829.
Darlehen an Erwerbs⸗ und Wirtschafts⸗
Genossenschaften.
Darlehen ohne Spezialsicherheit können ge—
währt werden an Genossenschaften mit unbe—
schränkter Haft- oder Nachschußpflicht bis zu
1000 des Gesamtvermögens sämtlicher der be—
treffenden Genossenschaft angehörigen Mitglie—
der, an Genossenschaften mit beschränkter Haft—
oflicht bis zu 7500 der Gesamtheit der Haft—
umme der Genossenschaftsmitglieder, wobei die
Haftsumme jedes Genossenschaftsmitgliedes auf
richt höher als auf 1000 seines Vermögens oder
auf 300 Mark anzunehmen ist, jedoch nur
Wan innerhalb der Stadt oder des Kreises Saar—
brücken oder der Nachbarkreise bestehende, an einen
Revisionsverband angeschlossene Betriebs- (Pro—
duktiv⸗) Genossenschaften mit Ausschluß von Kre—
gitgenossenschaften;
gegen Verpflichtung der Genossenschaften, jähr—
lich die Bilanz, den Bericht über die etwa seitens
des Revisionsverbandes vorgenommene Revision
und ein Verzeichnis der Mitglieder unter nament—
licher Aufführung der im Laufe des Jahres ein—
und ausgetretenen Mitglieder einzureichen;
gegen Tilgungszwang;
unter Vorbehalt jederzeitiger, der Sparkasse zu—
tehenden, auf höchstens sechs Monate befristeten
Kündigung des Darlehns.
Die Gesamthöhe der ohne Spezialsicherheit
an Genossenschaften zu gewährenden Darlehen
darf 1000 der Spareinlagen nicht übersteigen.
Wird ein Darlehen ohne Spezialsicherheit
einer Genossenschaft gewährt, welche durch eine
Verbandskasse an die preußische Zentralgenos—
enschaftskasse angeschlossen ist, so ist dem Di—
rektorium der letzteren unter Angabe der be—
villigten Darlehnssumme Mitteilung zu machen.
Der Vorstand der Sparkasse hat mindestens
alle drei Jahre die Vermögenslage der beliehe—
nen Genossenschaft einer nöäheren Vrüfung zu
unterziehen
830.
Anlegung in Wertpapieren.
Die Bestände der Sparkasse und des Reserve—
onds können auch angelegt werden:
) in verbrieften Forderungen gegen das Deutsche
Reich oder einen Bundesstaat sowie in Forderun—
zen, die in das Reichsschuldbuch oder in das
Staatsschuldbuch eines Bundesstaates eingetragen
sind;
in verbrieften Forderungen, deren Verzinsung von
dem Deutschen Reiche oder einem Bundesstaate ge—
vährleistet ist;
in Rentenbriefen der zur Vermittlung der Ab—
ösung von Renten in Preuken bestehenden Ren—
tenbanken;
in Schuldverschreibungen, welche von einer deut—
schen kommunalen Körperschaft oder von der Kre—
ditanstalt einer solchen Körperschaft ausgestellt
und entweder von seiten der Inhaber kündbar
ind. oder einer redgelmäßigen Jilaung unter—
iegen;
in Pfandbriefen oder gleichartigen Schuldver—
chreibungen, welche mit staatlicher Genehmigung
don einer preußischen öffentlichen Kreditanstalt,
die durch Vereinigung von Grundbesitzern gebildet
ist und durch staatliche Verleihung Rechtsfähigkeit
erlangt hat, sowie von einer preußischen pro—
»inzial-kommunalständischen öffentlichen Grundkre—
ditanstalt ausgegeben sind.
Ein angemessener Bestand von dergleichen
eicht veräußerlichen Wertpapieren und zwar
unlichst 2000 der Aktiven, muß bei der Sopar—
asse jederzeit vorhanden sein.
Die Stücke sind von den Zinsscheinen und
Zinsscheinanweisungen getrennt in besonderen
diebes- und feuersicheren Behältern aufzube—
wohren
8 31.
Scheckverkehr.
Die Sparkasse kann nach Maßgabe der Vor—
chriften des Herrn Ministers des Innern vom
20. April 1909 und der zugehörigen Ausfüh—
ungsbestimmungen unter Garantie des Kreises
SZaarbrücken für alle aus diesem Verkehr für
zie Sparkasse erwachsenden Verbindlichkeiten.
1. — die Abhebung mittelst Scheck ge—
atten,
2. sy Depofiten- und Kontokorrentverkehr unter
Benutzung des Schecks und der Giro-Ueberweisung
inführen.
8 3142.
Erwerb ausstehender Geldforderungen
durch Abtretung.
Verfügbare Bestände der Sparkasse können
ruch angelegt werden gegen Abtretung aus—
tehender Geldforderungen für verkaufte oder
»ersteigerte in der Stadt oder im Kreise Saar—
»rücken gelegene Grundstücke oder Gebäude unter
»er Voraussetzung, daß eine nach 88 25 bis
27 ausreichende Sicherheit gewährt wird.
832.
Zeitweilige Belegung von Barbeständen.
Verfügbare Gelder der Sparkasse können vor—
ibergehend bei der Reichsbank, der Preußischen See⸗
jandlung, der Preußischen Zentralgenossenschafts—
asse, einer sonstigen preußischen öffentlichen Bank—
instalt (Landesbank, landschaftlichen, ritterschaft—
ichen Darlehnskasse uswp) sowie bei kommunalen
reuüßischen, zur Anlegung von Mündelgeld für ge—
ignet, erklärten Sparkassen angelegt werden.
Mit der Reichsbank, der Preußischen Seehand—
ung, der Preußischen Zentralgenossenschaftskasse und
er Landesbank der Rheinprovinz kann die Spar—
asse in Schecverkehr treten. Die Aufbewahrung
»es Scheckbuches unter zweifachem Verschluß hai
zurch den, Sparkassenrendanten und den Gegenbuch—
ührer und die Vollziehung des Schecks nur gemein—
haftlich durch den Sparkassenrendanten und den
ßegenbuchführer unter Visierung durch den Vor⸗
itzenden oder bei dessen Behinderung durch ein
mderes Mitalied des Vorstandes zu erfolgen.
7. Ueberschüsse.
833.
Bildung und Verwendung.
Zur Ausgleichung etwaiger Ausfälle besteht ein
Reservefonds. Derselbe wird gebildet, beziehungs—
veise ergänzt aus den bei der Rechnungslegung
ich ergebenden Ueberschüssen.
38 denselben mird besondere Rechnung ge—
ührt.
Nachdem der Reservefonds 500 des Einlagebe—
tandes einschließlich der Zinsen erreicht hat, werden
ie Betriebsüberschüsse und die Zinsen des Reserve—
onds vereinigt; von der so gebildeten Gesamt—
umme braucht nicht mehr als die Hälfte an den
teservefonds abgeführt zu werden. Ueber die
ernete Hälfte des Ueberschusses kann, sofern be—
ondere örtliche Verhältnisse und namentlich die Be—
»ürfnisse des Kreises es dringend wünschenswert
rscheinen lassen, auch aus den Verhältnissen der
zreissparasse selbst besondere Bedenken sich dagegen
icht ergehen, mit Genehmigung des Regierungsprä—
identen von dem Kreistage zur Befriedigung außer—
»rdentlicher kommunaler Bedürfnisse des Kreises ver—
ügt werden.
Die andere Hälfte des Jahresüberschusses wird
olange dem Reservefonds zugeschlagen, bis dessen
Höhe 10 00 des Einlagekapitals und der Zinsen
rreicht hat.
Hat der Reservefonds 10 00 des Einlagekapitals
iebst Zinsen erreicht, so können unter den vor—
tehend angegebenen Bedingungen der ganze Jahres—
iberschuß und die Zinsen des Reservefonds zu oben
zedachten Zwecken verwendet werden.
Etwaige Kursverluste sind in erster Linie auf
)en ordentlichen Reservefonds zu verrechnen, sofern
ieser dadurch nicht unter 500 des Einlageheitandes
1n
Kursgewinne dürfen, soweit sie nicht aus dem
zerkauf von Wertpapieren herrühren, bei Berech
zung der verwendbaren Ueberschüsse nicht mit be—
ücksichtigt werden.
VI. Vermietung von feuer⸗ und diebessicheren
Schrankfächern an Gemeinden, Korporationen
und Eingesessene der Stadt und des Kreises
Saarbrücken.
834.
Die Sparkasse ist ermächtigt, mit Genehmigung
»es Regierungs-Präsidenten aän Gemeinden, Kor—
Wrationen und Eingesessene des Kreises und der
Ztadt. Saarbrxücken einzesne Fächer ihrer hierfür
ingerichteten Sicherheitsschraͤnke zu vermieten unter
nen von dem Vorstande festzusetzenden Bedingungen.
Die Gebühren für die Miete werden in festen Be—
rägen für 1 Jahr, 2 Jahr. 1 Jahr und 1Mo—
tat im voraus erhoben.
Eine Haftung für die Beschaffenheit der Anlage,
nsbesondere für die Sicherheit der in den ge⸗
nieteten Fächern von den Mietern aufbewahrten
Werte gegen Feuer— und Einbruchsdiebstahl über—
iimmt die Sparkasse nicht, sondern nur die Ver—
aflichtung, bezüglich des Verschlusses und der Be—
vachung der Faͤcher in der gleichen Weise zu ver—⸗
ahren, wie dies bei der Aufvewahrung der eigenen
Werte der Sparkasse geschiehl
VII. Schluß-Vorschriften.
8 35.
Belanntmachungen.
Alle Bekanntmachungen der Sparkasse sind im
amtlichen Kreisblatt, der Saarbrüger“ Zeifung“
ind in der Zeitung „Saarbrücker Reueste Ram—
ichten“ zu veröffentlichen.
836.
Aenderungen der Satzung.
Eine Aenderung dieser Satzung kann durch Be—
chluß des Kreistages unter Benätigung des Ober—
»räsidenten erfolgen.
.Abänderungen sind für die, Einleger verbind—
ich, wenn diese nicht innerhalb einer Frist von
zwei Monagaten nach der Beröffentlichung der Ab—
inderung ihr Guthaben zurudgezogen haben.
837.
Aufhebung der Sparkalse.
Die Aufhebung der Sparkasse kann von dem
Treistag mit Genehmigung des Oberpräsidenten he
chlossen werden.
Die Aufhebung ist dreimal von vier zu vier
Wochen unter Aufkündigung der Guthaben vekannt
u machen.
Die Guthaben, welche vier Wochen nach der
etzten Bekanntmachung nicht zurückgenommen sind,
verden nicht weiter verzinst, sondern auf Kosten der
Empfangsberechtigten hinterkegt. Das nach Er—
üllung aller Verpflichtungen verbleibende Ver—
nögen ist Eigentum des Kreises und kann mit
Henehmigung des Regierungspräsidenten zur Be—
riedigung außerordentlicher Fmmunagaler Bedürfmisfe
vrrendoft merdon
8 38.
Inkrafttreten der Satzung.
Vorstehende Satzung tritt nach Genehmigung
urch den Oherpräsidenten der Rheinprovinz mit
er durch8 31 der bisherigen Satzungen bedingten
kinschränkung, nach der zu bewirkenden Bekannt
nachung in Kraft.
Mit demselben Zeitpunkte werden das bisherige
Statut mit der obenerwähnten Einschränkung nebst
stachträgen aufgehoben.
Saarbrücken, den 2. Mai 1810.
Der Königliche Landrat
(. von Miadone
Genehmigt!
Coblenzʒ, den 31. Mai 1010.
Der Ober-Präsident der Rheinprovinz.
(C. S.) In Vertretung:
1V. 3627. Momm.
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