Freibant⸗Ordnung.
Auf Grund der 88 8 bis 11 des Gesetzes
»etreffend Ausführung des Schlachtvieh- und
Fleischbeschaugesetzes vom 28. Juni 1902 (Ge—
etzsamml. S. 229) wird unter Zustimmung des
Hemeinderats für den Bezirk der Gemeinde
Friedrichsthal folgendes beschlossen:
81.
Für den Bezirk der Gemeinde Friedrichs—
hal wird eine Freibank mit der Wirkung ein⸗
gerichtet, daß innerhalb dieses Bezirkes Fleisch
der im 8 2 Abs. 1 und 2 gedachten Art nur
auf der Freibank feilgehalten oder verkauft
veorden darf.
82.
Der Freibant wird alles zum Feilhalten oder
‚um Verkaufe bestimmte Fleisch überwiesen, das
nnerhalb des Freibankbezirks der vorgeschriebe—
nen amtlichen Untersuchung unterlegen hat und
hierbei als bedingt tauglich (58 10, 11 des
Reichsgesetzes, betreffend die Schlachtvieh- und
Fleischbeschau vom 3. Juni 1900. Reichs-Ge—
setzblatt S. 547) oder 3war als tauglich zum
Genusse für Menschen; aber in seinem Nah—
rungs⸗ und Genußwert erheblich herabgesetzt
minderwertig — (8 244 a. O. 8 40 der
hom Bundesrat erlassenen Ausführungsbestim—
nungen A vom 30. Mai 1902, 8 7 des Aus—
führungsgesetzes vom 28. Juni 1902, 8 33
der Ausführungsbestimmungen vom 20. März
1903 und vom 17. Auaust 1907) ertlärt wor—
den ist.
Dasselbe gilt für Fleisch gleicher Art, das
rußerhalb des Freibankbezirkes amtlich unter—
ucht worden ist und in diesem Bezirk zum
Zwecke des Feilhaltens oder Verkaufs einge—
führt wird. Die Zulassung solchen Fleisches
zur Freibank kann jedoch von dem Gemeinde—
borstande, wenn es im Interesse der Auf recht⸗
erhaltung des ordnungsmäßigen Betriebs der
Freibank geboten ist, versagt werden. Gegen
die Versagung findet Beschwerde bei der Ge—
neindeaufsichtsbehörde statt.
Nicht beanstandetes Fleisch ist vom Verkauf
auf der Freibank ausgeschlossen.
83.
Die Freibank wird über dem Eingange deut⸗
lich lesbar als solche bezeichnet. Das Lokal,
in dem sie sich befindet, ihre Eröffnung, Ver⸗
legung und Einziehung sind ortsüblich betannt
uu machen
84.
Die Gemeinde übernimmt den Verkauf des
zur Freibank gelangenden Fleisches und zahlt
den Erlös nach Abzug der Gebühren (8 11)
und etwaiger sonstiger Unkosten an die Eigen—
tümer des Fleisches aus.
85.
Im Verkaufsraum ist durch Anschlag deut—
äch erlennbar zu machen, ob das der Freibank
iberwiesene Fleisch roh, oder verneinendenfalls,
welchem zubereiteten Zustand es zum Ver—
taufe gelangt, aus welchem Grunde die Be—
ainstandung erfolgt ist, und zu welchem Vreise
25 ausgeboten wird.
86.
Die Freibank steht unter der Verwaltung
des Fleischbeschauers, dem auch nach Anhörung
des Eigentümers die Festsetzung des Preises,
zu dem das Fleisch ausgeboten werden soll.
obliegt.
Gegen seine Entscheidung steht dem Eigen—
tümer die Beschwerde an den Bürgermeister
zu.
87.
Die Verkaufszeiten werden durch den Bür—
zermeister bestimmt und in ortsũblicher Weise
vekannt gemacht.
Nach jedesmaligem Gebrauche sind der Ver—
aufsraum und die benutten Geräte gehörig
u reinigen
88.
Unverkauft gebliebenes Fleisch ist, bevor es
viederum zuäNorkfqufe qgestellt wird von
ieuem auf seine Genußtauglichkeit und Be—
chaffenheit zu prüfen. Gegebenenfalls ist der
Ausbietungspreis anderweitig unter Beachtung
»er Vorschrift im 8 6 festzusetzen. Genußun—
auglich befundenes Fleisch ist unschädlich zu be—
eitigen.
89
Das auf der Freibant feilgehaltene Fleisch
harf nur in Stücken von höchstens 2352 ig Ge—
vicht und an demselben Tage für denselben
Zzaushalt nur bis zur Höchstmenge von 5 lg
ibgegeben werden.
Der Erwerber darf das Fleisch nur im eigs—
ren Haushalte verwenden.
Gast-, Schank- und Speisewirte dürfen Frei—
»ankfleisch selbst oder durch Beauftragte nur
nit besonderer Genehmigung der Ortspolizei—
zehörde und unter den im 8 11 Abs. 2 des
hesetzes, betreffend die Schlachtvieh- und
Fleischbeschau vom 3. Juni 1900 angegebenen
zedingungen erwerben. An Fleischhändler darf
rreibantfleisch überhaupt nicht abgegeben
rerden
810.
Die Uebertragung des Betriebs der Frei—
zank an einen Unternehmer ist nur mit Ge—
ebhmigung der Aufsichtsbehörde zulässia.
8II.
Von dem durch den Verkauf des Fleisches
rzielten Erlöse werden an Gebühren in Ab—
ug gebracht.
a. für Benutzung der Freibank und der Ne—
beneinrichtungen:
für Großvieh 4 AM
„Kleinvieh 1,608,
d. für die Hinschaffung des Fleisches nach
der Freibank, sofern sie nicht durch den
Eigentümer selbst erfolgt:
für Großvieh 3
„Kleinvieh 1,50,
. für das Aushauen und Verkaufen die
Auslagen an Gebühren jedoch höchstens:
für Großvieh 8 46
„Kleinvieh 57,
J. für Reinigung der Freibank und Ge—
räten pp. für Großvieh und Kleinvieh
1,550 Ab,
». die Bekanntmachungskosten,
k. die Kosten für Kochen, Pöckelung oder
Kühlung des Fleisches.
Als Großvieh sind anzusehen: Rindvieh und
Pferde im Alter von über einem Vierteljahr.
Als Kleinvieh gelten: Fohlen und Kälber
zis zum Alter von einem Vierteljahr, sowie
Zchweine, Schafe und Ziegen.
Die Gebühren für hier nicht aufgeführte
Fleischstücke bestimmt hiernach sinngemäß die
Freibantverwaltung.
8 12.
Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen
dieser Freibankordnung werden nach 8 27 Nr.
Jdes Gesetzes betreffend die Schlachtvieh- und
Fleischbeschau vom 8. Juni 1900 mit Geldstrafe
is zu 150 Mark oder mit Haft bestraft.
Friedrichsthal, den 20. Januar 1910.
Der Bürgermeister.
Forster.
K. A. 554.
Genehmigt (GBeschluß vom 10. ds. Mts.)
SZaarbrücken, den 17. März 10910.
Der Vorsitzende des Kreisausschusses.
J. A.
von Hartmann-Krey.
Vorstehende Freibankordnung wird mit dem
gemerken veröffentlicht, daß sich die Freibank
n dem Hause der Witwe Rosch hierselbst, Kau—
en Nr. 15 befindet.
Friedrichsthal, den 16. Juli 1910.
Der Bürgermeister.
Faorsifor
Belanntmachung.
Die unter dem Pferdebestande der Firma Philipp
Lreutzer & Cie. Ludwigstraße 58 hierselbst. ausge—
rochene Brustseuche ist nach amtstierärztlicher Fest—
tellung erloschen.
Zaarbrücken. den 12. Juli 1910.
Königliche Polizei-Direktion.
J. A.:
Schlesinder.
Unter dem Schweinebestande des Röchling'schen
Schlafhauses II hier ist die Rotlaufsseuche ausgebrochen
ind wurde dahber über das berreffende Gehöft die
zperre verhängt.
Börkltingen, den 22. Juli 1910.
Der Bürgermeister:
J B.
Der Beigeordnete Klonz.
Personal⸗Chronik.
Verliehen ist: der Titel Ober-Postassistent dem Post—
issistenten Quinten in Saarbrücken; der Titel Ober—
Telegraphenassistent dem Telegraphenassistenten Hasenratz
in Saarbrücken.
Gestorben ist der Ober-Postassistent Wahl in Saar—
rücken. —
In den Ruhestand tritt der Postsekretär Kosters
n Saarbrücken.
Ernannt:
der Regierungsbaumeister Johannes Lie b ich zum Bau—
nspektot bei der Bergwerksdirettion zu Saarbrüden,
er Bergschuldirektor Otto Jün gst zu Saarbrücken un—
er Verleihung des Titels „Bergmeister“ zum Bergrevier—
»eamten für das Bergrevier Burbach zu Siegen.
der Bergschuloberlehrer Fritz Jüngst zu Saarbrücken
zum Berginspektor beim Steinkohlenbergwerk Göttelborn,
der Berginspektor Erich Wewetzeer zu Friedrichsthal
um Direktor der Bergschule zu Saarbrücken,
der Militäranwärter Heinrich Hilgers zum Schicht—
neister beim Steinkohlenbergwerk Dudweiler.
Versetzt:
der Revierberginspektor Heinrich Wienke zu Redling-»ausen
als Berginspektor an das Steinkohlenbergwerk
Dudweiler,
der Schichtmeister Johann Diversy zu Von der Heydt
in gleicher Eigenschaft an die Verwaltung der Kraftind
Wasserwerke zu Saarbrücken,
»er Schichtmeister Wilhelm Werth zu Sulzbach in
Jleicher Eigenschaft an das Steinkohlenbergwerk zu Für—
fenkouson
Ausgeschieden:
»er Berginspektor Friedrich Heinrichs vom Steinkoh—
enbergwerk Dudweiler,
der Berginspektor Heinrich Wienke vom Steinkohlen⸗
dergwerk Dudweiler,
der Berginspektor Gisbert Marckhoff vom Stein—
ohlenherawerk Sulzbach.
Gestorben:
der Schichtmeister Wilheln Weth vom Steinkohlenberg⸗
werk Dudweiler,
der Kanzleiinspektor Wilhelm Maaß bei der Bera—
norkadireftion zu Saarbrücken.
Verliehen:
dem Bergwerksdirektionssekretär Oskar Kampmann
uu Saarbrücken der Titel „Oberbuchhalter“,
dem Bergwerksdirektionssekretär Heinrich Sie ler zu
zZgarhrücken der Titel ‚Kassierer“
Saarbrücken, den 25. Juli 1910.
Der Königliche Landrat.
J. V.: von Hartmann-Krey.
her AMyöe
—IIWA
des 30407brüster fressblul.
Stedbriefe.
Nr. 3759.) Gegen den unten Beschriebenen, welcher
ich verborgen, hält, ist die Untersuchungshaft wegen
hweren Diebstahls, begangen in Völklingen, Kreis
Zaarbrüden, am, 3. Januar 1810, verhängt.
Es wird ersucht, denselben zu verhaften und in
»as nächste Gerichts-Gefängnis abzuliefern, sowie
u den hiesigen Akten 8 J. Nr. 151 10 sofort
Mitteilung zu machen. J
Persondeschreibung: Familienname Balzer II,
Borname Jatob, Stand und, Gewerbe Hüttenar—
eiter, gebdren am 7. Juni, 1884 zu Hisst, Kreis
ßirmasens, letzter Aufenthalt (Wohnung), Völk—
ingen (Shlafhaus), Größe mittel, Gestalt schlank,
zaare bsond, Bart Schnurrbart, Gesicht länglich,
laß, Stirn hoch, Augen grau, Augenbrauen blond,
stase schmal, Ohren mittel, etwas abstehend, Mund
ünne Lippen, Zähne vollständig, Kinn spitz, Hände
ind Fuüße normal. Gang und Haltung etwas nach
—D——
Besondere Kennzeichen: etwas X-Beine.
Zaarbrücken, den 5. Juli 1910.
X Gnioliche Eeste Staotsanumalt