Full text : Saarbrücker Kreis-Blatt

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Saarbrücker

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den Kreis Saarbrücken. —

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Ar.

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Montag, den 13. Juni

1910.

Bekanntmachungen der Zentralbehörden.
Nachdem die Gewerbeinspektoren durch den Erlaß vom
25. November v. Is. (III. 9877) mit der Wahrnehmung
der Aufgaben der unteren Verwaltungsbehörde in den Fällen
der 58 1384, 139 der Gewerbeordnung beauftragt worden
sind, werden ihnen hiermit die gleichen Aufgaben auch in
den Fällen des F 1050 Abs. 4, soweit es sich um Betriebe
der im 8 105b Abs. 1 bezeichneten Art handelt, und in den
Fällen des 8 105f übertragen.
Dementsprechend werden die Vorschriften der Aus—
führungsanweisung zur Gewerbeordnung wie folgt abgeändert:
J. Ziffer 3 litc erhält folgende Fassung:
in den Fällen des 8 105 0 Abs. 4, soweit es sich um
Betriebe der im 1058b Abs. J1 bezeichneten Art handelt,
und in den Fällen der 88 105f, 1384, 139 die
Gewerbeinspektoren;
(I. Ziffer 154 erhält folgende Fassung:
Der Gewerbeinspektor — Bergrevierbeamte — darf
auf besonderen Antrag eine allwöchentlich zu gewähr ende
24stündige Wochentagsruhe anstatt der Ruhe am
zweiten oder dritten Sonntage nur unter der Voraus—
setzung zulassen, daß die Arbeiter am Besuche des
Gottesdienstes nicht gehindert werden (& 1050 Abs. 4).
Außerdem ist die Genehmigung in der Regel nur zu
erteilen, wenn die Durchführung der Ruhe am zweiten
oder dritten Sonntage mit unverhältnismäßigen
Opfern oder mit erheblichen Unzuträglichkeiten für den
Betrieb oder die Arbeiter verbunden sein würde.
Die Genehmigungsverfügung ist schriftlich zu
erlassen. Sie muß bestimmen, für wieviel Arbeiter,
für welche Arbeiten und unter welchen Bedingungen
die Ausnahme bewilligt wird. Die Genehmigung ist,
sofern sich die Ausnahme auf mehr als 4 Sonntage
erstreckt, nur unter dem ausdrücklichen Vorbehalle
des jederzeitigen Widerrufs zu erteilen. Der Gewerbe—
inspektor hat eine Abschrift der Genehmigungsverfügung
der Ortspolizeibehörde mitzuteilen.
Die Genehmigung ist in ein Verzeichnis einzutragen,
welches nach dem beigesügten Muster Kanzulegen 'ist.
Das Verzeichnis oder eine Abschrift davon ist bis zum
15. Januar jedes Jahres dem Regierungspräsidenten
einzureichen und von diesem dem Regierungs- und
Gewerberate zur Benutzung bei Erstattung des Jahresberichts
 mitzuteilen. Für die der Aufficht der Berg
behörden unterstellten Betriebe erfolgt die Einreichung
an das Oberbergamt.
III. Unter Ziffer 179 erhält der Absatz 1 folgende Fassung:
Anträge auf Gestattung von Ausnahmen nach
1051f hat der Gewerbeinspektor — Bergrevierbeamte
— möglichst schleunig zu erledigen. Bevor nicht dieser

Beamte die Genehmigung erteilt hat, darf der Unter—
nehmer die Sonntagsarbeiten nicht vornehmen lassen.
Die nachtraͤgliche Erteilung der Genehmigung ist
unzulässig.
IV. Unter Ziffer 180 erhält der Absatz 8 folgende Fassung:
Der Gewerbeinspektor hat eine Äbschrift der Genehmig—
ungsverfügung der Ortspolizeibehörde mitzuteilen.
Berlin We66, den 17. April 1910.
Der Minister für Handel und Gewerbe.
Sydow.

Die Zinsscheine Reihe III Nr. 1 bis 20 zu den
Schuldverschreibungen der preußischen konsolidierten 831 oho⸗
gen Staatsanleihe von 1880 über die Zinsen fur die zehn
Jahre vom 1. April 1910 bis 81. März 1920 nebst den
Erneuerungsscheinen für die folgende Reihe werden
vom 1. März d. Is. ab
ausgereicht, und zwar
durch die Kontrolle der Staatspapiere in Berlin 8W.
588, Oranienstraße. 92/94,
durch die Königliche Seehandlung (Preußische Staats—
bank) in Berlin W. 56, Markgrafenstraße 464,
durch die Preußische Zentral-Genossenschaftskasse in
Berlin O. 2, am Zeughause 2,
durch sämtliche preußische Regierungshauptkassen,
Kreiskassen, Oberzollkafsen, Zollkafsen und hauptamtlich ver⸗
waltete Forstkassen,
durch sämtliche Reichsbankhaupt- und Reichsbankstellen
und sämtliche mit Kasseneinrichtung versehene Reichsbank—
nebenstellen, sowie
durch diejenigen Ober-Postkassen, an deren Sitz sich
keine Reichsbankansialt befindet.
Formulare zu den Verzeichnissen, mit welchen die zur
Abhebung der neuen Zinsscheinreihe berechtigenden Erneuerungs⸗
scheine (Anweisungen, Talons) den Ausreichungsstellen ein—
zuliefern sind, werden von diesen unentgeltlich abgegeben.
Der Einreichung der Schuldverschreibungen bedarf es
zur Erlangung der neuen Zinsscheine nur dann, wenn
die Erneuerungsscheine abhanden gekommen sind.
Berlin, den 22. Februar 1910.
Hauptverwaltung der Staatsschulden.
v. Bischoffs hausen.

Bekannmachungen.
des Königlichen Regierungs-Präsidenten
Der Herr Oberpräsident der Rheinprovinz hat durch Er—
laß vom 25. April d. Is. dem Vorstande des Bienenzucht—
vereins in Crefeld die Erlaubnis erteilt, anläßlich der 61

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