Full text : Saarbrücker Kreis-Blatt

h 4 v——
ꝛt he —
— — ——— 8 —38 — —J
* — — 8385 —5 —530
J 6 —A U D 6
J — 5) —8 —— —
—D— —— 5— ——
9 b ⸗ *

*

ꝓreisblatt.

aAmtliches Anzeigeblatt für den Kreis Saarbrücken verbunden mit Oeffentlichem Anzeiger.

5 3 3 * * 3 zu 5 5 * *
zni — ücken. des tamtl T „Druck u— — J tionsgebühren: die 6gespaltene Zeile oder deren Raum 20 bei wiederholter Aufnahme
—* georn eaie nrd i 3 e 3 55 nnn Nr. 32. 36. Jahrgang. —83 —— der eeee e Fodee an ee Anen nehe
daß Kreisblatt beträgt jährlich 5 Mkgusswärts vei den Postanstalten 5.03 Mt. Die Abonnenten der größeren Anzeigen Tonnerstags Anzeigenaufträge sind an den Verlag des Sgarbrücker Kreisblattes zu richten.
ndet Neueste ache chten und der Völttinger Zeitung erhailen das Hrejablatt koftentos a1sSonderbeilage Montag, 8 An guft 19109. Geschafisflee in Boͤltlingen, Wilhelinste au. Fernsr. i2) und in Soarbrücken. Karcheritr. 7. Fernspr. 12745
4 *

—IIVVV —
Bekanntmachung
zetr. den Erlaß münzpolizeilicher Vorschriften.
Vom 23. Juni 1910.
Auf Grund des 8 14 des Münzgesetzes vom
. Juni 1909 (Reichs-Gesetzbl. S. 507) hat der
Bundesrat folgdende Vorichriften erlassen:

81.
Medaillen und Marken (Reklame-, Rabatt-,
Zpiel⸗, Speise- und sonstige Wertmarken) dür—
en nicht das Bildnis des Kaisers oder eines
Bundesfürsten in der auf den Reichsmünzen be—
indlichen Gestaltung tragen oder mit einer auf
dem Rande befindlichen Schrift versehen sein.
luch dürfen sie nicht die Bezeichnung einer im
Deutschen Reiche geltenden Münzgattung oder
die Angabe eines Geldwerts enthalten.
Von dem Verbot im Abs. 1 Satz 1 ist das
wuf Denkmünzen etwa in abweichender Gestalt—
ing angebrachte Bildnis des Kaisers oder eines
Bundesfürsten ausgenommen.
Unter das Verbot der Randschrift (Abs. 1
Satz 1) fällt nicht die Anbringung eines Stem—
belzeichens, des Namens, der Firma des Her—
ttellers oder bei Preismedaillen die Anbrinqung
des Namens des Preisträgers
82.
Marken (8 1) dürfen nicht mit einem Durch—
nesser von mehr als 20 bis einschließlich 22
Millimeter hergestellt werden. Dies gilt auch
ür Medaillen aus unedlem Metalle, die zu ge—
nn Preisen für den Massenabsatz angefertigt
verden

83.
Medaillen und Marken von ovaler oder von
)zrei- his achteckiger Form werden von der Vor—
schrift im 8 2 nicht berührt. Diese Medaillen
und Marken sowie die Medaillen und Marken
nit einem Durchmesser von wenigstens 41 Milli—
neter sind von dem Verbot im 81 Satz 1 aus⸗
—

84.
Die in den 88 1 und 2 enthaltenen Beschränk—
ungen finden keine Anwendung auf solche Me—
daillen und Marken, die für das Ausland her—
gestellt und unmittelbar ausgeführt werden.
85.
Es ist verboten, Münzen, die auf Grund der
Reichsmünzgesetze vom Bundesrat außer Kurs
zesetzt sind, nachzumachen und solche nachgemachten
Münzen in den Verkehr zu bringen oder sonst zu
bertreiben, sofern diese nicht vermittels einer
festen metallischen Verbindung Bestandteile an—
derer Gegenstände bilden.
86.
Wer gewohnheits- oder gewerbsmäßig obigen
Vorschriften zuwider Medaillen oder Marken
yerstellt, feilhält, verkauft oder zu geschäftlichen
Zwecken in Gebrauch hält, oder dem Verbote
des 8 5 zuwider Nachmachungen von solchen
Münzen, die auf Grund der Reichsmunzgesetze
om Bundesrat außer Kurs gesetzt sind, in den
Berkehr bringt oder sonst vertreibt, wird, sofern
nicht nach anderen Bestimmungen eine schwerere
Strafe verwirkt ist, mit Geldstrafe bis zu 150
Mark oder nin Haft bis zu ß Wrnen buat

77.
Die vorstehenden Bestimmungen treten mit
dem 1. April 1912 in Kraft.
Berlin, den 23. Juni 1910.
Der Reichskanzler.
In Vertretung:
Wermuth.

bokuntmuchungen
Jes kRsuihlith. Aegierungz-DPrüsfdenten.
Der zum schwedischen Konsul in Düsseldorf
ür den Regierungsbezirk Düsseldorf mit Aus—
ahme der Kreise Duisburg, Mülheim a. d. Ruhr,
kssen Stadt und Land und Oberhausen ernannte
derr Dr. jur. Hermann Friedrich ist zufolge
ẽrlasses des Herrn Ministers der auswärtigen
Ic. 8923
Angelegenheiten vom 9. Juli 1910 — ——
47 285
n dieser Amtseigenschaft anerkannt und zuge—
assen worden.
Trier, den 25. Juli 1910.
Der Regierungs-Präsident.
J. VB.: Alsen.

Dem Kaufmann Otto Fisch zu Saarbrücken
yabe ich gestattet, die von ihm bisher unter dem
stamen „Institut Hansa“ in dem Hause Königin
zuisenstraße 6 zu Saarbrücken betriebene private
aufmännische Vorbereitungs- und Fortbildungs—
chule mit dem Namen „Handelsschule Hansa von
Atto Fisch“ zu bezeichnen.
Trier. den 25. Juli 1910.
Der Regierungs-Präsident.
J. WBeAlsen

Auf Grund des 8 40 der Jagdordnung vom 15. Juli
907 und des 8 107 des Zustaͤndigkeitsgesetzes vom 1.
lugust 1883 wird der Schluß der Schonzeit für Reb—
ühern und Wachteln im Regierungsbezirke Trier für das
Jahr 1910
a) in den Kreisen Daun und Prüm auf den 31.
August cr.
b) in den übrigen Kreisen des Regierungsbezirks auf
den 22. August ds. Is.
jierdurch festgesetzt. so daß für diese Wildarten
zu a) der 1. September,
zu b) der 23. August cr.
er erste Jagdtag ist.
Trier den 19. Juli 1910.
Der Bezirksausschuß.
Boermaoanm

bohllsuusushungen
—IVLIIE
Unter Bezugnahme auf die unterm 1. ds.
Monats erfolgte Veröffentlichung der Neuen
Satzung der Spar- und Darlehnskasse des Krei—
es Saarbrücken wird hiermit gemäß 88 3 und
5 derselben bekannt gegeben, daß der derzeitige
Vorstand der Kasse sich wie folgt zusammensetzt:
1) Vorsitzender des Vorstandes ist der je—
weilige Landrat des Kreises bezw. dessen
Stellvertreter (8 3 a. a. O.).
») stellvertretender Vorsitzender: Fabrikant
Keyn Mentel zu Friedrichsfho

c) sonstige Mitglieder: Baurat Giesecke von
hier, Hüttenbesitzer Albrecht Korn von hier,
Rechtsanwalt Chelius von hier.
Das Kassenlokal befindet sich nach wie
»or hier, Gerichtsstraße 3.
Saarbrücken, den 4. August 1910.
Der Landrat.
von Miquel.

Bestimmungsgemäß können die Abzeichen des
Allgemeinen Ehrenzeichens in Gold gegen das
Kreuz des allgemeinen Ehrenzeichens und des
rüher als Schmuckstück verliehenen Frauen—
Verdienstkreuzes gegen das in einen Orden um—
zjewandelte Frauen-Verdienstkreuz umgetauscht
verden..
Da noch eine größere Zahl von beliehenen
Personen von der ihnen erteilten Befugnis kei—
nen Gebrauch gemacht hat, so mache ich hierauf
rufmerksam.
SZagarbrücken, den 3. August 1010.
Der Königliche Landrat.
von Miauel.
Belanntmachung.
Das neue Schuljahr an der landwirtschaft⸗
ichen Winterschule zu Saarlouis beginnt an—
angs November. Die landwirtschaftliche Fach—
chule verfolgt den Zweck, jungen Leuten in
Tierzucht, im Acker-, Pflanzen-, Wiesen-, Obst⸗,
Hemüsebau und Buchführung, nebst den da—
zu gehörigen Hilfswissenschaften eine zeitge—
näße Ausbildung zu gewähren. Der ganze
Lehrgang ist auf eine zwei Winter-Dauer mit
0O Lehrmonaten festgesetzt.
Der Unterricht erstreckt sich auf folgende Ge—
jenstände: Tierzucht, Fütterungslehre, Acker-,
Pflanzen-, Wiesen-, Obst-, Gemüsebau, Geräte—
ind Maschinenkunde, Bodenkunde, Düngerlehre,
Zoologie, Botanik, Physik, Chemie, Minera—
ogie, Betriebslehre, Buchführung, Rechnen,
Feldmessen, Nivellieren. deutsche Sprache. Re—
igion.
Die Schule ist mit tüchtigen Lehrkräften und
en erforderlichen Lehrmitteln ausgestattet. An
Schulgeld sind im 1. Winter 30 Ml. und im
2. Winter 25 Mark zu zahlen.
Die Direktion der Schule ist gerne bereit,
ede gewünschte weitere Auskunft zu erteilen
und den Schülern und ihren Angehörigen mit
RKat und Tat zur Seite zu stehen. Meldungen
um Besuch werden bis 1. November von dem
ODirektor, Oekonomierat Murzel in Saarlouis
entgegengenommen.
Die Herren Gemeinde-Vorsteher werden er—
ucht, Vorstehendes in der Gemeinde wieder—
jolt bekannt machen zu lassen und zum Aus—
zang zu bringen.
Saarbrücken, den 7. Juli 1910.
Der Königliche Landrat.
J. V.
von Hartmann-Krey.
Das Proviantamt Saarbrücken kauft fortge—
etzt Heu, Klee und Luzerne direkt von den Pro—
zuzenten an.
Saarbrücken, 18. Juli 1910.
Der Landrat.
JIMeanon artmoann-Kren
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.