge zu tragen.
11. Nach einer Verfügung des Kriegsministers
»om 13. Juli 1898 soll das Zuschütten sund
kFinebnen der etwa bei den Herbstübungen aus—
gehobenen Schützengräben durch die Truppen
elbst in der Regel nicht stattfinden. Die be—
reffenden Grundeigentümer werden daher das
Zuschütten selbst zu besorgen haben, wofür
hnen alsdann bei etwaigen Ansprüchen eine
Entschädigung auf Grund des N.«L.«G. seitens
der Flurabschätzungskommission zuerkannt wer—
zen wird. Das Ausfüllen und Einebnen der
Koch⸗ x. Löcher dagegen ist Sache der Truppen.
Trier. den 31. August 1910.
Der Regierungs⸗-Präsident.
J. V.: Alsen.
Eine Anzahl von Bäckern der Bürgermeiste—
ei Friedrichsthal hat den Antrag auf Bildung
einer Zwangsinnung für Bäcker im Bereiche der
genannten Bürgermeisterei gestellt.
Die Innung soll ihren Sitz in Friedrichs—
hal haben.
Zur Ermittelung, ob die Mehrzahl der be—
eiligten Gewerbetreibenden der Einführung
)»es Beitrittszwanges zustimmt, habe ich den
zöniglichen Regierungsassessor v. Hartmann—
Krey zu Saarbrücken zum Kommissar er—⸗
iannt.
Trier. den 29. August 1910.
Der Regierungs⸗Präsident.
J. B. Schulin.

Des Königs Maijestät haben durch Aller—
höchsten Erlaß vom 22. Mai ds. Is. dem Ma—
zistrat der Stadt Posen die Erlaubnis zu er—
teilen geruht, zum Besten der Wiederherstellung
des alten Rathauses zu Posen eine Geldlotterie
mit einem Reinertrage von 150000 Mk. und
einem Spielkapitale von 500000 Mk. zu ver—
anstalten und die Lose in der ganzen Monar—
hie zu vertreiben.
Die Ziehung der Lotterie findet am 23.
und 24. Noveniber ds. Is. statt. Mit dem
Vertriebe der Lose darf alsbald begonnen
verden.
Trier. den 27. August 1910.
Der Regierungs-Präsident.
J. V.: Schulin.
Mit Rücksicht auf die demnächst stattfinden—
den Manöver wird auf die Bestimmung im Ab—
satze 7 der Ausführungsverordnung zu 8 14
des Naturalleistungsgesetzes hingewiesen, nach
velcher Arbeiten und Aufwendungen, von denen
zie Beteiligten gewußt haben, daß sie durch
die Truppenübungen der nächsten Tage zer—
tört werden müßten, einen Anspruch auf Schad—
oshaltung nicht begründen.
Trier. den 25. August 1910.
Der Regierungs-Präsident.
J. W: Alsen

Da bei früheren Manövern wiederholt Feld⸗
abel aus den von den Telegraphen-Abteilungen
gelegten Leitungen entwendet und Zerstörungen
zezw. Beschädigungen von Militär-Telegraphen⸗
Leitungen durch die Bevölkerung festgestellt wur—
den, welche teils auf Fahrlässigkeit, teils auf
Böswilligkeit zurückzuführen waren, und durch
velche erhebliche Verluste für die Reichskasse
entstanden sind, so wird aus Anlaß der bevor—⸗
tehenden Herbstübungen zur öffentlichen Kennt⸗
nis gebracht, daß die Militär-Telegraphen-Lei—
rungen den Schutz der 88 317 und 318 des
Strafgesetzbuches f. d. D. R. in gleichem Maße
genießen, wie alle übrigen Telegraphen-Lei—
ungen, daß also Strafe zu gewärtigen hat,
wer vorsätzlich oder fahrlässiger Weise eine
Beschädigung solcher Leitungen vornimmt.
Trier. den 28. August 1910.
Der Regierungs-Präsident.
J. V. Schulin.

Im Hinblick auf die in diesem Jahre statt⸗
tindenden größeren Truppenübungen wird auf
Hrund der Bestimmungen des Naturalleistungs-Hesetzes
 folgendes zur Kenntnis der Bewohner
des Regierungsbezirkes gebracht:
I. Jedes Betreten bestellter Felder durch Zu—
chauer gelegentlich der Manöver ist verboten;
die Gendarmen und das übrige Aufsichtsperso—
tal sind angewiesen, die hiergegen handelnden
Personen festzustellen, damit sie für den ent—⸗
tehenden Schaden haftbar gemacht werden
önnen.
2. Die Ansammlung und der Aufenthalt
don Zivilpersonen in der Nähe übender und
hiwofserender Truvppen ist untersaat und wird
            
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