Bekanntmachung.
Die unter den Geflügelbeständen des Oberbahnassistenten
Michel Wahl und des Oberbahnmeisters Karl Lichtblau,
Viktoriastraße 85 hierselbst, ausgebrochene Hühnerpest ist nach
amtstierärztlicher Feststellung erloschen.
Saarbrücken, den 15. Juni 1910.
Königliche Polizei-Direktion.
J. A.: Posern.
Bekanntmachung.
Die unter dem Pferdebestande der Firma Hofbräuhaus
A. G. Talstraße 34 hierselbst ausgebrochene Influenza (Bruft—
seuche) ist nach amtstierärztlicher Feststellung erloschen.
Saarbrücken, den 21 Juni 1910.
Königliche Polizei⸗Direktion.
J. A.: Posern.
Bekanntmachung.
Die unter dem Schweinebestande des Wirtes Daniel
Lutz Gersweilerstraßc 1 hierselbst ausgebrochene Schweine—
seuche ist nach amtstierärztlicher Feststellung erloschen.
Saarbrücken, den 21. Juni 1910.
Königliche Polizei-Direktion.
J. A.: Posern.
Bekanntmachungen anderer Behörden
Kgl. Lehranstalt für Wein-, Obst⸗ und Gartenbau
zu Geisenheim a. Rh.
Wir bringen hiermit zur Kenntnis, daß an der hiesigen
Kgl. Lehranstalt
1. ein Obstverwertungskursus für Frauen in der
Zeit vom 1. bis 6. August 1910,
ein Obstverwertungskursus für Männer in der
Zeit vom 8. bis 19. August 1910
abgehalten wird. Die Kurse beginnen an den zuerst genannten
Tagen, vorm. 9 Uhr. Der Unterricht wird theoretisch und
praktisch erteilt, so daß die Teilnehmer Gelegenheit haben, die
verschiedenen Verwertungsmethoden einzuüben. — Der Unter⸗
richt umfaßt: Obstweinbereitung und Behandlung desselben
im Keller, sowie Behandlung kranker Weine; Bereitung von
Essig, Branntwein, Beerenwein, Schaumwein und alkoholfreier
Getränke; Untersuchung von Reinhefen, Kahmhefen, Schimmel—
pilzen, ferner des Mostes auf Zucker und Säure. Bereitung
von Mus, Gelee, Marmeladen und Pasten; Herstellung und
Aufbewahrung von Konserven und Obstsäften, Dörren des
Kern- und Steinobstes und des Gemüses. Obsternte, Sor—
tierung, Aufbewahrung und Verpackung des frischen Obstes.
Gurken- Kraut- und Bohnensäuerung uüsw.
Das Houorar beträgt 6 Mark, für Nichtpreußen 9 Mark.
Anmeldungen sind an die Direktion zu richten.
Die Direktion.
Freibank⸗Ordnung für die Gemeinde Quierschied, Kr. Saarbrücken.
Auf Grund der 88 8 bis 11 des Gesetzes, betreffend
Ausführung des Schlachtvieh⸗ und Fleischbeschaugesetzes vom
28. Juni 1902 GGesetzsammlung S. 229), wird unter Zu—
stimmung der Gemeindevertretung von Quierschied für den
Bezirk der Gemeinde Quierschied folgendes beschlossen:
8S IL.
In Quierschied wird für den Bezirk der Gemeinde
Quierschied eine Freibank mit der Wirkung eingerichtet, daß
nnerhalb dieses Bezirkes (Freibankbezirkes) Fleisch der im
z2 Abs. 1 und 2 gedachten Art nur auf der Freibank feil—
gehalten oder verkauft werden darf.
82.
Der Freibank wird alles zum Feilhalten oder zum Ver—
kaufe bestimmte Fleisch überwiesen, das innerhalb des Frei—
hankbezirkes der vorgeschriebenen amtlichen Untersuchung unter—
legen hat und hierbei als bedingt tauglich, 8 10 und 11
des Reichsgesetzes betreffend die Schlachtvieh und Fleischbeschau
pom 3. Juni 1900 (Reichs-Gesetzbl. S. 547), oder zwar als
tauglich zum Genusse für Menschen, aber in seinem Nahrungsund
Genußwert erheblich herabgesetzt — minderwertig (8 24
a. a. O. Z 40 der vom Bundesrate erlassenen Ausfuͤhrungs—
bestimmungen 4 vom 30. Mai 1902, 8 7 des Ausführungs—
zesetzes vom 28. Juni 1902, 8 33 der Ausführungsbestim—
mungen vom 30. Märtz 1903 und vom 17. August 1907)
erklärt worden ist.
Dasselbe gilt für Fleisch gleicher Art, das außerhalb des
Freibankbezirkes amtlich untersucht worden ist und zum Zwecke
des Feilhaltens oder Verkaufs eingeführt wird. Die Zu—⸗
lassung solchen Fleisches zur Freibank kann jedoch von dem
Bemeindevorstande, wenn es im Interesse der Aufrechtzrhaltung
des ordnungsmäßigen Betriebs der Freibank ge—
doten ist, versagt werden. Gegen die Versagung findet Be—
ichwerde bei der Gemeindeaufsichtsbehörde siatt. Nicht be—
anstandetes Fleisch ist vom Verkauf auf der Freibank aus—
geschlossen.
83.
Die Freibank befindet sich in den Räumlichkeiten der
Wirtschaft von Nikolaus Persch zu Quierschied. Ihre Ver—
legung bedarf der Zustimmung der Aufsichtsbehörde
Zweigstellen dürfen nur mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde
eingerichtet, verlegt und wieder eingezogen werden.
Die Freibank und etwaige Zweigstellen werden über
dem Eingange deutlich als solche bezeichnet. Der Ort, in
dem sie sich befindet, ihre Eröffnung, Verlegung und Ein—
ziehung sind ortsüblich bekannt zu machen.
84.
Die Freibank wird von der Gemeinde Quierschied ein—
gerichtet und betrieben.
Die Gemeinde übernimmt namentlich die Verwertung
des auf der Freibank zum Verkaufe gelangenden Fleisches
und zahlt den Erlös nach Abzug der Gebühren (8 11) und
ꝛtwaiger sonstiger Unkosten an den Eigentümer des Fleisches aus.
8 5.
Im Verkaufsraume ist durch Anschlag deutlich erkennbar
zu machen, ob das der Freibank überwiesene Fleisch roh,
oder, verneinendenfalls, in welchem zubereiteten Zustande es
zum Verkaufe gelangt, aus welchem Grunde die Beanstandung
erfolgt ist und zu welchem Preise es ausgeboten wird.
86.
Die Freibank steht unter der Verwaltung des Fleisch⸗
beschauers, dem auch nach Anhörung des Eigentümers die
Festsetzung des Preifes, zu dem das Fleisch ausgeboten werden
joll, obliegt. Gegen seine Entscheidung steht dem Eigentümer
die Beschwerde an den Gemeindevorstand zu.