Full text : Saarbrücker Kreis-Blatt

LAV

betischen Liste, der wegen geringer körperlicher Fehler und
zeitiger Untauglichktit zur Ersatz-Reserve in Vorschlag ge—
brachten Mannschaften des Jahrgangs 1888 von Nr. 1301
bis Schluß der alphabetischen Liste, der Vorzumerkenden des
Jahrgangs 1890 von Losnummer 501 ab, der Ueberzähligen
des Jahrgangs 1888 bis Losnummer 700 und der Mannschaften
der Beilage 1 (die zur Disposition der Ersatzbehörden entlassenen
Mannschaften).
Freitag, den 8. Juli 1910:
Reklamationstermin.
Vorstellung des Restes der Ueberzähligen früherer Jahr—
gänge (1888 und 1889), der Mannschaften der halbsee—
männischen Bevölkerung, der Mannschasten der Beilage 2
(die zur Zeit des Aushebungsgeschäfts noch vorläufig be—
urlaubten Rekruten und Vorstellung sämtlicher reklamierten
Militärpflichtigen).
Sämtliche im Stadtkreise Saarbrücken sich auf—
haltende, den vorbezeichneten Kategorien angehörende Mili—
därpflichtige werden hierdurch aufgefordert, bei Vermeidung
der gesetzlichen Strafen, an den bezeichneten Tagen
und dem angegebenen Orte zu dem in den ihnen noch
zugehenden Vorladungen angegebenen Zeitpunkt, 792 Uhr
morgens, sauber gewaschen und mit reiner Kleidung ver—
sehen zur Aushebung zu erscheinen; die Losungsscheine
und die Vorladungen zum Oberersatzeschäft
sind mit zur Stelle zu bringen. Wer durch Krank—
heit am Erscheinen verhindert ist, hat ein diesbezügliches
ärztliches Attest einzureichen, welches durch die Volizeibehörde
zu beglaubigen ist.
Zur Beurteilung der Reklamationen ist erforderlich,
daß sümtliche nicht mehr schulpflichtigen, zur Erhaltung der
Familie gesetzlich verpflichteten Familien-Mitglieder,
soweit eine Beschränkung ihrer Erwerbs-, Arbeits- bezw.
Aufsichtsfähigkeit behauptet wird, im Termine zu der näm—
lichen Stunde wie die Militärpflichtigen persönlich und
pünktlich erscheinen, damit deren Erwerbs-, Arbeits- bezw,
Aufsichtsfühigkeit festgestellt werden kann.
Sind solche Personen etwa durch Krankheit am Er—
scheinen gehindert, so ist dies durch Attest eines beamteten
Arztes nachzuweisen, da andernfalls derartige Reklamationen
als nicht zu beurteilen unnachßchtlich zurückgewiesen werden
müssen.
Zur Prüfung gelangen sämtliche Militärreklamationen,
ausgenommen derjenigen Ersatzpflichtigen, welche beim dies—
jährigen Musterungsgeschäft auf ein Jahr zurückaestellt
worden sind.
Jede Störung der Ruhe und Ordnung während des
Aushebungsgeschäfts wird mit Geldbuße bis zu 15 Mark
oder entsprechender Haft bestraft. Das Bürgermeisteramt
wolle für mehrmalige ortsübliche Veröffentlichung dieser Be—
kanntmachung und namentlich auch dafür Sorge tragen, daß
niemand für irgend eine Unterlassung im Termine Unwissen—
heit vorschützen kann.
Unter Bezugnahme auf meine Rundverfügungen vom
19. April 1890 J.Nr. 1897 Mubezw. vom 24. Januar
1891 M.-J.Nr. 202 ersuche ich das Bürgermeisteramt,
den Militärpflichtigen, welche ihres Standes Schneider,
Schuster oder Maschinenschlosser sind, aufzugeben, bei ihrer
Gestellung zum Aushebungsgeschäft ausführliche Zeugnisse
über ihre Leistungen und ihre Führung vorzulegen.
Endlich wird das Bürgermeisteramt ersucht. umgehend

ein Verzeichnis der bei der Aushebung konkurrierender
Brüder;
eine Nachweisung derjenigen Gestellungspflichtigen,
welche entweder in Untersuchung befindlich sind, oder
die über sie verhängte Strafe noch nicht verbüßt haben,
mit Angabe der betreffenden Urteile und der Daue—
der erkannten Strafen
einzureichen.
Wegen Teilnahme des Herrn Bürgermeisters am dies—
jährigen Aushebungsgeschäfte wird noch besondere Mitteilung
ergehen.
Saarbrücken, den 10. Juni 1910.
Der Zivilvorsitzende der Ersatzkommission Stadt
J. V.: von Hagen, Regierungqs-Assessor.

—2—

Polizeiverordnung.
Auf Grund des 8 1482 des Gesetzes über die allgemeine
Landesverwaltung vom 30. Juli 1883 (G.⸗ S. S. 195)
und des Gesetzes über die Polizeiverwaltung vom 11. März
1850 (GS. S. 265), ferner auf Grund des z 24 des
Gesetzes, betreffend die Schlachtvieh- und Fleischbeschau vom
3. Juni 1900 (ReG.Bl. S. 547) in Verbindung mit8
13 des Preußischen Ausführungsgesetzes zu diesem Gesetze
vom 29. Juni 1902 (G.-S. S. 229) wird für den Land—
kreis Saarbrücken mit Zustimmung des Kreisausschusses Folgen—
des verordnet.

81.
Schlachttiere, deren Fleisch im eigenen Haushalte des
Besitzers verwendet werden soll (Hausschlachtungen) unterliegen
mit Ausnahme von Ferkeln und Lämmern, die noch nicht 6
Wochen alt sind, vor und nach der Schlachtung einer amt—
lichen Untersuchung nach den Grundsätzen des Gesetzes, be—
treffend die Schlachtvieh- und Fleischbeschau und der dazu
erlassenen Ausführungsbestimmungen.
82.
Zuwiderhandlungen werden auf Grund des 8 27 Nr. 2
des vorgenannten Reichsgesetzes mit einer Geldstrafe bis zu
150 Mark oder mit Haft bestraft.

838.
Die vorstehende Polizeiverordnung tritt am dritten Tage
nach Ablauf desjenigen Tages in Kraft, an welchen das die
Verkündigung enthaltende Kreisblatt erscheint. Die Polizei—
verordnung über die Untersuchung des Schlachtviehes in dem
Kreise Saarbrücken vom 10. April 1906 wird aufgehoben.
Die für den Regierungsbezirk Trier geltende Polizeiverordnung
vom 6. Juni 1905 (A-Bl. S. 136) bleibt unberührt.
Saarbrücken, den 20. Mai 1910.
Der Königliche Landrat.
von Miaqauel.

Bekanntmachung.
Die Stadt Saarbrücken hat beantragt, den in Flur 5
der Gemarkung St. Johann, Parzelle 221/03. belegenen
Seilerpfad aufzuheben.
Auf Grund des z 57 Abs. 1 des Zuständigkeitsgesetzes vom
1. August 1883 wird dies zur öffentlichen Kenntnis gebracht,
mit der Aufforderung, Einsprüche binnen 4 Wochen zur Ver—
meidung des Ausschlusses geltend zu machen
            
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