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kante des Fahrkorbes und der Schachtwand darf ein
Abstand von höchstens 25 cm eingehalten werden. Die
Schachtwände müssen an den Zugangsseiten glatt und
ohne vorspringende Teile ausgeführt werden. Draht⸗
wände von nicht mehr als 2 em Maschenweite gelten
als glatte Wände.
Im höchsten und tiefsten Punkte, wo der Wechsel der
Bewegungsrichtung stattfindet, ist der Schachtraum an
der offenen Seite der Fahrkörbe durch Schutzwände
nach Möglichkeit abzuschließen. Diese sind derart mit
einer Sicherheitsvorrichtung zu verbinden, daß das
Paternosterwerk bei einem Drucke gegen die Schutzwände
selbsttätig stillgesetzt wird.
In jedem Geschoß muß sich eine Einrichtung zum An—
halten des Fahrstuhls befinden (Druckknopf, Ausrücker),
auf deren Anwendung durch ein Schild hinzuweisen ist.
Die Einrichtung zur Wiederinbetriebsetzung darf den
Benutzern des Fahrstuhls nicht zugänglich sein.
Die Ketten müssen in Führungen laufen, die verhindern,
daß zerrissene Kettenteile auf die Fahckörbe fallen. Die
Abmessungen der Ketten müssen den Bestimmungen
des 8 13 Abs. 2 mit der Maßgabe entsprechen, daß
beim Reißen einer Kette die andere nicht höher als
mit /s ihrer Tragfähigkeit (Bruchbelastung) bean—
sprucht wird.
Der Fahrschacht muß so tief herabgeführt werden, daß
zwischen dem Schachtboden und den Führungsteilen
eines in tiefster Stellung befindlichen Fahrkorbes ein
Zwischenraum von mindestens 50 em verbleibt.
An den Zugangsöffnungen jedes Geschosses und in jedem
Fahrkorbe sind beiderseits lange Handgriffe anzubringen.
Der Fußboden der Fahrkörbe und der Zugangsöffnungen
darf nicht glatt sein.
Der offenen Seite der Fahrkörbe gegenüber sind an
zeeigneten Stellen deutlich sichtbare Geschoßbezeichnungen
anzubringen.
Die Fahrkörbe, die Zugangsöffnungen zum Fahrschacht
und die Umsatzstellen der Fahrkörbe sind durch Tageslicht
oder künstlich während des Betriebs des Fahrstuhls hell
zu beleuchten. Solange der Fahrstuhl außer Betrieb
ist, sind die einzelnen Zugangsöffnungen abzusperren.
An den Zugangsöffnungen und in jedem Fahrkorbe
—
enthalten müssen:
a) die Höchstzahl der Personen, die einen Fahrkorb
gleichzeitig benutzen dürfen;
einen Hinweis, daß die Fahrt über den höchsten
und tiefsten Punkt der Fahrstuhlbewegung mit
Gefahren nicht verbunden ist;
die Art der Einrichtungen zum Anhalten des
Fahrstuhls;
eine Warnung vor der Benutzung durch gebrechliche
Personen und Kinder.
Andere Schilder und Aufschriften, insbesondere zur
Reklame, find daneben nicht statthaft.
Der Aufzug ist der Aufsicht eines verantwortlichen ge—
prüften Aufzugswärters zu unterstellen, der während des
Betriebs des Aufzugs stets anwesend oder leicht er—
reichbar sein muß.
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12.
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Zu 83.
„Soweit der Betrieb der Anlage es zuläßt“, sollen Auf—
züge wegen der Gefahr der Uebertragung von Braͤnden durch
die Fahrschächte nicht innerhalb der Gebäude, mit Ausnahme
der Aufstellung in feuerfesten Treppenhäusern, angeordnet
verden. Dabei sind die Ausdehnung der Anlage, die Art
der baulichen Ausführung des Gebäudes, des Betriebs und
der Zweck des Aufzuges zu berücksichtigen. Bei räumlich sehr
ausgedehnten Anlagen würde namentlich dann, wenn der
Aufzug nur für einzelne von der Außenseite des Gebäudes
entfernte Betriebsabteilungen benutzt wird, die strenge Durch—
ührung des angegebenen Gesichtspunktes unnötige Schwierig—
keiten bereiten. Ebenso hat die Aufstellung an der Außenseite
der Gebäude keine Bedeutung, wenn die Bauart des Gebäudes
an und für sich nicht feuersicher ist, oder wenn die Zwischen—
zeschosse galerieartig um eine offene Halle angeordnet sind,
oder wenn der Betrieb so beschaffen ist, daß die Entstehung
eines Brandes nicht wahrscheinlich ist. Endlich wird der
Zweck des Aufzugs, z. B. Transport empfindlicher, durch
Feuchtigkeit leicht zu beschädigender Güter, Verbindung be—
timmter, innerhalb des Gebäudes liegender Räume, die Be—
förderung von Personen in Privatgebäuden u. dgl, in vielen
Fällen dazu nötigen, den Aufzug im Gebäude selbst aufzu—
tdellen. Diesen Bedürfnissen soll durch die gewählte Fassung,
„soweit der Betrieb der Anlage es zuläßt“, Rechnung ge—
tragen werden.
Die Aufstellung in feuerfesten Treppenhäusern bedingt
nicht, daß der Aufzug frei in der Mitte stehend angeordnet
wird. Das Treppenhaus kann auch durch einen fenerficher
ausgeführten Fahrschacht erweitert werden. In solchen Fällen
empfiehlt es sich, die nach dem Treppenhaus zu liegende
Schachtwand in Glas oder Drahtgewebe auszuführen, damit
der Schacht möglichst viel Tageslicht erhaält und die Stellunqg
des Fahrkorbes von außen erkennbar ist.
Zu 8 4.
Als „feuerfeste“ Wände gelten zurzeit neben massiven
Wänden: aus Beton oder Kalkmörtel ohne Eiseneinlage her—
gestellte fugenlose Wände, Monierwände, Streckmetallwände
und dergleichen. Wände, deren Eisenteile nicht glutsicher
umhüllt sind, sind nicht als feuersicher anzusehen.
Als „feuersichere Wönde“ gelten zurzeit außer den vor—
angegebenen feuerfesten Konstruktionen: beiderseits verputzte
Brett- oder ausgemauerte Fachwerkwände, Rabitzwände, Draht—
ziegelwände, Wände aus Aspbestschiefer, aus Gips- oder Kunst⸗
steinplatten, oder Gips- oder Kunststeindielen und dergl. Bei
Anwendung von Rabitz-, Gips- oder Kunststeinwänden ist
darauf zu achten, daß die Türrahmen durch dauerhafte Ver—
bände so gesichert werden, daß sie sich im Betriebe nicht lockern
und damit die Zuverlässigkeit der Verriegelungen und Kontakte
in Frage gestellt wird.
Die Vorschrift, daß die Fahrbahn „in ihrer ganzen Aus—
dehnung“ von Wänden umschlossen sein muß, bedingt, daß
die letzte Förderstelle noch von Schachtwänden umschlossen
werden muß, sofern nicht die Mündung des feuerfesten oder
jeuersicheren Schachtes im Freien liegt (z. B. Bierkelleraufzüge.
Gepäckaufzüge auf Bahnhöfen, Gichtaufzüge).
Als Gichtaufzüge“ sind nicht nur solche in Hochofen—
anlagen, sondern allgemein solche für Ofenanlagen zu ver—
stehen, deren Beschickung von einer oberen Gicht aus erfolgt
(z. B. Kalk und Zementbrennöfen, Kupolöfen u. dgl.).
Bei den kleinen Aufzügen, die nicht betretbar sein
dürfen (5 4111), muß diese Forderung durch die Bauart des
Fahrkorbes oder die Höhe der Ladestelle über dem Fußboden
icher erfüllt werden.
Zu 8 5.
Als feuersichere Abdeckungen gelten zurzeit außer feuer—
jesten Konstruktionen (massive Decken oder solche aus un—