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holt bekannt machen zu lassen und zum Aus—
hang zu bringen.
Saarbrücken, den 7. Juli 1910.
Der Königliche Landrat.
J. V.
von Hartmann-Krey.
zokuntachungen andleror dehörsuen.
Belanntmachung.
Die unter dem Pferdebestande des Pferdehändlers
Max Alkan, Mainzerstraße 2, hierselbst ausgebrochene
Influenza (Brustseuche) ist nach amtstierärztlicher Fest—
lellung erloschen.
Sdarbrücken, den 3. August 1910.
König liche Poligei Direltion.
SchRsger.
Nach den amtlichen Feststellungen ist dem Bäcker—
neister Semmet hierselbst am 21. 7. cr. ein 12 Wochen
iltes Ferkel an Schweineseuche verendet.
Die erforderlichen Schukmaßregeln sind angeordnet
und ausgeführt.
Friedrichsthal, den 4. August 1910.
Die Polizeiverwaltung.
Gemäß Bekanntmachung des Herrn Landrats
u Saarbrücken vom 28. Juli 1910 (Saarbrücker
Kreisblatt Nr. 31 vom 1. August 19810) habe ich
den Kontrolleur Simon und den Oberschaffner
Weiß für die ganze Strecke der elektrischen Strahen—
bahnen der Gemeinde Völklingen heute zu Bahn—
volizeibeamten bestellt und vereidigt.
Vöälklingen. den 10. August 1910.
Der Bürgermeister.
Sohns.
Ortsstatut
betreffend die Gemeindewasserleitung zu Heusweiler.
Auf Grund des 8 11 der Gemeindeordnung für die
Rheinprovinz vom 15.“ Mai 18806 und der 88 4., 7, 8
und 90 des Kommunalabgabengesetzes vom 14. Juli 1893
wird mit Zustimmung des Gemeinderats für die Wasser—
eitung zu Feusweisfser foldgende« Ortsstatut erlassen
81.
Jedes Grundstück, auf welchem ein zum dauernden
Aufenthalt von Menschen bestimmtes Gebäude errichtet
st oder errichtet wird, muß, sobald die Straße, an der
»s liegt, mit einem Wasserleitungsrohr versehen ist, an
die Gemeindemasserleitung angeschlossen werden
82.
Jedes derartige Grundstück muß für sich eine An—
chlußleitung besitzen, mehrere Grundstücke dürfen an eine
Zuleitung nicht angeschlossen werden. Ausnahmen können
hom Gemeinderat im Einverständnis mit dem Bürger—
meister zugelassen werden.
83.
Für die zur Zeit der erstmaligen Indbetriebsetzung
»er Wasserleilung vorhandenen Gebäude wird der An—
chluß an das. Hauptrohrnetz von dem Hauptrohr auf
dem nächsten Wege nach dem inneren Hauptabschlußhahn
»der Wassermesser einschließlich auf Kosten der Gemeinde
—
fung, daß der Hauptabschlußhahn oder Wassermesser nicht
veiter als 1 Meter hinter der dem Hauptrohr zunächst
liegenden Außenmauer des Gebäudes angebracht wird.
Die Kosten der Anschlußleitung zum Hauptabschluß—
hahn oder Wassermesser, soweit diese mehr als 1 Mieter
hinter der dem Hauptrohr zunächst liegenden Außen—
mauer des Gebäudes angebracht merden, trägat der Grund—
tückseigentümer.
Nach erfolgter Inbetriebsetzung der Wasserleitung sind
die Kosten der Anschlüsse für neuhergestellte Gebäude
hezw. neuanzuschließende Grundstücke von der Straßen—
zrenze bezw. vom Hauptrohr ab vom Grundstücksbesitzer
zu tragen. Die Anschlüsse dürfen aber nur durch die
vemeinde ausgeführt werden.
Die sämtlichen von der Gemeinde hergestellten An—
scchlubleitungen hleiben Eigentum der Gemeinde
84.
Das dem Bergfiskus vertragsmäßig eingeräumte Recht,
die innerhalb des Gemeindebezirks gelegenen berg- und
forstfiskalischen Betriebsanlagen, Beamten- und Arbeiter—
vohnungen durch eigene Leitungen mit Wasser zu ver—
sorgen, wird durch die Bestimmungen des 8 2 nicht
—V
8 5.
Zu der Wasserleitungseinrichtung im Innern der Ge—
»äude dürfen nur Röhren aus verzinktem Schmiedeeisen
n einer Weite von 20 mm und als Zapf- und Ab—
perrhähne nur Niederschraubventilhähne verwendet
Derden.
Die Leitungen sind in stetigem Gefälle nach dem
Zauptabsperrhahn unter Vermeidung von Luft und
Wassersäcken anzulegen, sodaß die Leitungen bei Frost—
wetter vollständig entleert werden können.
An den dem Frost ausgesetzten Stellen müssen die
4n— sröichend umhülit wmorde—
86.
Die Herstellung, Unterhaltung und Ausbesserung der
deitungen im Innern der Gebäude liegt, nachdem die
ßemeinde den Anschluß an das Hauptrohr bis zu dem
nmneren Hauptabschlußhahn bezw. zum Wassermesser be—
virkt hat, dem Eigentümer des Grundstücks ob.
Die Gemeinde üst berechtigt, aber nicht verpflichtet,
die inneren Leitungen daraufhin zu prüfen und zu
iberwachen, ob sie den gegebenen Bestimmungen ent—
prechen. Den von der Gemeinde beauftragten Personen
nuß deshalb jederzeit der Zutritt zu den mit Wasser—
eitung versehenen Grundstücken und Räumen gestattet
verden. Vorschriftswidrige Anlagen müssen auf Auf—
orderung des Bürgermeisters in kürzester Frist ent—
ernt, Mängel ebenfalls ungesäumt abgestellt werden.
87.
Der Grundstücksbesitzer hat alle von ihm an der
Unschlußleitung vom Hauptrohr bis zu dem inneren
»auptabsperrhahn bezw. zum Wassermesser wahrgenomme—
en Fehler sofort dem Bürgermeister oder dem Ge—
neindevorsteher anzuzeigen. Die Folgen der Unter—
assung treffen den säumigen Grundstücksbesitzer.
8 B.
Die Kosten der durch Frost und Feuer verursachten
Zeschädigungen sind vom Grundstücksbesitzer zu tragen.
89.
Dem Grundstücksbesitzer ist es untersagt, Wasser aus
er Leitung an Andere, worunter jedoch Mieter und
dutznietzer des Gebäudes oder Grundstücks nicht zu ver—
tehen sind, abzugeben. Fahrlässige oder mutwillige Ver—
geudung des Wassers ist verboten.
8 10.
Während eines Brandes ist jeder an die Wasser—
eitung angeschlossene Grundstüdcksbesitzer verpflichtet, seine
deitung den öffentlichen Löscheinrichtungen unentgeltlich
ur Verfügung zu stellen. Er hat keinen Anspruch auf
zchadenersatz, wenn eine Unterbrechung der Wasser—
ieferung stattgefunden oder wenn er Wasser in nicht
cenüdgender Menge erhalten hat.
8 11.
Das Wasser wird nur nach Wassermessern abgegeben.
Ddiese werden von der Gemeinde geliesert und durch
hre Beauftragten im Kellergeschoß, wo ein solches nicht
orhanden ist, in einem frostfreien Raum des Erdge—
chosses, aufgestellt. Veränderungen und Ausbesserungen
in den Wassermessern dürfen ebenfalls nur durch Be—
luftragte und auf Kosten der Gemeinde ausgeführt
berden. Die Kosten der durch Frost, Feuer und durch
rgenes Verschulden des Gebäudebesitzers oder seiner
»ausgenossen notwendig werdenden Ausbesserunasarheiten
ind von ihm zu tragen.
Vor dem Wassermesser — in der Richtung auf das
hauptrohr — und bis zu einer Entfernung von 1 Meter
inter dem Wassermesser dürfen an der Leitung keine
ßeränderungen vorgenommen, insbesondere leine Zapf—
ähne und“ Ahzweigaleikungen angebracht werden
8 12.
Wird ein Wassermesser schadhaft und zeigt er einen
iverhältnismäßig geringen oder hohen oder gar keinen
Wasserverbrauch, so ist letzterer nach dem Verbrauch
des vorhergehenden Vierteljahres festzusetzen.
Ergeben sich auf diese Weise Bedenken über die Rich—
igkeit der Angaben des Wassermessers, so wird er ge—
»rüft und bei Festlegung grober Ungenauigkeiten durch
einen anderen ersetzt. Die Kosten der Abnahme, Prü—
ung und Wiedereinschaltung des Wassermessers sind,
venn die Prüfung vom Gebäudebesitzer beantragt war,
ich aber die Richtigkeit des Wassermessers ergeben hat.
»om Gehäudebesiker zu tragen.
8 13.
Das abgegebene Wasser ist nach der vom Wasser—
nesser angezeigten Menge mit 36 Pfennig für ein Kubik—
meter mit der Maßgabe zu bezahlen, daß als Mindest—
»etrag für jeden Hausanschluß jährlich 18 Mark zu ent—
ichten sind, wofür der im Eigentum der Gemeinde
»erbleibende Wassermesser und 50 Kubikmeter Wasser
zeliefert, sowie alle Ausbesserungsarbeiten an der Leitung
is zu dem im Innern des Gebäudes befindlichen Haupt—
bsperrhahn oder Wassermesser und am Wassermesser
elbst von der Gemeinde kostenlos ausgeführt werden.
Inberührt von dieser Bestimmung bleiben die Vor—
hriften in 88 7 und 8 sowie im 8 11 Absak 1
ind im 8 12 Absatz 2.
Der Mindestbetrag wird auch erhoben, wenn im
Kierteljahr kein Wasser verbraucht worden ist. Jedes
veitere Kubikmeter, das über die Mindestmenge hinaus
ntnommen wird, ist zum vollen Preis mit 36 Pfennig
für das Kubitmeter zu bezahlen.
Wenn ein Gebäude ein volles Kalenderjahr leer ge—
tenden hat mird Masserzins nicht erhohen
8 14
Die Gemeinde ist vertragsmäßig verpflichtet, an die
nnerhalb ihres Bezirks gelegenen bergfiskalischen Be—
riebsanlagen, Beamten- und Arbeiterwohnungen, an die
orstfiskalischen Dienst- und Arbeiterwobnungen, an die
Anstalten und sontigen Gebäude des Sgarbrücker Knapp—
chaftsvereins sowie an bergmännische Siechen- oder Er—
)olungshäuser das Wasser zu dem von der Gemeinde
an den Bergfiskus zu zahlenden Preis von zehn Pfennig
ür ein Kubikmeler abzugeben. In diesen Fällen hat
der Bergfiskus alle Kosten des Anschlusses einschließlich
der der Beschaffung von Wasiermessern zu tragen und
7 4 MFy, lt Toyoro
8 16.
Der Wasserzins — einschließlich der Wassermessermiete
— wvird vierteljährlich erhoben, nachdem vorher durch
rinen Beauftragten der Gemeinde die Feststellung des
ntnommenen Wassers stattgefunden hat und über die
zuu zahlenden Beträge jedem Grundstücks- bezw. Gebäude—
desitßzer von der Gemeindekasse ein Anforderungszette!
zugestellt worden ist.
Innerhalb 14 Tagen nach Zustellung des Anforde—
tungszettels, spätestens aber gleichzeitig mit der Be—
zahlung der Gemeindesteuern ist der Wasserzins an die
Hemeindekasse zu entrichten. Rückständige Gebühren und
onstige auf Grund dieses Statuts vom Gebäude- bezw.
ßrundstücksbesitzer zu tragende Kosten werden im Weige—
ungsfall im Verwaltungszwangsverfahren beigetrieben.
Außerdem ist die Gemeinde befugt, säumigen oder un—
»fändbaren Zahlern die Wasserentnahme zu entziehen.
Geht ein Gebäude bezw. Grundstück in das Eigen—
ruum eines Anderen über, so hat der bisherige Eigen—
ümer rechtzeitig vorher dem Bürgermeister oder Ge—
neindevorsteher davon schriftlich Anzeige zu machen, er
»leibt aber der Gemeinde für den im Vierteljahr fälli—
zen Wasserzins und für allen ihr aus der Nichtbefolgung
et Porschriften dieses Statuts etwa erwachsenden Schader
afthar
8 16.
In allen Fällen, in welchen zwischen der Gemeinde
ind den Gebäude- bezw. Grundstücksbesitzern über die
Auslegung oder Bestimmungen dieses Statuts Meinungs—
berschiedenheiten entstehen, entscheidet der Kreisausschuß
nit Ausschluß des Rechtsweges endgültig.
817.
Das Ortsstatut tritt nach erfolgter Genehmigung
„urch den Kreisausschuß mit dem Tag seiner Ver—
ündigung in Kraft.
Heuswmeiler, den 29. März 1910.
Der Bürgermeister:
Maoaner
Nr. 3026 K. A.
Genehmigt. Beschluß vom 19. d. Mts.
Zaarbrücken, den 22. Juli 1910.
Der Kreisausschuß.
J. V.
von Hartftmann-Kren
Polizeiverordnung
zur Durchführung des für die Gemeinde Heus—
weiler erlassenen Ortsstatuts betr. die Gemeinde⸗
wasserleitung.
Auf Grund der 88 5 und 6 des Gesetzes über
die Polizeiverwaltung vom 11. März 1880 und
»es 8 144 des Gesetzes über die allgemeine Lan—
»es⸗Verwaltung vom 30. Juli 18833 wird für den
Imfang der Gemeinde Heusweiler vorbehaltlich der
benehmigung des Herrn Regierungspräsidenten hin—
ichtlich des Strafmaßes im 8 10 nachstehende
Poli⸗einerordnung erlassen.
81.
Jedes Grundstück, auüuf welchem ein zum dauern—
den Aufenthalt von Menschen bestimntes Gebäude
rrichtet ist oder errichtet wird, muß, sobald die
Straße, an der es liegt, mit einem Wasserleitungs—
ohr versehen ist, an die Gemeindewasserleitung an—
geschlossen werden.
82.
Jedes derartige Gruͤndstück muß für sich eine
Anschlußleitung besitzen, mehrere Grundstücke dürfen
an eine Zuleitung uiot apaeschlossen werden.
Die Verpflichtung, den Anschluß an die Ge—
neindewasserleitung zu bewirken, liegt den Ciden-—
ümern der Grundstücke ob.
8 4.
Zu der Wasserleitungseinrichtung im Innern
ꝛer Gebäude dürfen nur Röhren aus verzinktem
-—chmiedeeisen in einer Weite von 20mm und als
zapf- und Absperrhähne nur Niederschraubennentis
zähne verwendet werden.
Die Leitungen sind in stetigem Gefälle nach dem
dauptabsperrhahn unter Vermeidung von Luft—
ind Wassersäcken anzulegen, so daß die VLeitungen
zei Frostwetter vollsändig entleert werden können.
An den dem Frost auüsgesetzten Stellen müisfen
zie LKeitunden audelbed. Anicnn wer den
85.
Den von der Gemeinde mit der Revision der
nneren Leitungen beauftragten Personen muß jeder
eit der Zutritt zu den mit Wasserleitung ver—
ebenen Grundstücken T Taumon geitattet werden
Der Grundstücsbesißzer hat alle von ihm an
ner Anschlußleitung vonn Hauptrohr bis 34 dem
nneren HSauptabsperrhahn hezw. zum Waffermasten
pahrgenommenen Fehler sofort dem Bürgeruitt
»der Gameindevorsteher anzuzeigen.
87.
Dem Grundstücksbesitzer ist es untersagt, Wasser
e 94 F
aus der Leitung an andere, worunter sedoch
—
tüdes nicht zu verstehen sind, abzugeben. Fahr—
ässige oder mutmitlige Vergeuduung“ des ,
———