Full text : Saarbrücker Kreis-Blatt

dekmohunhen sweergr beöhhrsen.
Unter Bezugnahme auf 8 4 der allgemeinen
Vorschriften für die Markscheider im Preußi—
scchen Staate vom 21. Dezember 1871 bringen
wir zur öffentlichen Kenntnis, daß dem Mark—
cheider⸗Aspiranten Hermann Thiel aus Von
der Heydt die Konzession zum Betriebe des
Hewerbes der Markscheider von uns erteilt
vorden ist. Der Markscheider Thiel wird
einen Wohnsitz auf Grube Von der Henydt' bei
Saarbrücken nehmen.
Bonn, den 10. August 1010.
Königliches Oberbergamt.

Der Plan über die Herstellung einer oberirdischen
Telegraphenlinie an der Waisenhaus⸗ und Glückauf—
traße in Buchenschachen liegt bei dem Kaiserlichen
bostamt in Guichenbach vom 2. September ab 4 Wo—
hen aus.
Trier, den 30. August 1910.
Kaiserliche Ober-Postdirektion.

Einstellung von Dreijährig-Freiwilligen.
Zum 2. November werden bei der IV. Matrosen⸗
artillerie-Abteilung Curha ven noch eine größere
Anzahl Dreijährig-Freiwillige angenommen.
Mindestagrößenmaß: 1.64 w. ferner kräftiger Kör—
erbau.
Gesuche sind unter Beifügung eines Meldescheines
zum freiwilligen Eintritt, welche unter Vorlage einer
Beburtsurkunde, einer schriftlichen bezw. mündlichen
Finwilligung des Vaters bezw. Vormundes, polizei—
icher Führungszeugnisse vom 12ten Lebensjahre an,
von dem Zivilvorsißenden der Ersatzkommission (Land—
zat) zu erhalten sind, zu richten an das:
dommando der IV. Matrosenartillerie-Abteilung,
Curhaven.

Der, unter dem Schweinbestande des Londitors P.
Strobel Liertelbst cgusgebrochene Rotsauf ist nach
imtstierär ztlicher Festsessung acgehtict.
Zaarbrücken, den 2.. August 1910.
—A
J. A.
Schlesinger.

Urter dem Schweine estande des Pserdemetzgers
Fosef Fischer, hieselbst. Mütßlenweg s6, ist nach
amtstierärztlichee Feststel ung Schweine euhe ausge—
oen.
Die notwendigen Schußmaßregeln sind angeordnet.
Saarbrücken, den 29. August 1910.
Konigliche Polizei-Direktion.
J. A.:
Schlesinger.

Nachdem die Rotlaufseuche unter dem Schweine—
estande des Berg nanuns Jakob Speicher zu Alten—
esel erloschen ijt, wird bie über das Gehöft ver—
zängte Sperre aufe oen.
Büttsinagen, den 30. Augzust 1910.
Der Baͤrgermeister:
Dr. Mattonet.

Bei einem Schweine des Hüttenarbeiters August
Braun zu Gersweile sind die Backsteinblatlern
 amtlich festgestellt worden.
30 havbe daher über das Gelöst des p. Braun die
Spere verhüngt.
Gersweiler, den 25. August 1910.
DTie Pollzei⸗Verwaltung.
Der Bürgermeister:
A. Muuller.

Bekanntmachung.
Bei je eirer am 22. u. 27. August 1910 gefallenen
duh des Hüttengroöͤcisers Peter Feß ia Bischmisheim
vurde Milzrrand amtlich sestgestellt.
Ueler das betrefsende Gehöit wird hiermit die
Stallsperre verhängi.
Brebach, den 30. Auçust 1910.
Die Po izeiverwaltung:
Der Birgermeister.
MecsWer

190 —
Nachtrag
zur Friedhofs⸗ und Begräbnisordnung
der Ortschaft Rentrisch, Gemeinde Scheidt,
vom 11. Dezember 1876.
Folgende Bestimmungen werden neu eingeschaltet ·
8 824.
Die Gebühr für Erwerbung von Einzelgräbern in
er Reihenfolge als Familiengrabstätten auf die Dauer
on 60 Jahren wird auf 30 Mtk. für ein Grab für
krwachsene und 18 Mt. für ein Kindergrab festgesetzt.
Die Anlaqge von Grüften und Grabgewölben int ver—
Dten

8 386b.
Das Recht zur Benutzung der käuflich erworbenen
ßrabstellen erlischt vor Äblauf von 60 Jahren, wenn
er Friedhof im polizeilichen Interesse geschlossen wird.
den Besitzern der Grabstellen wird in diesem Falle
edoch nach Maßgabe ihrer erworbenen Rechte eine neue
ßrabstelle auf einem anderen Friedhofe überwiesen.
Dieser Nachtrag tritt mit dem Tage der Ge neh⸗
nigung in Kraft.
Beschlossen in der Gemeinderatssitzung von Scheidt
im 8. April 1910.
Brebach, den 30. Mai 10910.
Der Bürgermeister:
Becher.
Vorstehender Nachtrag wird, nachdem er die landes—
»olizeiliche Genehmigung erhalten hat, hiermit zur
ffentlichen Kenntnis gebracht.
Brebach, den 25. Äuqust 1910.
Der Bürgermeister:
Becker

Nachtrag

zur Friedhofs⸗ und Begräbnisordnung
der Gemeinde Bliesransbach vom 22. Jum 1906.
Folgende Bestimmung wird neu eingeschaltet
8 84.
Das Recht zur Benuͤtzung der käuflich erworbenen
ßrabstellen erlischt vor Ablauf von 60 Jahren, wenn
er Friedhof im polizeilichen Interesse geschlossen wird.
Den Besitzern der Grabstellen wird in diesem Falle
edoch nach Maßgabe ihrer erworbenen Rechte eine veue
ßrabstelle auf einem anderen Friedhofe überwiesen.
Dieser Nachtrag tritt mit dem Tage der Geneh⸗
nigung in Kraft.
Beschlossen in der, Gemeinderatssitzung von Blies—
ansbach am 15. April 1910.
Brebach, den 30. Mai 1910.
Der Bürgermeister:
Becker.

Vorstehender Nachtrag wird, nachdem er die landes—
olizeiliche Genehmigung erhalten hat, hiermit zur
ffentlichen Kenntnis gebrachi.
Rrehach. den 25. Auauslt 1910.
Der Bürgermeister:
Becker.

Nachtrag
zur Friedhofs⸗ und Begräbnisordnung
der Gemeinde Scheidt vom 8. Septembert 1909

88
rhält nachstehende Fassung:
Die Gebühr für Erwerbung von Einzelgräbern in
der Reihenfolge als Familiengrabstätten auf die Dauer
»on 60 Jahren wird auf 30 Mk. für ein Grab für
krwachsene und 180 Mtk. für ein Kindergrab festgesetzt.
Die Anlage von Grüften und Grabgewölben ist ver—⸗
poten.
Folgende Bestimmung wird neu eingeschaltet;
8 84.
Das Recht zur Benutzung der käuflich erworbenen
Frabstellen erlischt vor Ablauf von 60 Jahren, wenn
»er Friedhof im polizeilichen Interesse geschlossen wird.
Den Besitzern der Grabstellen wird in diesem Falle
edoch nach Maßgabe ihrer erworbenen Rechte oine neue
srabstelle guf einem anderen Friedhofe überwiesen.
Dieser Nachtrag tritt mit dem Tage der Geneh—
nigung in Kraft.
Beschlossen in der Gemeinderatssitzung von Scheidt
om 8. April 1910.
Brebach, den 30. Mai 1910.
Der Bürgermeister:
Becker—

Vorstehender Nachtrag wird, nachdem er die landes—
yoltzeiliche Genehmigung erhalten hat, hiermit zur
ffentlichen Kenntnis gebracht.
Brebach. den 25. Auqust 1910.
Der Bürgermeister:
—X—

Nachtrag
zur Friedhofs⸗ und Begräbnisordnung
der Gemeinde Bübingen vom 13. Oktober 194

88
erhält nachstehende Fassung:
Die Gebühr für Erwerbung von Einzelgräbern
der Reihenfolge als Familiengrabstätten auf die Dar
pon 60 Jahren wird auf 30 Mi. für ein Grabe—
krwachsene und 15 Mt. für ein Kindergrab festgeße
Folgende Bestimmung wird neu eingeschaltet
8 84.
Das Recht zur Benutzung der käuflich erworbe;
ßrabstellen erlischt vor Ablauf von 60 Jahren, d
»er Friedhof im polizeilichen Interesse geschlossen wꝛ
Den Besitzern der Grabstellen wird in diesem Fu
edoch nach Maßgabe ihrer erworbenen Rechte eine d
Hrabstelle auf einem anderen Friedhofe überwiesen.
Dieser Nachtrag tritt mit dem Täge der Gen
nigung in Kraft.
Beschlossen in der Gemeinderatssitzung von Bübin—
im 4. April 1910.
Brebach, den 30. Mai 1910.
Der Bürgermeister
Becker.

Vorstehender Nachtrag wird, nachdem er die land
»olizeiliche Genehmigung erhalten hat, hiermit
zffentlichen Kenntnis gebracht.
Brebach, den 25. Äugust 1910.
Der Bürgermeister
Begor

Nachtrag
zurt Friedhofs⸗ und Begräbnisordnung
der Gemeinde Brebach vom 4. März 1807.
Folgende Bestimmung wird neu eingeschaltet:
8 84.
Das Recht zur Benutzung der käuflich erworbene
Srabstellen erlischt vor Ablauf von 60 Jahren. wen—
)er Friedhof im polizeilichen Interesse geschlossen wird
Den Besitzern der Grabstellen wird in diesem Fall
edoch nach Maßgabe ihrer erworbenen Rechte eine ner
vrabstelle auf, einem anderen Friedhofe überwiesen.
Dieser Nachtrag tritt mit dem Tage der Geneb
nigung in Kraft.
Beschlossen in der Gemeinderatssitzung von Brebas
im 21. April 1910.
Brebach. den 80. Mai 1010.
Der Bürgermeister:
Becker.

Vorstehender Nachtrag wird, nachdem er die landaes
yolizetliche Genehmigung erhalten hat, hiermit 431
ffentlichen Kenntnis gebracht.
Brebach. den 25. AÄuaust 1910.
Der Bürgermeister:
Becter,

Nachtraa

zur Friedhofs⸗ und Begräbnisordnung
der Gemeinde Güdingen vom 26. Februar 1907

8 38
erhält nachstehende Fassung:
Die Gebühr für Erwerbung von Einzelgräbern in
»er Reihenfolge als Familiengrabstätten auf die Dauer
»on 60 Jahren wird auf 30 Mk. für ein Grab für
Erwachsene und 158 Mt. für ein Kindergrab festgesetzt
Ni⸗ Anlage von Grüften und Grabgewölben ist ver—
doten.
Folgende Bestimmung wird neu eingeschaltet:
882.
Das Recht zur Benutzung der käuflich erworbenen
Hrabstellen erlischt vor Ablauf von 60 Jahren, wenn
der Friedhof im polizeilichen Interesse geschlossen wird.
Den Besitzern der Grabstellen wird in diesem Falle
edoch nach Maßgabe ihrer erworbenen Rechte eine neue
ßrabstelle auf einem anderen Friedhofe überwiesen, oder
hm der früher bezahlte Betrag erstattet.
Dieser Nachtrag tritt mit dem Tage der Geneh—
nigung in Kraft.
Beschlossen in der Gemeinderatssitzung von Güdingen
im 7. April 1910.
Brebach, den 30. Mai 1910.
Der Bürgermeister:
Becker—
Vorstehender Nachtrag wird, nachdem er die landes⸗
olizetliche Genehmigung erhalten hat, hiermit zur
jffentlichen Kenntnis gebracht.
Brebach, den 25. Auauft 1010.
Der Bürgermeister:
Becker.
— — — — —
Saarbrücken, 5. September 1910
Der Königliche Landrat.
u Minnu—⸗
            
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