Zu 8 II.
Die im ersten Satz dieses Paragraphen enthaltene For—
derung bedingt nicht ausnahmslos die Anwendung soge—
nannter Regulatorvorrichtungen. Letztere sind vielmehr bei
Lastenaufzügen entbehrlich, wenn der Antrieb des Aufzugs
die Ueberschreitung der vorgeschriebenen Höchstgeschwindigkeit
verhinder:,, und bei Personenaufzügen dann nicht zu fordern,
wenn der Zweck des Regulators durch andere Mittel erreicht
wird (vergl. Erläuterungen zu * 13 Abs. 1).
Zu 8 12.
Sofern die Beleuchtungseinrichtung des Fahrkorbes von
Personenaufzügen erst mit dem Oeffnen der Fahrschachttür
betätigt wird, muß das Abhängigkeitsverhältnis so beschaffen
sein, daß schon der geringste Türspalt genügt, um die Be—
leuchtung in Gang zu setzen.
Einfache Windevorrichtungen (z3. B. Elektromotoren)
von kleinen Aufzügen (5 4111) und von Haspelaufzügen sind
nicht als Antriebsmaschinen zu behandeln. Die für letztere
festgesetzten Abmessungen des Aufstellungsraums können daher
für solche Windevorrichtungen nicht gefordert werden. Jedoch
muß ihre Aufstellung so erfolgen, daß sie bequem geschmiert,
gereinigt und bedient werden können.
Zu 8 13.
Die Vorschrift des ersten Absatzes bedingt bei hängenden
Fahrkörben die Anwendung von Fangvporrichtungen, die auf
die Dehnung der Seile Rücksicht nimmt, derart, daß alle
Seile zum gleichmäßigen Tragen eingestellt werden müssen
und daß z. B. bei zweiseiligen Fahrstühlen durch den Bruch
eines Seiles die Fangkeile durch das andere Seil unabhängig
von Gewichten oder Federn unmittelbar gegen die Führungen
gepreßt werden. Bei den nach diesem Grundsatze gebauten
Fangvorrichtungen hat jedoch der gleichzeitige Bruch der Seile
oder der Bruch von Triebwerksteilen, (z. B. der Kuppelung,
der Ableit- und Tragrollen, Abscheren der Trommelkeile)
nicht ohne weiteres den Eingriff der Fangvorrichtung zur
Folge, es bedarf vielmehr einer Hilfsvorrichtung, als welche
meist ein Regulator benutzt wird, der bei Ueberschreitung
der zulässigen Höchstgeschwindigkeit durch Klemmung eines
Steuerseils die Auslösung der Fangkeile bewirkt. Die An—
wendung des Regulators wird indessen nicht vorzuschreiben
sein, wenn in anderer Weise erreicht wird, daß beim Bruche
der vorerwähnten Teile der Eingriff der Fangkeile erfolgt.
Bei der Prüfung der Fangvorrichtung ist zu beachten,
daß beim Bruche oder gefahrdrohender Dehnung eines Seiles
das andere bei dem Versuch, den Fahrkorb mit einem Seile
hochzuziehen, der Gefahr gewaltsamer Zerreißung ausgesetzt
ist, weil außer der Last die starke Pressung der Fangkeile zu
überwinden ist, die beim Anziehen, obwohl die Keile nur für
die Abwärtsbewegung eingreifend hergestellt werden, zunächst
noch wächst. Fangvorrichtungen, die es zulassen, den Fahrkorb
nach dem Fangen ohne Ueberanstrengung des Seiles hoch—
zuziehen, sind daher besonders empfehlenswert, auch mit
Ruͤcksicht darauf, daß die Passagiere andernfalls nur mit
besonderen Schwierigkeiten aus dem Fahrkorbe herausgeholt
werden können.
Bei der Berechnung der Biegungsspannung von Draht—
seilen ist der Elastizitätsmodul zu 20000 kg qmm anzu—
nehmen. Flußstahlseile über 50 kg qmm sowie Tiegelstahl—
seile über 120 kgqmm Bruchfestigkeit dürfen ohne Nachweis
der Festigkeit nicht zugelafsen werden. Tiegelstahl über 180
kg/, amm Bruchfestigkeit darf nicht verwendet werden. Diese
Bestimmungen gelten auch für Seile an Lastenfahrstühlen.
Zu 8 14.
Die Forderung des 814 Abs. 2 bedingt bei Anwendung von
Kontakten oder Magnetverriegelungen, daß bei Unterbrechung
eines Kontaktes oder einer Magnetverriegelung — sei es, daß
—
schmorens der Magnetwickelung oder Anlehnens oder Oeffnens
einer Tür erfolgt — die Betätigung der Steuerung oder
die Weiterfahrt des Fahrstuhls verhindert wird. Der Betrieb
des Fahrstuhls muß bis zur Beseitigung der Mängel un—
möglich sein. Unter der Steuerung sind nicht notwendig die
zußeren Steuerungsteile (Hebel, Kurbel, Druckknöpfe u. dgl.)
—VV——
aber auch ausreichend ist, um die Aufzugsmaschine in Gang
zu setzen oder zum Stillstande zu bringen.
Zu 8 15.
Bei der Prüfung der Druckknopfsteuerungen ist ins—
hesondere darauf zu achten, daß die Kontaktwirkung nicht
chon bei losem Anlehnen der Tür oder durch Anwendung
unlauterer Hilfsmittel wie Federn, Hilfsbrücken u. dergl.
eintritt und daß die Beseitigung von Schutzklappenleisten oder
anderer Verschlußteile der Magnetverriegelung soweit erschwert
wird, daß es dazu besonderer Werkzeuge wie Schraubenzieher,
Schlüssel, Zangen u. dgl. bedarf. Als „zuverlässige“ Tür—
verriegelungen gelten bei elektrischen Kontakten nur solche,
bei welchen der Kontakt erst bei voller Verschlußstellung des
Riegels oder der Falle wirksam wird. Die Steuerung des
Fahrkorbes darf unter keinen Umständen früher möglich sein,
als bis alle Schachttüren fest geschlossen und ihr Verschluß—
riegel sicher zum Eingriff gebracht sind. Bei Selbstfahrern
(Z 32111) ist über die nach 5 14 anzubringende Verriegelung
hinaus noch eine zweite Verriegelung zu fordern, sofern den
Forderungen des 3 14 durch einen Riegel entsprochen wird
Zu 8 17.
Zur Verhinderung des Sinkens des Fahrkorbes nach
dem Ausrücken der Steuerung ist in der Regel eine Bremse
erforderlich, es sei denn, daß der Forderung durch andere
zeeignete Mittel, z. B. selbsthemmende Schneckengetriebe.
entsprochen wird
Zu 8 18.
Da für Personenfahrstühle die Anbringung einer Decke
im Fahrkorbe zu fordern ist, so würde es in vielen Fällen
ohne die Möglichkeit der Zuführung von Tageslicht im
Fahrkorbe zu dunkel sein. Unter Beachtung des Schlußsatzes
von 818 Abs. J erscheint es daher geboten, in der Decke
und ebenso in den geforderten dichten Wänden des Fahrkorbes
starke Veralasungen zuzulaffen.
Zu 8 19.
Sofern die Fangvorrichtung es nicht gestattet (vergl.
Erläuterungen zu 8 13) den Fahrkorb nach dem Fangen
ohne gefahrdrohende Beanspruchung der verbleibenden Trag—
eile hochzuziehen, muß der Fahrkorb mit Einrichtungen
dersehen werden, die es ermöglichen, die Passagiere aus ihrer
Lage zu befreien. Dabei ist bei elektrisch angetriebenen Fahr—
tühlen zu beachten. daß auch das Durchbrennen von
Sicherungen, ohne daß die Fangvorrichtung in Tätigkeit zu
treten braucht, zum unfreiwilligen Anhalten des Fahrkorbes
führt. Das Aufsichtspersonal des Fahrstuhls ist daher be—
sonders darauf hinzuweisen, daß die Steuerung vor Benutzung
der Einrichtungen zur Befreiung eingeschlossener Personen
unter allen Umständen in Haltestellung zu bringen ist.
Zu 8 21.
Als „kleine Getreidemühlen“ sind in der Regel neben
Windmühlen insbesondere nur solche durch Wasserkraft be—