Full text : Saarbrücker Kreis-Blatt

verbrennlichen Stoffen, wozu auch Köhnesche Voutenplatten,
Kleinesche Decken und ähnliche zu rechnen sind), ausgestakte,
mit unverbrennlichen Baustoffen ausgefüllte und unterhalb
durchweg mit Kalk- oder Zementmörtkel verputzte oder mit
einer in gleichem Maße feuersicheren Bekleidung versehene
Holzbalkendecken sowie solche Decken, welche zwar aus un—
verbrennlichen Stoffen bestehen, aber nicht umhüllte Eisenteile
aufweisen.
Die Vorschrift, daß die Unterkante des Tragrollengerüstes
jür den Fahrkorb oder die unter diesem etwa angeordnete
Schutzdecke so hoch über der Fahrkorbdecke angeordnet werden
müssen, daß zwischen beiden in der höchsten Stellung des
Fahrkorbes, d. h. an der obersten Förderstelle, noch eine
Entfernung von mindestens 1 mm verbleibt (Ueberfahr—
höhe), hat den Zweck, beim Schmieren der Führungsschienen
des Fahrstuhls von der Fahrkorbdecke aus die Gefährdung
der damit betrauten Personen möglichst auszuschließen. Es
hat sich herausgestellt, daß das bisher bestehende Verbot der
Ausführung dieser Arbeiten von der Decke aus von den
Führern nicht beachtet wurde, weil die Arbeiten vom Innern
des Fahrkorbes aus tatsächlich nur unvollkommen ausgeführt
werden konnten. Auch soweit Fahrkorbdecken nicht vorhanden
sind, ist darauf zu achten, daß der Abstand des Fahrkorb—
bügels in seiner normalen höchsten Stellung von der Trag—
rolle nicht zu gering bemessen wird, um beim Ueberfahren
des höchsten Standes Seilzerrungen oder das Festklemmen
des Seilschlosses in der Rolle zu vermeiden.
Zu 86.
Bei der Forderung, daß der Fahrschacht derart umwehrt
sein muß, „daß Menschen nicht zu Schaden kommen können“,
wird zu berücksichtigen sein, daß die Schranken usw. so hoch
sind, daß sich Personen nicht in die vom Fahrkorbe be—
strichene Bahn hineinbeugen können, und daß der Fahrkorb
nicht Personen beschädigt, die beim Tragen langer Stangen,
Bretter oder dal. unachtsamerweise mit diesen in die Fahr—
hahn gelangen.

Zu 87.
Als „feuersichere“ Türen gelten zurzeit Türen aus
doppelten, mindestens 1 mmin starken Eisenblechplatten mit
Asbesteinlage (beispielsweise nach den Systemen von Werner,
von König u. Kücken und von Schwarze), die in 5 em breite
Falze aus unverbrennlichem Baustoffe schlagen und dicht
schließen oder, unbeschadet der anderen Forderungen, Türen
aus 25 mn starken, gespundeten Holzbrettern mit allseitiger
Bekleidung von 1 mm starkem Eisenblech, die mittels durch—
gehender Niete oder Nägel befestigt ist. Der Türfalz kann in
einer Fläche ausgeführt oder auf zwei Flächen verteilt werden.
In Warenhäusern und solchen Geschästshäusern, in
welchen größere Mengen brennbarer Stoffe feilgehalten werden,
können zwar für vorhandene Fahrstühle die letztbeschriebenen
Türen als „feuersicher“ angesehen werden, jedoch muß in
neuen Warenhäusern usw. und für neue Fahrstuhlanlagen in
bestehenden Warenhäusern usw. an der Forderung eiserner
Türen mit Asbesteinlage in Uebereinstimmung mit den für
solche Warenhäuser usw. gültigen ,Sonderanforderungen“
festgehalten werden.
An der Türschwelle von Aufzügen, deren Schacht mit
feuersicheren Türen abgeschlossen werden muß, kann die Höhe
des Falzes ermäßigt werden, wenn nur die Unterkante der
Tür um 1em überdeckt wird. Bei nicht betretbaren kleinen
Aufzügen (5 4111) in Wohngebäuden können falzlose, auf
einer Seite mit 1 mm starkem Eisenblech beschlagene Holz
oder einfache Eisentüren als feuersicher zuäelassen werden

Schranken und Türen dürfen, namentlich bei frei—
stehenden Aufzügen, nicht so beschaffen oder eingehängt sein,
daß sie von überragenden Teilen der Ladung ausgehoben
werden können.

Z3u 88.
Drahtglas, das „dicht“ schließend eingesetzt werden soll,
darf nicht mit Kitt allein gedichtet werden. Sofern es nicht
fest eingemauert wird, sind Metallfalze zu verwenden.
Zu89.
Das Abfangen abstürzender Gegengewichte wird nach
»orliegenden Erfahrungen in solchen Fällen, in welchen der
Fahrstuhl nicht vom Keller, sondern von Zwischengeschossen
ausgeht, durch Zwischendecken nicht immer mit Sicherheit er—
reicht. Es ist daher bei derartigen Fahrstühlen dafür zu
orgen, daß das Gewicht nicht durch die Deckenkonstruktion,
ondern durch massiv aufgeführtes Mauerwerk abgefangen
vird. Ebenso ist am unteren Ende der Gegengewichtsführung
tets ein kräftiges Schutzgeländer um die Bahn des Gewichts
mnzubringen, da die Gewichte beim Absturz häufig ihre
Führung derart verbiegen, daß sie die Führungen beim Auf—
chlagen verlassen.
Die Umwehrung an Steuerseilen oder -gestängen, die
außerhalb des Fahrschachts liegen, ist bei der geringen Be—
wegung dieser Teile in der Regel nicht zu fordern, dagegen
müssen sie fenersicher durch die Decken geführt werden, d. h.
sie sind unterhalb der Decke mit einem Eisenrohr von etwa
O.s bis 1mm Länge zu umschließen.
Zu 8 10.
Die Voraussetzung des Abs. 1 Ziffer 2 wird nur dann
als vorliegend zu erachten sein, wenn die zu befördernden
Büter in besonderen Transportwagen, wie es z. B. in
Mälzereien, Ziegeleien usw. üblich ist, auf den Fahrkorb
gebracht werden und, wenn diese Wagen den Fahrkorb
namentlich in seinen Breitenabmessungen derart ausfüllen,
daß Personen behindert werden, gleichzeitig die Plattform zu
hetreten, oder wenn die Abmessungen des Fahrkorbes, wie
. B. bei den kleinen Aufzügen, derart beschränkt werden, daß
dadurch das Betreten verhindert wird, oder wenn endlich die
ꝛadestelle wesentlich höher als der Fußboden liegt.
Die Anbringung von Aufstützvorrichtungen nach Ziffer 3
des ersten Absatzes schließt die gleichzeitige Verwendung von
Fangvorrichtungen aus, da letztere bei der Entlastung des
Förderkorbes durch die Stützen regelmäßig in Tätigkeit treten
würden. Die Forderung, daß die Stützen vor dem Betreten
des Fahrkorbes in Tätigkeit treten müssen, bedingt nicht die
Anbringung „selbsttätig“ bewegter Aufstützvorrichtungen. Es
genügt z. B. wenn die Aufstützvorrichtung so angeordnet wird,
daß die Zugangstür zum Fahrschachte durch die Hebel der
Aufstützvorrichtunggesperrt wird. Stützvorrichtungen in Zwischen—
geschossen anzuordnen ist bedenklich, weil die Vorrichtungen
infolge Verschleißes leicht in die Fahrbahn ragen und zum
Festklemmen des Stuhles bei der Aufwärtsbewegung oder
zum Aussetzen des Korbes bei der Abwärtsbewegung führen.
Löst sich dann der Fahrkorb, so reißt gewöhnlich das schlaff
gewordene Seil.
Als „Ablaßvorrichtungen“ gelten nur solche einfach ge—
bauten, doppelschaligen Fahrstühle, bei welchen die beladene
Schale unter dem Einfluß der Last nach unten geht, während
die leere als Gegengewicht nach oben gezogen wird.
Liegen wesentliche Teile der Fangvorrichtung unterhalb
des Fußbodens des Fahrkorbes, so muß dafür gesorgt werden,
daß deren Zugänglichkeit zwecks Revision und Nachstellung
gesichert ist.
            
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