Nachweisung in doppelter Ausfertigung vorzu—
egen, in der die einzelnen Biermengen unter An—
gabe des Tages der Abgabe, des Namens und der
Wohnung des Empfängers, der Art des Bieres,
der Zahl, der Zeichen und des Raumgehalts der
Gebinde oder Flaschen sowie des Betrages der
Biersteuer aufzusühren sind. Einzelmengen unter
10 Liter können in Tagessummen als Kleinverkauf
angegeben werden.
Hinsichtlich desjenigen Bieres, welches im Laufe
eines Monats in der Brauerei oder im Haushalte
eines Haustrunkbrauers verbraucht worden ist,
braucht in der Nachweisung nur die Gesamtmenge
»es Verbrauchs an den einzelnen Tagen und im
ranzen angegeben zu werden.
Eine Ausfertigung der Nachweisung wird mit
Quittung über den gezahlten Steuerbetrag oder,
venn der Brauer Stundung genießt, mit Be—
scheinigung über die erfolgte Anmeldung zurückge—
zeben. Sie ist von dem Brauer in einem Sammel—
hefte aufzubewahren und den Aufsichtsbeamten auf
Erfordern vorzuzeigen.
I. Steuer von dem in den Gemeindezirk
eingeführten Bier.
83.
Steueroflicht.
Von dem in den Gemeindebezirk eingeführten
Bier wird eine Steuer erhoben, welche 68 Pfg.)
ür ein Hektoliter, fuür Bier mit emem Alkohol—
gehalte von höchstens 1554 vom Hundert der Raum—
menge (einfaches Bier, Braun-—, Dünn-, Erntebier
uind sonstiges geringwertiges Bier) jedoch nur
30 Pfg.“) fur ein Hektoliter beträgt. Wegen der
Steuerberechnung findet 8 1 Abs. 1 Satz 2 An—
wendung.
Die Steuerpflicht tritt mit dem Zeitpunkt des
Empfanges des Bieres (8 6) ein.
84.
Befreiungen.
Von der Steuer befreit ist:
1) Bier, welches in Mengen von nicht mehr als
zwei Litern eingeführt wird;
d») Bier, welches durch den Gemeindebezirk nur
durchgeführt wird;
ogenanntes Retourbier einer im Gemeinde—
bezirke gelegenen Brauerei, das in den
Brauereibetrieb zurüßgenommen wird.
Durchgeführtes Bier ist auch solches, welches,
auf der Eisenbahn zugeführt, ohne in die Gemeinde
eingebracht zu werden, auf dem Bahnhofe lagert
und demnächst in den Urgebinden weiterbefördert
wird oder welches, auf der Achse oder auf Schiffen
eingegangen, in denselben Gebinden und mit den—
ielben Frachtbriefen usw. weitergeht.
8.,65.
Art, Ort, Zeit und Ueberwachung der Einfuhr.
Jede Einfuhr von Bier muß in geeichten Ge—
inden mit darauf angegebener Bezeichnung des
Raumgẽehalts oder in Flaschen, die für jedes Fracht⸗
tück gleichartig sind, erfolgen.
Die Einfuhr darf nux auf einer Einfuhrstraße
und nur während der Tageszeit geschehen. Ein—
fuhrstraßen sind die hier einmündenden Eisenbahnen
und die als Einfuhrstraßen vom Gemeindevorstand
ausdrücklich bezeichneten Lande und Wasserstraßen
mit den für letztere bestimmten Landungsplätzen.
Als Tageszeit gilt in den Monaten Mai bis Sep—
ember die Zeit von 6 Uhr morgens bis 7, Uhr
Wends, in den Monaten Oktober bis April die
Zeit von 7 Uhr morgens his 7 abends. Die
Einfuhr außerhalb dieser Zeit ist zulässig, wenn
ite mittelst der dem öffentlichen Verkehr dienenden
Eisenbahnen, der regelmäßigen Schiffsverbindungen
»der der Fahrposten erfolgt, oder wenn in, be—
onderen Fällen die Erlaubnis vom Gemeinde—
»orstande vorher erteilt worden ist, letzterenfalls
unter den dabei festgesetzten Bedingungen.
Jeder Frachtführer ist verpflichtet, den Auf—
sichtsbeamten auf Erfordern die zu den eingehen⸗
den Biersendungen gehörigen Begleitvapiere, Frachthriefe
usm norzuzeiden
*1
86.
Erfüllung der Steuerpflicht.
Die Steuer für das eingeführte Bier ist von
dem Empfänger zu entrichten. Sie wird für die
vährend eines Monats von auswärts bezogenen
Biermengen am letzten, Tage des Monats fällig
ind ist spätestens am siebenten Tage des nächstenden
Monats bei der Gemeindekasse einzu—
ahlen.
Die Bestimmung des 8 2 Abs. 2 und 3 fin⸗
den auch auf die Steuer für das eingeführte Bier
Anwendung.!
. ). Val, Anmerkung 1 zu 8. 1. Die Steuersätze
ür das in den Gemeindebezirk eingeführte Bier
mussen den Steuersätzen für das im Gemein debezirke
cee Bier gleich sein. Wird das im Gemeinde⸗
ezirke gebraute alkoholschwächere Bier (mit einem
Alko holsehalte von höchstens 1 vom Bundert der
Raummenge) von der Steuer freigelassen. jo muß
wich das in den Gemeindebezirk eingeführte aitohos
chwächer⸗ Wier freigesafsen prn
Wer Bier empfängt. welches von auswärts ein—
eführt ist, hat der Gemeindekasse über das wäh—
end eines Monats empfangene Bier spätestens am
iebenten Tage des folgenden Monats eine mit
ruiner Unterschrift versehene Nachweisung in doppel—
er Ausfertigung vorzulegen, aus der die einzelnen
ßiermengen unter Angabe des Tages des Emp—
angs, des Namens und Wohnorts des Absenders,
»⸗er Art des Bieres, der Zahl, der Zeichen und
»es Raumgehalts der Gebinde oder Flaschen sowie
es Betrages der Biersteuer ersichtlich sein müssen.
Dder Berechnung der Steuer ist der Raumgehalt
er Gefäße, in denen sich das Bier beim Empfange
sefindet zugrunde zu legen.
Eine Ausfertigung der Nachweisung wird mit
Zuittung über den gezahlten Steuerbetrag oder.
benn der Steuerpflichtige Stundung genießt, mit
Zescheinigung über die erfolgte Anmeldung zurück—
segeben. Sie ist von dem Steuerpflichtigen in
inem Sammelhefte aufzubewahren und den Auf—
chtsbeamten auf Erfordern vorzuzeigen.
III. Aufsichtsmaßnahmen.
3*.
Lagerbuch.
Wer sich mit dem Weiterverkauf oder Aus—
chank von Bier befaht, hat über das aus einer
inheimischen Brauerei oder Handlung oder von
uswärts bezogene Bier ein Lagerbuch zu führen,
n welchem jede Biersorte eine besondere Abteilung
rhält. Ip das Lagerbuch sind in Bezug auf das
ezogene Bier Tag und Stunde des Empfanges,
er Name des einheimischen Brauers oder Händlers,
ezw. Name und Wohnort des auswärtigen Ab—
enders, die Art des Bieres, Zahl, Zeichen und
daumgehalt der Gebinde oder Flaschen und der
ragerraum, in Bezug auf das in den Gemeinde—
zezirk oder nach auswärts weiter verkaufte oder
um Ausschank entnommene Bier Tag und Stunde
es Abgangs, Name und Wohnort des Empfän—
ers, die Art des Bieres sowie Zahl, Zeichen und
kKaumgehalt der Gebinde oder Flaschen, in Bezug
iuf das zum Verbrauch im eigenen Haushalt ent—
iommene Bier dessen Menge einzutragen, auch ist
ede Umfüllung in, dem Lagerbuche zu vermerken.
Die Eintragungen sind alsbald nach dem Empfang,
er Entnahme oder der Umfüllung des Bieres zu
ʒewirken.
Das Lagerbuch ist nebst den Belegen iederzeit
zur Einsicht der Aufsichtsbeamten bereitzuhalten. Die
Aufsichtsbeamten Jind befugt, fich von der Richtig—
eit der Buchführung durch Aufnahme der Lager—
zestände zu überzeugen und zu diesem Zwecke alle
käume zu betreten, in denen Bier gelagert wird.
die Bierhändler, sind verpflichtet. den Beamten die
ur ordnungsmäßigen Erledigung der Amtsgeschäfte
worderlichen Hilfsdienste zu leisten oder leisten zu
assen
IV. Ausfuhrvergütung.
88.
Händlern, die das Lagerhuch nach 8 7 ord—
iungsmäßig führen, wird für das von ihnen nach
wuswärts versandte Bier, für welches eine, Steuet
iach 8 1, oder 8 3 entrichtet worden ist, die
zachweislich gezahlte Steuer voll vergütet, sofern
iber die Identität des versteuerten und des aus—
zeführten Bieres und seine Unpersehrtheit kein
zweifel hesteht. J
Der Anspruch auf die Vergütung ist bei dem
vemeindevorstande monatlich durch Vorlegung einer
stachweisung über die während des Monats nach
ruswärts versandten versteuerten Biermengen an—
umelden. In der Nachweisung müssen Tag und
ztunde des Versandts, Name und Wohnort des
kimpfängers, die Art des Bieres, sowie Zahl, Zei—
hen und Raumgehalt der Gebinde oder Flaschen
ingegeben sein.
Der, Berechnung der Vergütung wird der
Raumgehalt der zur Ausfuhr henutzten Gefäße zu—
runde gelegt. Die Zahlung der Vergütung er—
olgt monatlich durch die rindeto und zwar.
ofern dem Händler Stundung der Biersteuer be—
rilligt ist. durch Verrechnung auf die gestundete
Steuer oder, durch Barzahlung nach Ablauf der
3tundunasfrist.
V. Zufällige Vereinbarungen.
889.
Der Gemeindevorstand ist befugt, mit ein—
elnen Steuerpflichtigen (88 2, 6) zum Zwecke der
krleichterung des Verkehrs, ferner betreffs der Zah—
ung und Vergütung der Steuer besondere Ver—
inbarungen zu treffen. Die Vereinbarungen dür—
en nicht zu Ungleichheiten in der Besteuerung
übren. Sie bedürfen der Genebmigung.
VI. Strafen.
Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften
ieser Steuerordnung werden, insofern nicht nach
en bestehenden Gesetzen eine höhere Strafe ver
virkt ist. mit einer Strafe von 8 bis 30 Mark
elegt. Außerdem ist im Falle der Steuerhinter⸗
ießrroy die binterzooene Efeuer nacturoklen
VII. Inkrafttreten der Steuerordnung.
Dicse Steuerordnung tritt am 8. Tage nach
Frer Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig tritt
die bisherige Biersteuerordnung vom 21. Septem—
ber 1895 außer Kraft.
VIII. Uebergangsbestimmung.
Soweit beim Inkrasttreten der gegenwärtigen
Steuerordnung im Gemeindebezirte gebrautes Bier
bereits nach den Vorschriften der bisherigen Ord—
aung versteuert ist. wird die gezahlte Steuer auf
die nach den Vorschriften der gegenwärtigen Ord—
nung etwa zu entrichtende Steuer angerechnet.
Friedrichsthal, den 11. Märtz 1819.
Der Bürgermeister.
Forster—
Nr. 2033.
Henehmigt. Beschluß vom 12. April 1910.
Saarbrücken, den, 28. April 1810.
Der Kreisausschuß.
J. V.
von Hartmann-Krey.
Saarbrücken, den 8. August 1910.
Der Königliche Landrat.
von Miquel.
behepssiher öbher
des buehrücter srelählbt
In das hiesige Handelsregister Abteilung A ist
seute unter Nr. 130 eingetragen worden:
Firma Leopold Wolff in Völlklingen und als
»eren Inhaber der Kaufmann Leopold Wolff in
Bölklingen.
Die Firma betreibt in Völklingen eine Vieh—
rroßhandlung. (74)
Rölhktlingen, den 21. Juli 1910.
Königl. Amisgericht.
Im hiesigen Handelregister Abteilung A ist heute
»ei der unter Nr. 107, eingetragenen Firma Völk⸗
inger Waren⸗ und Möbelhaus Günnemann «6 Feit
ꝛingetragen worden: —
Der bisherige Gesellschafter Josef Feit ist
alleiniger Inhaber der Firma.
Die Gesellschaft ist gufgelöst.
Der, Ehefrau Josef Feit, Elisabeth geb. Jung—
teisch ist Prokura erteilt.
Wölftlinaen. den 21. Juli 1910.
Könial. Amtsgericht.
Br. 3733.) Die Eheleute Jakob Uder, Berg⸗
nann zu Clarenthal, und Maria geb. Scheid haben
urch Ehevertrag vom 30. Juni 1910 unter Auf—
)ebung des bisherigen gesetzlichen Güterstandes die
intgareine Gütergemeinschaft vereinbart. G.⸗R. Seite
Saarhrücken. den 5. Juli 1910.
Königliches Amtsgericht 17.
GRr. 3740.. Die Eheleute Nikolaus Lellig,
düttenarbeiter zu Clarenthal, und Katharina geb.
Uder haben durch Ehevertrag vom 30. Juni 18910
inter Aufhebung des bisherigen gesetzlichen Güter—
tandes die allgemeine Gütergemeinschaft vereinbart
8-R. Seite 1789.
Zanrhrücken. den 5. Juli 1910.
Köniagliches Amtsgericht 17
NRr. 3741.) Die Eheleute Karl Linnemann,
Installateur zu Saarbrücken 2, und Anna geb. Brei—
ninger haben durch Ehevertrag vom 22. Juni 1910
unter Aufhebung des bisherigen gesetzlichen Güter—
tandes die Errungenschaftsgemeinschaft vereinbart.
Das eingebrachte, im Vertrage verzeichnete Ver—
mögen der Ehefrau ist als deren Vorbehaltsgut erklärt
und soll dem Nießbrauche und Verwaltungsrechte des
Fhemannes nicht unterworfen sein. G.⸗R. Seite 1785
Znarbrücken. den 29. Juni 1910.
Königliches Amstsgericht 17
Nr. 3742.) Die Eheleute Alexander Hamm,
Zandsormer zu Bischmisheim und Anna geb. Bauer
jaben durch Ehevertrag vom 23. Juni 1910 unter
Aufhebung des bisherigen gesetzlichen Güterstandes
ie allgemeine Gütergemeinschaft vereinbart. G.R.
Seite 1786.
Zaarbrücken. den 29. Juni 1910.
Königliches Amtsgericht 17
Ar. 3743.. Die Eheleute Adam Schmeer,
-chlosser zu Bischmisheim, und Sophie geb. Diener
aben durch Ehevertrag vom 23. Juni 1910 unter
lufhebung des bisherigen gesetzlichen Güterstandes
ie allgemeine Gütergemeinschaft vereinbart. GBoR.
zeite 1787.
Saarbrücken. den 29. Juni 1910.
RGRMASA A— 17