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Atreisblatt
Amtliches Anzeigeblatt für den Kreis Saarbrücken verbunden mit Oeffentlichem Anzeiger.
erausgegeben vom Königl. Landratsamt Saarbrücken Redaktkon des nichtamtlichen Teiles, Truck und — 9
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zehunnuchungen ger zuntfübehöruen.
Bekanntmachung
betreffend die Einrichtung und den Betrieb von
Steinbrüchen und Steinhauereien
Steinmetzbetriebe..
Vom 31. Mai 1909.
Auf Grund des 8 1200 der Gewerbeordnung hat
der Bundesrat die nachstehenden Bestimmungen über
die Einrichtung und den Betrieb von Steinbrüchen
ind Steinhauereien (Steinmetzbetrieben) erlassen:
Allgemeine Bestimmungen
treffen, welche bei der Gewinnung von Dolorit oder
ihnlichen Gesteinsarten, die scharfkantigen Staub ent—
vickeln, beschäftigt werden.
Beschäftigung erwachsener Arbeiter
89.
In Steinbrüchen dürfen Arbeiter, die bei der
zteingewinnung (dem Brechen, dem Unterschrämen,
dohlmachen, dem Herstellen und Besetzen von Bohr—
öchern, dem Sprengen und dergleichen), wenn auch
iur während eines Teiles des Tages, verwendet wer⸗
den, nicht länger als zebhn Stunden täalich beschäftiat
verden.
In Steinbrüchen und Steinhauereien dürfen Ar—
zeiter, die bei dem Bossieren oder der weiteren Be—
irbeitung von Sandstein, wenn auch nur während
ines Teiles des Tages, verwendet werden, nicht
änger als neun Stunden täglich beschäftigt werden.
Ausnahme von den vorstehenden Bestimmungen
önnen von der unteren Verwaltungsbehörde zuge—
assen werden für die Arbeiten, welche in Notfälsen
der im öffentlichen Interesse unverzüglich vorge—
sommen werden müssen. Die Erlaubnis darf nicht
ür mehr als zwei Stunden täglich und höchstens auf
»ie Dauer von vierzehn Tagen erteilt werden.
Beschäftigung von Arbeiterinnen und
iugendlichen Arbeitern.
810.
In Steinbrüchen dürsen Arbeiterinnen und jugend—
iche Arbeiter nicht bei Abräumungsarbeiten, bei der
SZteingewinnung (5 9 Abs. 1) oder der Rohaufar—
»eitung von Steinen beschäftigt werden. Als Roh—
tufarbeitung von Steinen im Sinne dieser Be—
timmungen gilt auch die Herstellung von Chaussee—
deinen (Schotter, Klarschlag, Knackschlag, Kleinschlag)
n solchen Betrieben. Die höhere Verwältungsbehörde
ann für ihren Bezirk oder Teile desselben gestatten,
aß Arbeiterinnen über achtzehn Jahre mit der Her—
tellung von Chausseesteinen beschäftigt werden; die
dauer der Beschäftigung im Steinbruche darf in diesem
ralle sechs Stunden täglich nicht übersteigen.
In Steinhauereien dürsen jugendliche Arbeiter nicht
zei der trockenen Bearbeituñg von Sandstein, Arbeiter—
nnen auch nicht mit anderen Arbeiten beschäftigt wer—
den, bei denen sie der Einwirkung von Steinstaub
rusgesetzt sind. Falls jugendliche Arbeiter, wenn auch
iur während eines Teiles des Tages, zur Bearbei—
ung von feuchtem Sandsteine verwendet werden, so
ürfen sie nicht länger als neun Stunden töäalich be—
chäftigt werden.
Außerdem dürfen in Steinbrüchen und Stein—
zauereien Arbeiterinnen und jugendliche Arbeiter nicht
»eim Transport oder Verladen von Abraum, Steinen
der Abfall beschäftigt werden. Für Schieferbrüche
ann die höhere Verwaltungsbehörde Ausnahmen dahin
ulassen, daß jugendliche Arbeiter beim Transport
der Verladen von Steinen mit ihren Kräften an—
remessenen Arbeiten beschäftigt werden dürfen.
Schtukbestimmungen
8 11.
Als Steinhauereien gelten im Sinne der vor—
tehenden Bestimmungen auch solche Betriebe, in welchen
zie über die Rohaufarbeitung hinausgehende Bear—
zcitung der Werkstücke im Steinbruch erfolgt.
Die Bestimmungen der 88 1, 2, 12 finden auf
olche Fälle keine Anwendung, in welchen Steinhauer
rußerhalb einer regelmäßigen Betriebsstätte, z. B. auf
Rauten, vorüheraehend —— werden.
8 12.
In Steinbrüchen und Steinhauereien ist an einer
ndie Augen fallenden Stelle eine Tafel auszuhängen,
welche in deutlicher Schrift die Bestimmungen der
81 bis 5, 9 bis 11 wiedergibt.
In solchen Steinbrüchen und Steinhauereien, in
denen Sandstein gewonnen oder bearbeitet wird, muß
die Tafel (Abs. 1) außerdem die Bestimmungen der
386. 7 wiedergeben
bohunnmohungen
dbo oöneshen Lonrusöumibö.
Infolge Ausscheidens der Stadt Saarbrütken
zus dem bisherigen Verbande des Kreises
Saarbrücken ist die Satzung der Spar⸗ und
Ddarlehnskasse des Kreises Saarbrücken den
tränderten Verhälinissen entsprechend neu auf⸗
zestellt und inzwischen bereits vom Herrn Ober⸗
Präsidenten genehmigt worden.
Wesentliche die Sparer bezw. Einleger bei
der Kasse betreffende Aenderungen sind gegen
rüher nicht eingetreten.
Garantitverband und Träger der Kasse ist
zach wie vor der Kreis Saacbrücken, dem auch
iUle Eigentumsverhältnisse an der Kasse ver—
lieben sind.
Dies wird hiermit gemäß 8 35 der neuen
Zatzung öffentlich bekannt gemacht.
1 Eremplar der neuen Satzung liegt der
jeutigen Zeitung, innerhalb der Stadt und dem
treise, bei.
Saarbrücken, den 1. August 1910.
Der Königliche Landrat
J. V.
von Hartmann-Kren.
8 1.
In solchen Steinbrüchen und Steinhauereien, in
denen regelmäßig fünf oder mehr Arbeiter beschäftigt
werden, müssen für die im Freien beschäftigten Ar—
heiter zur Unterkunft während der Arbeitspausen aus—
ceichend große und wetterdichte Räume vorhanden sein,
veiche genügend erhellt, mit einem dichten Fußboden
zersehen und bei kalter Witterung geheizt sind; ie
nüssen für jeden dauernd beschäftigten Arbeiter einen
Zitzplatz enthalten. Auch müssen Vorrichtungen zum
Wärmen der Speisen vorhanden sein.
Die Unterkunftsräume sind täglich zu reinigen; sie
dürfen nicht als Lager- oder Auibewahrunasräume
enußt werden
532
In den im 8 1bezeichneten Betrieben müssen den
Ansorderungen der Gesundheitspflege und des Anstandes
intsprechende Bedürfnisanstalten in ausreichender Zahl
yorhanden sein
83.
Für solche Steinbrüche und Steinhauereien, in
denen regelmäßig weniger als fünf Arbeiter beschäftigt
werden, behält es bei der Befugnis der zuständigen
Behörden, im Wege der Verfügung oder Anordnuung
»der durch Polizeiverordnungen (z8 120d, 1200 der
Bewerbeordnung) Einrichtungen der in 88 1, 2 be—
zeichneten Art vorzuschreiben. sein Bewenden
Auf Grund der von den Herren Ministern der
ffentlichen Arbeiten und des Innern unter dewm
7. September 1902 III. 13119
V. A. 5728 M. d. O. A
II. A. 6688 M. d. LJ.
rlassenen weiteren Ausführungsbestimmungen zu.
leinbahngesetz, betreffend die Handyabung de
Bahnpolizei, habe ich den Herrn Bürgermeister
S5ohns in Völklfingen als diejenige Orts—
»Olizeibehörde bezeichnet, welche für die ganze
Strecke der elektrischen Straßenbahnen der Ge—
neinde Völklingen die Bahnpolizeibeamten zu be
tellen und zu vereidigen hat.
Saarbrücken. den 28. Juli 1910.
Der Königliche Landrat:
J. V.:
von Hartmann-Kren
Regdierunas-Assessor
8 *.
In Steinbrüchen und Steinhauereien müssen für
die im Freien arbeitenden Steinhauer, Schrottschläger,
Kleinschläger, Klarschläger und Pilastersteinkipper
Pflastersteinschläger), zum Schutze gegen die Unbilden
der Witterung entweder Schutzdächer über den Arbeits—
ptätzen oder Arbeitsbuden errichtet werden. Die Ar—
beitsbuden müssen nach drei Seiten hin, insbesondere
nach derjenigen der Hauptmindrichtung, geichlossen mer—
den käünnen
8 5.
In Steinbrüchen und Steinhauereien sind für die
Arbeiter gesundes Trinkwasser oder andere geeignete
Ketränke vom Arbeitgeber in ausreichender Menge zur
Versügung zu stellen.
Die im 8 3 bezeichneten Behörden können an—
ordnen, daß die Arbeitgeber den Arbeitern nicht ge—
tatten dürsen, Branntwein in den Betrieb einzu—
pringen.
Besondere Bestimmungen für
Sandsteinarbeiter
86.
In Steinbrüchen und Steinhauereien müssen die
Arbeiter bei dem Bossieren oder der weiteren Bear—
heitung von Sandstein mindestens z2mei Meter von
inaonder entfernt sein
Belanntmachung.
Das neue Schuljahr an der landwirtschaft⸗
ichen Winterschule zu Saarlouis beginnt an—
angs November. Die landwirtschaftliche Fach—
chule verfolgt den Zweck, jungen Leuten in
Tierzucht, im Acker-, Pflanzen-, Wiesen-, Obst-,
Hemüsebau und Buchführung, nebst den da—
zu gehörigen Hilfswissenschaften eine zeitge—
näße Ausbildung zu gewähren. Der ganze
Lehrgang ist auf eine zwei Winter-Dauer mit
O Lehrmonaten festgesetzt.
Der Unterricht erstreckt sich auf folgende Ge—
genstände: Tierzucht, Fütterungslehre, Acker-,
Pflanzen-, Wiesen-, Obst-, Gemüsebau, Geräte—
ind Maschinenkunde, Bodenkunde, Düngerlehre,
z3zoologie, Botanik, Physik, Chemie, Minera—
ogie, Betriebslehre, Buchführung, Rechnen
Feldmessen, Nivellieren. deutsche Sprache, Ro
dion
— — —
87.
Zur tunlichsten Vermeidung der Staubentwickelung
müssen in Steinhauereien bei der Sandsteinbearbei—
ung, sofern dies nicht aus technischen Rücksichten un—
ulässig ist, die Werkstücke und bei warmer und trockener
Witterung auch die Arbeitsplätze und die Fußböden
— und Werkstätten feucht gehalten
verden.
Die Arbeitsbuden und Werkstätten sind täglich von
Abfall und Schutt, ihre Fußböden ebenso unter aus—
eichender Anfeuchtung von Staub zu reinigen.
Das erforderliche Wasser ist vom Arbeitgehber zur
Perfüduna z2u stellen
8 13.
Die vorstehenden Bestimmungen treten am 1. Juli
909 in Kraft und an die Stelle der Bekanntmachung
m 20. März 1902 GReichs-Gesetzbl. S. 78).
Berlin, den 31. Mai 1909.
Der Stellvertreter des Reichskanzlers.
von Befhmann Holslwead
88.
Den im g8 3 bezeichneten Behörden bleibt es über—
assen, gleiche Bestimmungen wie die hinsichtlich der
Zandsteinarbeiter bordesebenen auch für Arbeiter 2u