Full text : Saarbrücker Kreis-Blatt

der Rheinprovinz vom 30. Oktober 1905, 4. Mai, 31. Juli
und 20. Dezember 1907.
82.
Das Amt ist eine öffentliche Anstalt im Sinne des
F 17 des Reichsgesetzes vom 14. Mai 1879 (R.G.-Bl.
S. 145).

83.
Das Amt untersucht und begutachtet sämtliche von
dem Landrat des Kreises Saarbrücken oder von den Polizei—
verwaltungen der angeschlossenen Kreise eingesandten Gegen—
stände. Es unterstützt ferner die polizeilichen Organe bei
Vornahme von Revisionen durch Instruktion der Exekutiv—
beamten und durch Mitwirkung bei einer fortlaufenden syste—
matischen Kontrolle aller in Betracht kommenden Nahrungsund
 Genußmittel sowie Gebrauchsgegenstände.
84.
Ferner ist das Amt verpflichtet, den von Seiten der
Gerichte und anderer Behörden gestellten Ersuchen um chemische
Untersuchungen zu entsprechen.
Falls Private eine amtliche chemische Untersuchung wünschen,
ist von dem Leiter der Anstalt jedesmal die Genehmigung des
Landrats einzuholen.
Alle Untersuchungen zu Reklamezwecken sind ausgeschlossen.
Auch dürfen die Mitteilungen und Gutachten des Unter—⸗
suchungsamts zu Reklamen nicht verwendet werden. Der
Abschluß von Verträgen mit Vertretern der Nahrungsmittel—
industrie und des Nahrungsmittelhandels zu regelmäßiger Be—
aufsichtigung ihres Betriebes und Untersuchung ihrer Fabrikate
und Ware ist möglichst zu vermeiden und bedarf in jedem
Falle der Genehmigung des Regierungspräsidenten.
8 5.
Die in Ausübung der Nahrungsmittelkontrolle aus den
in 81 genannten Kreisen überwiesenen Untersuchungen werden
ausgeführt gegen einen von dem Herrn Regierungspräsidenten
zu genehmigenden Durchschnittspreis. Die Gebühren für die
Untersuchungen und Gutachten auf Antrag von Behörden
werden erhoben nach dem genehmigten allgemeinen Tarife
für das Nahrungsmitteluntersuchungsamt.
Die Gebühren für Arbeiten im Interesse Privater richten
sich nach dem Entwurf von Gebührensätzen für Untersuchungen
von Nahrungsmitteln und Genußmitteln sowie Gebrauchsgegen—
ständen im Sinne des Nahrungsmittelgesetzes vom 14. Mai
1879, Vereinbarungen zur einheitlichen Untersuchung und Be—
urteilung von Nahrungs- und Genußmitteln sowie Gebrauchs—
gegenständen für das Deutsche Reich, Heft III, Berlin, J.
Springer, 1902, und der Bekanntmachungen des Herrn
Reichskanzlers, betreffend Anweisung zur chemischen Unter—
suchung von Fetten und Käsen, von Wein usw., mithin die
amtlichen Untersuchungsvorschriften.
86.
Aufragen, die seitens der Polizeibehörden in Angelegen—
heiten der hier beregten Art gestellt werden und zu deren
Beantwortung weder technische Untersuchungen noch weitere
wissenschaftliche Mühewaltungen zuvor benötigt werden, sind
ohne Kostenerhebung zu beantworten.
87.
Das Untersuchungsamt ist dauernd unter die verant—
wortliche Leitung eines Chemikers zu stellen.
Dieser, wie auch die Assistenten des Untersuchungsamtes
müssen die Qualifikation als staatlich geprüfle Nahrungs⸗
mittel:Chemiker besitzen. Dem Leiter der Anstalt steht ein
twöchentlicher Urlaub im Jahre zu, wenn geeignete Ver—

tretung da ist. Der Zeitpunkt des Urlaubsantritts unter⸗
liegt der Genehmigung des Landrats. Im Uebrigen kann
der Leiter sich für 1 Tag, die Affistenten für 2 Tage be—
urlauben. Von jedem Urlaubsantritt ist vorher dem Landrat
schriftlich Anzeige zu machen.
88.
Die Abgabe von Privatgutachten ist dem Leiter der
Anstalt allein in den Fällen gestattet, in welchen er vom
Bericht bei Zivilstreitverfahren oder bei Strafverfahren, die
zur Nahrungsmittelkontrolle in keiner Beziehung stehen, zum
Sachverständigen ernannt worden ist. Der Landrat kann
weitergehende Ausnahmen gestatten.
Von den Einnahmen aus dieser Tätigkeit erhält der
Leiter der Anstalt als nicht pensionsberechtigte Einnahme 5000
der für im Auftrage von Gerichtsbehörden ausgeführte Unter—
uchungen eingehenden Gebühren. Die Gebühren für persön—
iche Wahrnehmung von Gerichtsterminen verbleiben dem
Leiter der Anstalt bezw. dem ihn vertretenden Assistenten
ganz. Alle übrigen aus der Tätigkeit des Leiters und der
Afsistenten als Nahrungsmittel-Chemiker kommenden Ein—
nahmen fließen unverkürzt in die Kreiskommunalkasse.
89.
Der Vorsteher ist verpflichtet, dafür zu sorgen, daß die
dem Amte übertragenen Untersuchungen mit größter Sorgfalt
und Gewissenhaftigkeit ausgeführt werden. Er hat daraufhin
die Arbeiten der Assistenten zu überwachen.
Maßgebend für die anzuwendenden Methoden sind die
einschlägigen Gesetze und der Entwurf von Gebührensätzen für
Untersuchungen von Nahrungsmitteln und Genußmitteln sowie
Bebrauchsgegenständen im Sinne des Nahrungsmittelgesetzes
dom 14. Mai 1879, Vereinbarungen zur einheitlichen Unter—
uchung und Beurteilung von Nahrungs- und Genußmitteln
owie Gebrauchsgegenständen für das Deutsche Reich, Heft III,
Berlin, J. Springer, 1902, und die Bekanntmachungen des
derrn Reichskanzlers, betreffend Anweisung zur chemischen
Antersuchung von Fetten und Käsen usw., mithin die amt—
lichen Untersuchungsvorschriften. Sofern derartige Anweisungen
ehlen, sind je nach dem Stande der Wissenschaft die zu—
derlässigsten Methoden zu wählen. Soweit nötig, sind der
Kreisarzt und der Kreistierarzt hinzuzuziehen.
8 10.
Die zur Untersuchung eingehenden Proben find sofort
mit Nummern zu versehen, welche mit der Aufzeichnung im
Auftragsbuch übereinstimmen.'
Die Einrichtung, betreffend Empfang und Aufbewahrung
der Proben muß derartig fsein, daß Verwechselungen der
Proben sowie Veränderungen an denselben ausgeschlossen sind.
8 II.
Nach Eingang der Probe sind folgende Vermerke in
das Auftragsbuch einzutragen?
1. Laufende Nummer.
2. 3) Tag des Eingangs, b) Tagebuchnummer.
Datum und Geschaͤftsnummer des Auftrages.
Auftraggeber (Name und Ort).
Kreis oder Privat Gericht und dergl. fortlaufende
Nummer).
Gegenstand der Untersuchung oder des Gutachtens.
Pecson, welche den Gegenstand betrifft bezw. bei der
er erhoben ist Mame und Ort).
8. Ergebnis der Untersuchung und Begutachtung, siehe
Spezialakten Blatt ...
9. Tag des Abgangs des Gutachtens.

6.
7.
            
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