88.
Waährend eines Brandes ist jeder an die Wasser—
eitung angeschlossene Grundstücksbesitzer verpflichtet,
eine Leitung den öffentlichen Löscheinrichtungen
mentaeltlich zur Verluspna zu stellen.
An den für die Abgabe des Wassers an die
Hrundstückseigentümer von der Gemeinde geliefer—
en und durch ihre Beauftragten eingebauten Wasser—
nessern dürfen Veränderungen und Ausbesserungen
benfalls nur durch Beauftragte der Gemeinde aus—
zeführt werden.
Vor dem Wassermesser — in der Richtung auf
das Hauptrohr — und, bis zu einer Entfernung von
Mieter hinter dem Wassermesser dürfen an der
deitung keine Veränderungen vorgenommen, insbe—
sondere keine Zapfhähne und Abaweigleitungen an—
Jebracht werden
8 10.
Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften dieser
Verordnung werden, sofern nach den Gesetzen nicht
eine höhere Strafe eintritt, mit Geldstrafe bis zu
30 Mark, im Unvermögensfalle mit Haft bis zu
)rei Tagen bestraft.
Daneben bleibt die Polizeibehörde befugt, die
derbeifüͤhrung des Anschlusses und die Herstellung
ines vorschriftsmäßigen Zustandes mit den ihr zu
edeie stehenden vpolizeilichen Zwangsmitteln zu
wewpirfen
8 11.
Die Polizeiverordnung tritt am dritten Tag
iach Ablauf desjenigen Tages in Kraft, an welchem
as die, Verkündigung enthaltende Kreisblatt her—
rusgegeben worden ist.
Heusweiler. den 29. März 1910.
Die Polizei-Verwaltung.
Der Bürgermeister:
Mayer.
Hinsichtlich des Strafmaßes in 8 10 Absatz 1
zenehmigt durch Verfügung des Herrn Regierungs⸗
zräsibenken vom 10. Juli 1910 Nr. IC. 3381
Ortsstatut
betreffend die Gemeindewasserleitung zu Rittershof.
Auf Grund des 8 11 der Gemeindeordnung für die
Rheinprovinz vom 15. Mai 1856 und der 88 4, 7, 8
ind 90 des Kommunalabgabengesetzes vom 14. Juli 1893
vird mit Zustimmung des Gemeinderats für die Wasser—
eituna:zu Rittershof folgendes Ortsstatut erlassen.
81.
Jedes Grundstück, auf welchem ein zum dauernden
Jufenthalt von Menschen bestimmtes Gebäude errichtet
st oder errichtet wird, muß, sobald die Straße, an der
es liegt, mit einem Wasserleitungsrohr versehen ist, an
die Gemeindewasserleitung angeschlossen merden
82.
Jedes derartige Grundstück muß für sich eine An—
chlußleitung besitzen, mehrere Grundstüde dürfen an eine
Zuleitung nicht angeschlossen werden. Ausnahmen können
„om Gemeinderat im Einverständnis mit dem Bürger—
neister zugelassen werden.
83.
Für die zur Zeit der erstmaligen Inbetriebsetzung
der Wasserleitung vorhandenen Gebäude wird der An—
chluß an das Hauptrohrnetz von dem Hauptrohr auf
dem nächsten Wege nach dem inneren Hauptabschlußhahn
o»der Wassermesser einschließlich auf Kosten der Gemeinde
hergestellt. Diese Bestimmung gilt mit der Einschrän—
kung, daß der Hauptabschlußhahn oder Wassermesser nicht
weiter als 1 Meter hinter der dem Hauptrohr zunächst
liegenden Außenmauer des Gebäudes angebracht wird.
Die Kosten der Anschlußleitung zum Sauptabschluß-»ahn
oder Wassermesser, soweit diese mehr als 1Wieter
zinter der dem Hauptrohr zunächst liegenden Außzen—
nauer des Gebäudes angebracht werden trägt der Grund—
tückseigentümer.
Nach erfolgter Inbetriebsetzung der Wasserleitung sind
die Kosten der Anschlüsse für neuhergestellte Gebäude
dezw. neuanzuschließende Grundstücke von der Straßzen—
grenze bezw. vom Hauptrohr ab vom Grundstüdsbesitzer
zu tragen. Die Anschlüsse dürfen aber nur durch die
GHemeinde ausgeführt werden.
Die sämtlichen von der Gemeinde hergestellten An—
chlukleitungen hleihbon Eigentum der Gemeinde
4.
Das dem Bergfiskus vertragsmäßig eingeräumte Recht,
die innerhalb des Gemeindebezirks gelegenen berg- und
forstfiskalischen Betriebsanlagen. Beamten- und Arbeiter-—
wohnungen durch eigene Leitungen mit Wasser zu ver—.
orgen, wird durch die Beftimmungen des 8 3 nicht
Jerührt
8*9.
Zu der Wasserleitungseinrichtung im Innern der Ge—
»äude dürfen nur Röhren aus verzinktem Schmiedeeisen
n einer Weite von 20 mim und als Zapf- und Ab—
perrhähne nur Niederschrauhnentilhähne verwendet
werden.
Die Leitungen sind in stetigem Gefälle nach dem
Sauptabsperrhahn unter Vermeidung don Luft und
Wassersäcken anzulegen, sodaß die Leitungen bei Frost—
wetter vollständig entleert werden können.
An den dem Frost ausgesetzten Stellen müssen die
itirnvoen usroihondd umhiette mer da—
80.
Die Herstellung, Unterhaltung und Ausbesserung der
deitungen im Innern der Gebäude liegt, nachdem die
ßemeinde den Anschluß an das Hauptrohr bis zu dem
nneren Hauptabschlußßahn bezw. zum Wassermesser be—
birkt hatl, dem Eigentümer des Grundstüchss ob.
Die Gemeinde üst berechtigt, aber nicht verpflichtet,
ie inneren Leitungen daraufhin zu prüfen und zu
iberwachen. ob sie den gegebenen Bestimmungen ent—
prechen. Den von der Gemeinde beauftragten Personen
nuß deshalb jederzeit der Zutritt zu den mit Wasser—
eitung versehenen Grundstücken und Räumen gestattet
verden. Vorschriftswidrige Anlagen müssen auf Auf—
orderung des Bürgermeisters in kürzester Frist ent—
ernt. Mängel ebenfalls ungesäumt abgestellt werden
8.
Der Grundstücksbesitzer hat alle von ihm an der
Anschlußleitung vom Hauptrohr bis zu dem inneren
dauptabsperrhahn bezw. zum Wassermesser wahrgenomme—
ien Fehler sofort dem Bürgermeister oder dem Ge—
neindevorsteher anzuzeigen. Die Folgen der Unter—
assung treffen den säumigen Grundstücsbesitzer.
88.
Die Kosten der durch Frost und Feuer verursachten
Beschädigungen sind vom Grundstücksbesitzer zu tragen.
89.
Dem Grundstücksbesitzer ist es untersagt. Wasser aus
der Leitung an Andere. worunter jedoch Mieter und
sutznietzer des Gebäudes oder Grundstücks nicht zu ver—
tehen sind, abzugeben. Fahrlässige oder mutwillige Ver—
reuduna des Wasiers ist verboten
8 10.
Während eines Brandes ist jeder an die Wasser—
reitung angeschlossene Grundstücksbesitzer verpflichtet, seine
deitung den öffentlichen Löscheinrichtungen unentgeltlich
ur Verfügung zu stellen. Er hat keinen Anspruch auf
„chadenersatz, wenn eine Unterbrechung der Wasser—
ieserung stattgefunden oder wenn er Wasser in nicht
tenügender Menae erhalten hat.
8 11.
Das Wasser wird nur nach Wassermessern aogegeben.
Diese werden von der Gemeinde geliefert und durch
hre Beauftragten im Kellergeschoß, wo ein solches nicht
»orhanden ist, in einem frostfreien Raum des Erdge—
chosses, aufgestellt. Veränderungen und Ausbesserungen
uin den Wassermessern dürfen ebenfalls nur durch Be—
ruftragte und auf Kosten der Gemeinde ausgeführt
verden. Die Kosten der durch Frost, Feuer und durch
igenes Verschulden des Gebäudebesitzers oder seiner
zausgenossen notwendig werdenden Ausbesserunasarbeiten
ind von ihm zu tragen.
Vor dem Wassermesser — in der Richtung auf das
zauptrohr — und bis zu einer Entfernung von 1 Meter
sinter dem Wassermesser dürfen an der Leitung keine
zeränderuͤngen vorgenommen, insbesondere keine Zapf⸗—
ähne und Abameialeitungen angebracht werden
8 12.
Wird ein Wassermesser schadhaft und zeigt er einen
inverhältnismäßig geringen oder hohen oder gar keinen
Wasserverbrauch, so ist letzterer nach dem Verbrauch
des vorhergehenden Vierteljahres festzusetzen.
Ergeben sich auf diese Weise Bedenten über die Rich—
igkeit der Angaben des Wassermessers, so wird er ge—
rüft und bei Festlegung grober Ungenauigkeiten durch
inen anderen ersetzt. Die Kosten der Abnahme, Prü—
ung und Wiedereinschaltung des Wassermessers sind,
venn die Prüfung vom Gebäudebesitzer beantragt war,
ich aber die Richtigkeit des Wassermessers ergeben hat.
voom Gehsfudebesißker zu tragen
8 19.
Das abgegebene Wasser ist nach der vom Walser—
nesser angeseiglen Menge mit 36 Pfennig für ein Kubil—
neter mit der PRaßgabe zu vezahlen, daß als Mindest—
etrag für jeden HSausanschiugz jährlich 13 Mark zu ent—
ichten sind, wofür der im Eigentum der Gemeinde
erbleibende Wassermesser und 50 Kubiltmeter Wasser
geliefert, sowie alle Ausbesserungserbeiten an der Leitung
sis zu dem im Innern des Gedäudes bdefindlichen Haupt—
ibsperrhahn oder Wassermesser und am Wassermesser
elbst von der Gemeinde kotenlos ausgeführt werden.
Indexuhrt von dieser Beitimmung bleiben die Vor—
chriflen in 5885 7 und 8 sowie im 8 11 Ahbsak1
ind im 8 12 Absatz 2.
Der Mindestbetrag wird auch erhoben, wenn im
Vierteliahr kein Wasser verbraucht worden ist. Jedes
beitere Kubikmeter, das über die Mindestmenge hinaus
ntnommen wird, ist zum vollen Preis mit 36 Pfennig
zür das Kubilmeter zu bezahlen.
Wenn ein Gebäude ein volles Kalenderjahr leer ge—
tanden hat. wird Maiserzins nicht erhohen
s14
Die Gemeinde ist vertragsmäßig verpflichtet, an die
nnerhalb ihres Bezirks gelegenen bergfiskalischen Be—
riebsanlagen, Beamten- und Arbeiterwohnungen, an die
orstfiskalischen Dienst- und Arbeiterwohnungen, an die
in talten und sonstigen Gebäude des Saarbrücker Knapp—
chafisvereins sowie an bergmännicche Zecen⸗ oder Er—
»olungshäuser das Wasser zu dem von der Gemeinde
an den Bergfiskus zu zahlenden Preis von zehn Pfennig
für ein Kubitmeter abzugeben. In diesen Fällen hat
der Bergfiskus alle Kosten des Anschlufses einschließlich
der der Beschaffung von Wassermessern zu tragen und
r die dauluerude Anitandhaltung ꝛu soranr
8 15.
Der Wasserzins — einschließlich der Wassermessermiet
— wird vierteljährlich erhoben, nachdem vorher durhh
inen Beauftragten der Gemeinde die Festitellung des
ntnommenen Wassers stattgefunden hat und über die
u zahlenden Beträge jedem Grundstücks- bezw. Gebäude.
esitzer von der Gemeindekasse ein Anforderungszett⸗
ugestellt worden ist.
Innerhalb 14 Tagen nach Zustellung des Anforde
ungszettels, spätestens aber gleichzeitig mit der Be—
ahlung der Gemeindeteuern ist der Wasserzins an di
Hemeindekasse zu entrichten. Rückständige Gebühren und
onstige auf Grund dieses Statuts vom Gebäude- bezw.
ßrundstücksbesitzer zu tragende Kosten werden im Weige—
ungsfall im Verwaltungszwangsverfahren beigetrieben.
Außerdem ist die Gemeinde befugt, säumigen oder un—
»fändbaren Zahlern die Wasserentnahme, zu entziehen.
Geht ein Gebäude bezw. Grundstück in das Eigen
um eines Anderen über, so hat der bisherige Eigen—
ümer rechtzeitig vorher dem Bürgermeister oder Ge—
neindevorsteher davon schriftlich Anzeige zu machen, en
»leibt aber der Gemeinde für den im Vierteljahr fälli
zen Wasserzins und für allen ihr aus der Nichtbefolgunt
er Vorschriften dieses Statuts etwa erwachsenden Schader
Jaftbar
8 16.
In allen Fällen, in welchen zwischen der Gemeinde
und den Gebäude- bezw. Grundstücksbesitzern über dit
Auslegung oder Bestimmungen dieses Statuts Meinungs.
berschiedenheiten entstehen, entscheidet der Kreisausschus
nit Ausschluß des Rechtsweges endgültig.
8 15.
Das Ortsstatut tritt nach erfolgter Genehmigun
durch den Kreisausschuß mit dem Tag seiner Ve
kündigung in Kraft.
S'eusweiler,. den 29. März 1910.
Der Bürgermeister:
Ytonzer
Nr. 3026 K. A.
Genehmigt. Beschluß vom 19. d. Mts.
Sadarbrücken, den 22. Juli 1910.
Der Kreisausschuß.
J. V.
von Hartmann-Kren
Polizeiberordnung
zur Durkbführung des für die Gemeinde Ritters⸗
hof erlaisenen Ortsstatuts betr. die Cemeinde—
wasserleitung.
Auf Grund der 88 5 und 6 des Gesetzes über
ie Polizeiverwaltung vom 11. März 1880 und
es 8 144 des Gesetßes über die allgemeine Lan—
»es⸗-Verwaltung vom 30. Juli 1883 wird für den
Imfang der Gemeinde Rittershof vorbehaltlich der
Henehmigung des Herrn Regierungspräsidenten hin—
ichtlich des Strasmaßes im 8 10 naächlstehende
Nalizcinerordnung erlassen.
8I.
Jedes Grundstück, auf welchem ein zum dauern—
»en Aufenthalt von Menschen bestimmtes Gebäude
rrichtet ist oder errichtet wird, muß, sobald die
Straße, an der es liegt, mit einem Wasserleitungs—
ohr dersehen ist, an die Gemeindemasserseitung an
reschlossen werden
82.
Jedes derartige Grundstück muß für sich eine
Anschlußleitung besitzen, mehrere Grundstücke dürfen
in eine Zuleitung n graesonen werden.
Die Verpflichtung, den Anschluß an die Ge
neindewasserleitung zu bewirken. liet den Fiden
ümern dor Grundstücke ob
84.
Zu der Wasserleitungseinrichtung im Innerr
zer Gebéude dürsen nur Röhren aus verzinkten
-zchmiedeeisen in einer Weite von 20 mm uind ai—
Zapi⸗- und Absperrhähne nur Niederschraubnentit
zähne verwendet werden.
Die Leitungen sind in stetigem Gefälle nach den
Z0uvtabsperrhahn unter Vermeidung von Luft
ind Wassersäcken anzulegen, so daß die Leitungen
z»ei Frostwetter vollländig entleert werden können.
An den dem Frost ausgeseßten Stellen müssen
nie Keitungen ausreichend umhüllt werden
8 5.
Den von der Gemeinde mit der Revision der
nneren Leitungen beauftragten Personen muß jeder
ecit der Zutritt zu den mit Wasserleitung ver
ehenon Grundstücken und aumen agestattet werden
86.
Der Grundstücksbesitzer hat alle von ihm ar
z»er Anschlußlcitung vom Hauptrohr bis zu dem
nneren Hauptabsperrhahn bezw. zum Wassermesser
vahrgenommenen Fehler sofort dem Bürgermeitter
»dor ißemeindedvorsteher anzuzeigen
S.
Dem Grundstücksbesißer ist es untersagt, Wasser
aus der Leitung. an andere, worunter jedoch
Mieter und Nutznießer des Gebäudes oder Grund—
tückes nicht zu verstehen sind, abzugeben. Fahr—
ässige oder mutmittlige Vergeudung des Maisore
vnoaorhat⸗*