Full text : Saarbrücker Kreis-Blatt

Amtsraume der Spärkasse entgegengenommen und
geleistet.
814.
Einlagen.
Die Sparkasse nimmt Einlagen von 1 Mark
ib entgegen. Die Annahme von Einlagen über
15 000 Mark unterlieat dem Ermessen des Vor—
tandes.

815.
Sparbuch.
Jeder Einleger erhält bei der ersten Einlage
ein auf den Namen lautendes, von dem Rendanten
und dem Gegenbuchführer vollzogenes sowie mit
dem Sparkassensiege! und der Nummer des für ihn
angelegten Kontos versehenes Sparbuch, welchem
diese Satzung nebst Zinstabelle beizudrucken ist.
Letztere mußß den Ertrag jeder Einlage von dem
u verzinsenden Mindestbetrage an bis zur Höhe
von 300 Mark für einen zehniährigen Zeitraum
»rsehen lassen.
Die Sparbücher erhalten fortlaufende Nummern.
In die Sparbücher werden Ein- und Rückzahlungen
inter Beisetzung des Tages und der eigenhändigen
Unterschrift des Rendanten und Gegenbuchführers
ingetragen.
Das Sparbuch ist bei der ersten nach dem
Jahresabschlusse stattfindenden Vorlegung nach vor—
heriger Eintragung der zugeschriebenen Zinsen ab—
uschließen.

8 16.
Verzinsung.
Die Höhe des Zinsfußes für Einlagen wird von
»em Sparkassenvorstande mit, Zustimmung des
Kreisausschusses festgesetzt und ist öffentlich (8 35)
hekannt zu machen. Eine Ermähßigung des Zins—
atzes unter Z300 und eine Erhöhung dessel!ben über
4 q bedarf der Zustimmung des Regierungspräsi—
denten.
Eine Zinsherabsetzung tritt für schon bestehende
Finlagen erst zwei Monate nach erfolgter Bekannt—
machungel8. 35) in Kraft.
Der Vorstand darf bei Einlagen von mehr als
5000 Mark mit den Einlegern einen geringeren als
den sonst von der Sparkasse gewährten Zinssatz
oder eine zeitliche Beschränkung für die Dauer der
Annahme der Einlage oder eine besondere Kün—
digungsfrist vereinbaren und von diesen Be—
dingungen die Annahme der Einlage abhängig
nachen. Dergleichen Abreden sind in dem Spar—
»uche und auf dem betreffenden Konto zu vermerken.
Der Zinsenlauf beginnt mit dem auf die Ein—
ahlung der Einlage folgenden Werktage und endigt
am Tage vor der Rückzahlung. Die Berechnung
der Zinsen geschieht am Schlusse des Rechnungs—
ahres oder bei Abhebung der ganzen Einlage.
Die bis zum Jahresschluß aufgelaufenen Zinsen
verden dem Kapital gutgeschrieben und mit diesem
erzinst.
Nur volle Mark werden verzinst.
Nach Ablauf von 30 Jahren seit der letzten
Vorlegung des Sparbuches hört die Verzinsung
des Guthabens auf.
Die Auszahlung der Zinsen erfolgt außer bei
Abhebung der ganzen Einsage nur in der zzweiten
Hälfte des Monats Februar.
817.
Rüͤdzahlung.
Soweit der Stand der Sparkasse es erlaubt.
verden die zurückgeforderten Einlagen sofort aus—
gezahlt. Verpflichtet hierzu ist die Sparkasse aber
iur bei Rückforderung eines Guthabens bis zu
100 Mark mit der Beschränkung, daß der Einleger
u weiteren Abhebungen nur nach Ablauf von a4wei
Wochen berechtigt ist.
Die Kündigungsfristen betragen, falls nichts
anderes ausdrücklich vereinbart, ist, bei Beträgen
oon 101 Mark his zu 500 Mark zwei Wochen,
über 500 Mark bis 2000 Mark einen Monat. über
2000 Mark 3 Monate.
Neue Kündigungen werden immer erst nach Ab—
auf der vorstehenden Fristen angenommen.
Die Fristen können vom Vorstand erlassen oder
abgekürzt werden. Kündigungen können von der
Zasse als ungeschehen betrachtet werden, wenn der
Berechtigte am Fälligkeitstage oder spätestens am
drittfolgenden Tage das Geld nicht erhebt.
Der Vorstand ist berechtigt, bei Nichtabhebung
des Geldes die Verzinsung für den laufenden
Monat einzustellen.
Die Kasse hat das Recht, die bei ihr gemachten
Einlagen auch ihrerseits zu kündigen. Die Kün—
digung erfolgt durch schriftliche Benachrichtigung des
Finlegers oder, falls dessen, Aufenthalt unbekannt
st, durch, einmalige öffentliche Bekanntmachung
835). Es ist eine Kündigungsfrist von mindestens
zier Wochen einzuhasten. Von der Sparkasse ge—
ündigte, zur Verfallzeit nicht abgehobhene Ein—
FJgen mordon nicht meitfor Hhoörzieß

Rückzah!ungen von Einlagen, sowie Auszahlungen
on Zinsen erfolgen nur gegen Vorlegung des
zparbuches. Jede im Sparbuch durch die beiden
assenbeamten vollzogene Bescheinigung über die
rfolgte Rückzahlung entlastet die Sparkasse.
Wird das ganze Guthaben zurüdgezahlt, so hat
der Empfänger das Sparbuch zurückzugeben. Bei
ieser letzten Auszahlung werden für Benutzung des
Sparbuches 20 Pfennig in Abzug gebracht, Die
zparkasse ist befugt. das Sparbuch zu vernichten.

818.
Berechtigungsausweis, Sicherstellung der
Berechtigten und Mündelgelder.

Die Sparkasse ist berechtigt, aber nicht ver—
flichtet, jddem Vorleger des Sparbuches das
ßuthaben ganz oder teilweise auszuzahlen, ohne
»em Einleger oder seinen Rechtsnachfolgern zur
krsatzleistung verpflichtet zu sein, wenn nicht
yor der Auszahlung Einspruch erhoben und in
die Bücher der Kasse eingetragen ist. Der Ein—
pruch wird hinfällig, wenn er nicht, abgesehen
yon der Geltendmachung durch eine öffentliche
Behörde, binnen vier Wochen nach seiner Er—
sebung gemäß 8 916 der Zivilprozeßordnung
»urch Zustellung einer Arrest- oder einstweiligen
Verfügung wiedecholt worden ist.
Gegen Empfangnahme der Spargelder durch
inen unbefugten Dritten kann sich der Ein—
eger dadurch sichern, daß er einen durch den
kendanten und Gegenbuchführer zu vollziehen—
»en Vermerk in sein Sparbuch eintragen läßt,
»der mit der Sparkasse ein Geheimwort verein—
zart, daß die eingezahlten Beträge sowie die
zinsen nur ihm oder seinen sich ausweisenden
kechtsnachfolgern oder Bevollmächtigten oder
iner anderen, mit Namen bezeichneten Person
uszuzahlen seien. Die Auszahlung des Gut—
abens erfolgt alsdann nur nach Feststellung
er Berechtigung desjenigen, der das Sparbuch
orlegt. Als genügender Ausweis gilt es, wenn
er Vorleger durch eine dem Vorsitzenden des
zorstandes, dem Rendanten oder Gegenbuchfüh—
er persönlich bekannte, zuverlässige Person vor—
estellt und diese Vorstellung auf der Empfangs—
escheinigung durch Unterschrift des Vorstellen—
»en bescheinigt wird. Sparbücher, auf welche
»on dem Vormund oder Pfleger oder von der
in die Mitwirkung eines Beistandes gebundenen
Mutter nach 8 1809 des Bürgerlichen Gesetz-—
uuches Einlagen gemacht werden, sind auf der
iußeren Seite durch die Aufschrift „Mündel—
jeld“ kenntlich zu machen und auf der ersten
zeite mit folgendem Vermerk zu versehen:
„Rückzahlungen an Kapital werden auf dieses
5parbuch nur mit Genehmigung des Gegenvor—
nundes (GBeistandes) oder des Vormundschafts—
jerichts geleistet“. Wenn bei der Einzahlung
ieses ausdrücklich bestimmt sein sollte, ist der
Vermerk auch auf die Zinsen auszudehnen.
Wird auf solche Sparbücher Geld zurückge—
ordert, so haben die Kassenbeamten 3u vor—
angen:
den Nachweis, daß der Fordernde der Vormund
oder der Pfleger derjenigen Person ist, auf deren
Namen das Sparbuch lautet. Dieser Nachweis
wird durch Vorlegung der gerichtlichen Bestallung
geführt; nötigenfalls ist außerdem nachzuweisen,
daß der Fordernde die in der Bestallung bezeich—
nete Person ist oder von dieser mit der Ab—
hebung ordnungsmäßig beauftragt ist;
alls der Gegenvormund oder Beistand nicht mit
zugegen ist, die schriftliche Genehmigung des
Gegenvormundes (Beistandes) oder des Vormund—
chaftsgerichts zur Abhebung der beantragten
Summe, wobei bei Genehmigung durch den Gegen—
»ormund oder den Beistand auch die Vorlegung
oon dessen Bestallung und nötigenfalls auch ein
Ausweis über seine Person zu verlangen ist.
Der Nachweis der Genehmigung durch den
Hegenvormund oder das Vormundschaftsgericht
st nicht erforderlich wenn der Vormund oder
Bfleger seine Befreiung hiervon auf Grund
der 88 1852, 1855, 1903, 1904 oder 1917
»es Bürgerlichen Gesetzbuches nachweist; in die—
em Falle ist das Sparbuch an Stelle des
ne Absatz 3 bezeichneten Vermerks mif folgen—
Normerf unHersohoen

„Rüchzahlungen auf dieses Sparbuch können
auch ohne Mitwirkung des Gegenvormundes oder
des Vormundschaftsgerichts geleistet werden.“
Die in das Sparbuch eingetragenen Ver—
nerke sind auch auf das bei der Sparkasse
zeführte Kontoblatt zu übertragen. Diese Be—
timmungen finden auch auf die bei dem In—
rafttreten dieser Satzung bereits bei der Spar—
asse angelegten Vormundschafts- und Pfleg—
chaftsmassen Anwendung.
Die Sparbücher sind bei der ersten Vorle—
zung mit einem entsprechenden Vermerk zu ver
ehen.

8 19.
Gesperrte Sparbücher.

Die Sperrung eines Sparbuchs bis zu einem
estimmten Termin oder bis zum Eintritt eines be—
timmten Ereignisses erfolgt auf Antrag des Ein—
egers durch Eintragung eines Vermerks in das
Sparbuch und hat die Wirkung, daß die Spar—
asse das Guthaben nur nach Maßgabe der Be—
timmung dieses Vermerks auszahlen darf.
Der Sperrvermerk erlischt mit dem Tode des—
enigen, zu Gunsten dessen der Vermerl eingetragen
vorden ist, oder mit, dem Eintritte des bestimmten
Zeitpunktes oder bei Vorbestimmung des Ereig—
niisses mit seinem Eintritt oder mit der Gewißheit,
zaß, es nicht eintreten kann. Ist die Auszahlung
in den Fall der Verheiratung einer Frauenspersoñ
»der die Heranziehung junger Leute zum Miilitär—
ienste geknüpft, so erlisch die Sperrung auch
»ann, wenn die Frauensperson, ohne zu heiraten,
as 40., und der Betreffende, ohne in das stehende
zeer oder die Flotte eingestellt zu sein, das 286.
ebensjahr erreicht hat. Vorzeitige Aufhebung der
Sperre ist auf Antrag desjenigen, zu Gunslen
»essen der Vermerk eingetragen ist, mit Geneh—
nigung des Vorstandes in Fällen dringender Not—
age, wenn solche von der Polizeibehörde des Wohn—
zrtes bescheinigt wird, oder im Falle dauernder
Lerlegung des Wohnsitzes aus dem Bezirke der
Ztadt und des Kreises Saarbrücken oder dessen
sähe zulässig. Der Sperrvermerk umfaßt alle auf
in solches Buch erfolgenden Einlagen nebst Zinsen,
— —DD—
ind.

820.
Uebertragbarkeit.
l. Auf Verlangen bewirkt die Sparkasse sowohl die
Ueberweisung von Spareinlagen Abziehender an
eine andere Sparkasse als die Einziehung von
Einlagen aus auswärtigen Syarkasten für Ange—
zogene.
Der Antrag kann mündlich oder schriftlich ge—
schehen, das Sparkassenbuch muß dem Antrage
deigefügt sein; über den Empfang ist von der
Spaxkasse eine Bescheinigung zu erteilen, gegen
deren Rückgabe seinerzeit bei der neuen Spar—
kasse die Uebergabe des neuen Sparkassenhuches
mit der Abrechnung erfolgt.
Sperrvermerke, Bevormundungen und Pflegschaf—
ten, durch welche die Auszahlung des zu über—
weisenden Guthabens beschränkt oder an die Zu—
timmung dritter Personen geknüpft ist, sind von
der überweisenden der empfangenden Kasse mit—
zuteilen und von dieser auf das neue Guthaben
zu übernehmen. Die Ueberweisung gerichtlich ge—
afändeter Guthaben ist ausgeschlossen.
Die empfangende Kasse ist auch bei Annahme
eines überwiesenen Guthabens an die für die
Annahme von Spareinlagen nach ihrer Satzung
porgeschriebene Höchstgrenze gebunden.
Die überweisende Kasse kann die Ausführung der
Ueberweisung bei Einlagen, für deren Rückzah—
iung satzungsmäßig die Innehaltung einer Kün—
digungsfrist verlangt werden kann, bis zum Ab—
lauf der Kündigungsfrist hinausschieben; die Kün—
digungsfrist läuft in diesem Falle vom Tage des
Eingangs des Ueberweisungsantrades hei der ühoerweisenden
 Kasse.
Die Verzinsung der Einlage wird durch die
Ueberweisung an eine andere Sparkasse in keinem
Falle unterbrochen. Die Verzinsung endigt bei der
alten und beginnt bei der neuen Sparkasse mit
dem Ende des Tages der Absendung des Geldes
»der der Einzahlung auf Reichsbankgirokonto.
Die Kosten der Ueberweisung einschl. der Ausfer—
igung des neuen Sparkassenbuches trägt in jedem
Falle die Sparkasse des neuen Aufenthaltsortes.
Die Ueberweisung findet nur statt zwischen Spar—
kassen, unter denen hinsichtlich des Ueberweisungs—
yerkehre Gegenseitiakeit verbürat ist

3

8 21.
Verfahren beim Verlust eines Sparbuches.
Derjenige, welchem ein Sparbuch gänzlich ver—
nichtet oder verloren gegangen ist, muß, wenn er
in dessen Stelle ein anderes wieder zu erhalten
vünschi, den Verlust sofort nach dessen Entdeckung
ver Syvarkasio ganreinen molche vBonfelshben 68
            
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