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88. Schmiedestahl auf Zug ..
auf Druck.
auf Biegung
89. Eichenholz auf Zug ...
auf Druck. ..
auf Biegung.
auf Abscherung.
parallel zur Faser
rechtwinklig ..
90. Kiefernholz auf Zug. ..
auf Druck ..
auf Biegung.
auf Abscherung. ...
parallel zur Faser . ...
rechtwinklig zur Faser . ..
Auflagersteinen auf Druck.
Pfeilern u. Gewölben auf Druck
„sehr schlanken Pfeilern und
Säulen auf Druck... 2
Sandstein, nach der Festigkeit, in Auf⸗
lagersteinen auf Drukf.....
in Pfeilern und Gewölben auf Druck.
in sehr schlanken Pfeilern und Säulen
auf Druck.. 3*8*
Basaltlava in Auflagersteinen auf Druck
Mauerwerk aus Ziegel- oder Schlacken⸗
teinen in Kalkmörtel (1R. T. Kalk und
3 R. T. Sand) auf Druck bis ....
Mauerwerk wie vor, in Kalkzementmörtel
1 R. T. Zement, 2 R. T. Kalk und
5—8 R. T. Sand) auf Druck ....
Klinkermauerwerk in Zementmörtel (1
R. T. Zement, 3 R. T. Sand, mit Zu—
satz von etwas Kalkmilch) auf Druck.
Schwemmsteinmauerwerk von mindestens
20 kg/qem Druckfestigkeit auf Druck bis
98. Bruchsteinmauerwerk in Kalkmörtel auf
Druck biß. ..
99. Fundamentmauern aus gestampftem Beton
auf Druck.....
100. Desgleichen aus geschüttetem Beton auf
Druck.. 8 7
101. Guter Baugrund auf Druek.. 3
Bemerkung. Die zulaässige Beanspruchung bei Pfeilern
und Mauerkörpern wird außerdem von dem Verhältnis
des kleinsten Querschnitts zur Höhe abhängig gemacht.
Saarbrücken, den 16. Juni 1910.
Der Königliche Polizei-Direktor.
J. V.:
v. Hagen, Regierungs-Assessor.
400 kKg/qem
14400 ,
1400 ,„
100
80
100
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Polizeiverordnung
uber das öffentliche Auschlagwesen in der Stadt Saarbrücken.
Auf Grund des 8 5 des Gesetzes über die Polizeiver—
waltung vom 11. März 1850 und der 88 1483, 144 des
Gesetzes über die allgemeine Landesverwaltung vom 30. Juli
1888 wird hiermit für den Bezirk der gesamten Stadt,
Saarbrücken init Ausnahme der Ortsteile Krämershäuschent
Jaägersfreude und Rußhütte unter Zustimmung des Gemeinde⸗
vorstandes solgende Polizeiverordnung erlassen:
81.
Oeffentliche Anzeigen, Aufrufe und dergleichen Bekannt—
machungen dürfen auf öffentlichen Straßen und Plätzen nur
an die von der Stadtverwaltung für die Aufnahme solcher
Bekanntmachungen bestimmten Anschlagssäulen, — Tafeln und
sonstigen Vorrichtungen angebracht werden.
82.
Auf die Bekanntmachungen, Anzeigen und Erlasse der
öffentlichen Behörden findet das Verbot des 81 keine An—
vendung. Auch bleiben Grundbesitzer und Mieter berechtigt,
Anzeigen, welche lediglich ihre persoͤnliche Interessen betreffen,
an ihren Grundstücken oder Mieträumen anzuhängen oder
anzuschlagen.
Desgleichen ist das Anbringen von sogenannten Em—
pfehlungsschildern und Tafeln aus festen Stoffen, wie
Metall, Siein, Holz, Glas usw., ferner das Anbringen von
sesten, durch Malerei, Aezerei oder dergleichen Arbeit her—⸗
gestellten und auf längere Zeit ohne Veränderung des Inhalts
bestimmten Inschriften und Empfehlungen unmittelbar an den
Grundstücken oder deren Zubehörungen, sowie endlich der
telegraphischen Nachrichten des Zeitungsverlages und des
Börsen— und Handelsverkehrs an besonders dazu bestimmten
Anschlagtafeln oder Kästen gestattet, auch wenn die Anzeigen
und Empfehlungen nicht oder nicht nur das persönliche In—
teresse des Grundstücksbefitzers oder Mieters betreffen.
83.
Das Anschlagen oder die Entfernung von Anzeigen in
den 8 1 bezeichneten Anschlagsvorrichtungen ist nur, dem
Unternehmer des Anschlagwesens und den von ihm beauf—
rragten Personen gestattet, welche den erforderlichen polizeilichen
Erlaubnisschein bezw. die Vollmacht ihres Auftraggebers bei
Ausübung des Anschlagegeschäfts stets bei sich zu füͤhren und
den Volizeibeamten auf Erfordern vorzuzeigen haben.
84.
Zu den anzuschlagenden Anzeigen darf rotes Papier,
wie es von den oͤffentlichen Behörden für wichtige Bekannt—
machungen benutzt wird, nicht verwandt werden.
85.
Falls sich die Notwendigkeit zur Ausdehnung gegen⸗
waͤrtiger Verordnung auf die Ortsteile Krämershäuschen,
Jaͤgersfreude und Rußhülte erweist. kann dies mittels Be—
kanntmachung erfolgen.
86.
Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen dieser
Polizeiverordnung werden, soweit fie nicht in den allgemeinen
Strafgesetzen mit höheren Strafen bedroht sind, mit Geld⸗
strafe bis zu 80 Mark, im Unvermöaensfalle mit verhältnis—
mäßiger Haft bestraft. F
Diese Polizeiverordnuug tritt am 1. Juli 1910 in Kraft.
Mit diesem Zeitpunkte treten die am 4. Okltober 1905
und 1. Juli 1907 für die früheren Stadtgemeinden St.
Johann und Saarbrücken erlassenen Polizeiverordnungen über
das öffentliche Anschlagwesen außer Kraft.
Saarbrücken, den 15. Juni 1910
Der Königliche Polizei⸗Direktor.
J. V.:
von Hagen, Regierungs-Assessor.