Full text : Saarbrücker Kreis-Blatt

werker, insbesondere Schuhmacher, Schneider, Sattler, Schmiede,
Schreiber, Musiker usw. haben den Vorzug.
Saarbrücken, den 17. Januar 1910.
Der Königliche Landrai.
J. V.:
Von Hartmann-Krey, Regierungs-Assessor.

Bekanntmachungen anderer Behörden

Prüufung für den einjährig-freiwilligen Dienst.
Diejenigen im Regierungsbezirk Trier und im Fürsten—
tum Birkenseld gestellungspflichtigen jungen Leute, welche die
wissenschaftliche Befähizung zum einjährig-freiwilligen Dienst
durch eine Prüfung nachweisen wollen, haben ihr Gesuch um
Zulassung zur Prüfung bis zum 1. Februar d. Is. bei uns
einzureichen. Dabei ist anzugeben, in welchen zwei fremden
Sprachen der sich Meldende geprüft werden will, sowie ob,
wie oft und wo er sich einer Prüfungskommission bereits
unterzogen hat. Außerdem sind die im ʒ 89 der Deutschen
Wehrordnung Sonderbeilage zum Regierungs-Amtsblatt für
1901) aufgeführten Papiere in Urschrift einzureichen.
Trier, den 6. Janunar 1910.
Prüfungs-Kommission für Einjährig-Freiwillige.
Der Vorsitzende, Schrakamp.

Bekanntmachung.

8I.
Für die mit dem 1. Februar beginnende und am 1.
Juli endigende Deckperiode sind die Teckstunden für die
Königlichen Beschäler für Februar und März auf 8 bis 11
Uhr vormittags, 2 bis 5 Uhr nachmittags, sür April, Mai
und Juni auf 7 bis 11 Uhr vormittags, 2 bis 6 Uhr
nachmittags festgesetzt. An Sonn- und Feiertagen wird
nicht gedeckt.
Stutenbesitzer, die Königliche Beschäler be—
nutzen, unterwerfen fich den im Nachstehenden
aufsgeführten Bedingungen.
3.
Die Auswahl des Hengstes steht dem Stuten—
besitzer frei. Es darf jedoch keine Stute ohne Vorzeigung
des vom Stationshalter ausgefertigten Deckscheines, in dem
der gewünschte Hengst bezeichnet ist, zum Decken zugelassen
werden. Die angedeckte Stute darf im Laufe einer Deckperiode
dem Beschäler so lange zugeführt werden, bis sie sicher ab—
zeschlagen hat. Ter Gestütwärter hat die Verpflichtung,
die Stute, auch wenn sie bereits abgeschlagen hat, öster zum
Nachprobieren zu bestellen. Tie Herren Stutenbesitzer werden
in ihrem eigenen Interesse gebeten, dieser Aufforderung
Folge zu leisten.

83.
Fohlenstuten, Stutbuchstuten und solche, die noch keine
Sprünge erhalten haben, sind bei der ersten Rossigkeit den
Stuten vorzuziehen, die schon öfter gedeckt sind
84.
Wird ein Beschäler im Laufe der Dedperiode durch
Krankheit, Versetzung nach einer anderen Station oder
nmis sonstigen Gruͤnden verhindert, die von ihm angedeckten
Stuten nachzudecken, so erhalten diese Stuten einen underen
Hengst der Station zugewiesen. In besonderen Fällen können
auch benachbarte Stationen zu diesem Zwecke benutzt werden.

Der betreffende Stutenbesitzer hat alsdann zuvor die Ge—
nehmigung der Gestütdirektion einzuholen. Diese
stellt eine dahin lautende Bescheinigung aus, die
gleichzeiig mit dem Deckschein der ersten Station im
Lause der Deckperiode dem Stationshalter der anderen Station
borgelegt werden muß.

85.
Das Deckgeld ist vor dem ersten Sprunge an
den Stationshalter zu entrichten. Durch die Entrichtung
des Deckgeldes wird die Berechtigung zur Benutzung der
Landbeschaͤler nur für die laufende Deckperiode erworben.
86.
Stutenbesitzer, die auf ein- und derselben oder auf zwei
verschiedenen Stationen durch einen zweiten Hengst nach—
decken lassen, sind für den Fall, daß der Deckgeldersatz für
die benutzten Hengste nicht gleich hoch bemessen ist, stets zur
Zahlung' des höheren Deckpreises verpflichtet. Etwaige
Differenzbeträge an Dickgeld werden durch die beteiligten
Stationshalter dergestalt ausgeglichen, daß das volle Deckgeld
auf derjenigen Station verrechnet wird, die den teureren
Hengst gestellt hat.

87

Stutenbesitzer, die ohne vorherige Genehmigung der Gestüt—
direktion auf anderen Stationen nachdecken lassen, bezahlen
das volle Deckgeld für den dort benutzten Hengst ebenso, wie
auf der ersten Station.

88.
Die Niederschlagung fälliger Deckgelder kann auch dann
nicht beansprucht werden, wenn die Stuten vor der Geburt
eines aus der betreffenden Bedeckung stammenden Fohlens
eingehen.

89—
Von dem Augenblick der Zuführung der Stuten zu den
Königlichen Beschälern ab haftet die Gestütverwaltung für
keinerlei den Stuten oder ihren Besitzern oder deren Beauf—
tragten durch den Hengst zugefügte Beschädigungen oder Ver—
letzungen. Insbesondere wird jede Ersatzpflicht
aus 83833 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ausge—
schlossen.
Wickrath, den 10. Januar 1910.
Königliches Rheinisches Landgestüt.
Freiherr von Nagel, Gestütdirektor.

Die über das Gehöft des Bäckers Lorenz Sahner zu
Bildstock verhängte Sperre wird wieder aufgehoben, da der
Milzbrandverdacht sich nicht bestätigt hat.
Friedrichsthal, den 17. Januar 1910.
Die Polizeiverwaltung.

Auszug aus der Vakanzenliste für
Militär-Anwärter.

Die Lifte enthält der Reihe nach folgende Mitteilungen:
1) Laufende Nummer. 2) Die Vakanz tritt ein: wann? wo?
bei welcher Behörde? 3) Nähere Bezeichnung der Stelle. 4) Be—
zeichnung der Anforderungen, welche an die Bewerber gestellt werden.
5) TDauer der etwa der Anstellung vorangehenden Probezeit.
6) Ob die Anstellung auf Lebenszeit oder auf Kündignng erfolgt.
7) Betrag der zu bestellenden Kaution und ob dieselbe durch Ge—
haltsabzüge gedectt werden kaun. 8) Einkommen der Stelle.
9) Ob Aussicht auf Verbesserungen vorhanden. 10) Bemerkungen.
1. 2) ist bereits eingetreten, Honnef a. Rh., Stadt,
3) Feldhüter, 4) Fähigkeit zur Abfafsfung von Anzeigen
            
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