Full text : Saarbrücker Kreis-Blatt

94

die Zahl der Personen, die gleichzeitig befördert werden dürfen,
und die Vorschrift, daß der Fahrstuhl nur in Begleitung eines
Führers benutzt werden darf, enthält (vgl. Ausnahme in
882 III). Als Gewicht einer Person sind 75 kg anzunehmen.
8 21.
Ausnahmen.
Bremsfahrstühle in kleinen Getreidemühlen können auch
dann, wenn auf ihnen ein Führer mitfahren darf, wie Lasten⸗
fahrstühle eingerichtet werden mit der Maßgabe, daß mindestens
die Verschlüsse der beiden Endladestellen von der Fahrkorb—
bewegung abhängig sein müssen. In Zwischengeschossen find
Ladeoͤffnungen wenigstens mit Schranken und mit Warnungstafeln
 zu versehen, die das Oeffnen der Schranken verbieten,
wenn nicht der Fahrkorb vor der Ladeöffnung hält.
B. Lastenaufzüge.
8 22.
Zulässige Beanspruchung der Tragorgane.
Für die Berechnung der Seile, Gurte oder Ketten gelten
die Vorschriften des 5 13 II mit der Maßgabe, daß die auf
jedes Seil entfallende, aus Zug- und Biegungsspannung zu—
sammengesetzte Gesamtbeanspruchung nicht mehr als ein Fünstel
der Bruchfestigkeit betragen darf.
823.
Türverriegelung.
J. Alle Ladeöffnungen des Fahrschachts sind mit Türen
oder Schranken zu versehen, die so beschaffen sein müssen,
daß Menschen nicht zu Schaden kommen können.
II. Die Türverschlüsse müssen so beschaffen sein, daß
die Fahrschachttüren oder -schranken nur dann geöffnet werden
können, wenn der Förderkorb an der Ladeöffnung angelangt
ist, und daß sämtliche Türen geschlossen sein müssen, bevor
der Förderkorb in Bewegung gesetzt werden kann.
III. Von der Verrieglung der Türen oder Schranken
kann abgesehen werden
1. bei Bau- und solchen Aufzügen, bei welchen der Förder—
korb beim Be- und Entladen infolge seiner Bauart
oder dec Art des Betriebs und des Beladens ordnungsmäßig
 nicht betreten werden kann, sofern die jeweilige
Stellung des Förderkorbes außerhalb der Fahrbahn
sichtbar ist und die Ladeöffnung derart umwehrt oder
fest abgesperrt wird, daß Menschen nicht zu Schaden
kommen können, und an der Ladeöffnung seste Hand—
haben zum Festhalten angebracht sind;
bei Aufzügen mit Hubgittern, sofern die Geschwindigkeit
des Förderkorbes O,25 m in der Sekunde nicht über—
steigt, und mindestens die Verschlüsse der beiden End—
ladestellen von der Fahrkorbbewegung abhängig sind:
3. bei kleinen Aufzügen (8 4 III).
8 24.
Anordnung der Steuerung.
Steuerungsvorrichtungen der Aufzüge müssen außerhalb
des Fahrschachts derart angebracht werden, daß sie nicht vom
Förderkorb aus betätigt werden können. Von dieser Vorschrift
sind nicht betretbare kleine Aufzüge (84 111) bis zu 50 kg
Tragfähigkeit und Bremsfahrstühle in kleinen Getreidemühlen
(8 21) ausgenommen, letztere insoweit, als auf ihnen das
Mitfahren eines Führers nach den Vorschriften der Berufs—
genossenschaft erlaubt ist.

8 285.
Ausrückvorrichtungen.
Jeder Aufzug ist mit mindestens einer Vorrichtung zu
hersehen. die ihn in seinen Endlstellungen selbsttätig zum

ADDDDDD
hewegt werden, genuügt hierfuͤr eine Hubbegrenzung in der
Führung des Förderkorbes.
Bei Bremsfahrstühlen in kleinen Getreidemühlen kann
von der selbsttätigen Ausrückung in der unteren Stellung
des Fahrkorbes abgesehen werden, wenn beim Eintritt in das
unterste Stockwerk vom Fahrkorb ein Signal in Taätigkeit
gesetzt wird.

3 26.
Windevorrichtung.
Handwinden mit Lüftungsbremsen sind mit stillstehenden
Kurbeln zu versehen.

827.
Zeigervorrichtung.
Jeder Aufzug, dessen jeweilige Stellung nicht außerhalb
der Fahrbahn sichtbar ist, muß in allen Fördergeschossen mit
einer Zeigervorrichtung versehen werden. Ausgenommen sind
kleine Aufzüge (8 4 III).
8 28.
Förderkorb.
Der Förderkorb muß derart umwehrt sein, daß das
Ladegut nicht über den vom Förderkorb bestrichenen Raum
hinausragen oder aus dem Korbe herausfallen kann.
Bei der Beladung mit Förderwagen muß eine Feststell⸗
vorichtung für diese angebracht werden.
g20.
Bezeichnung des Fahrstuhls.
An jeder Ladeöffnung muß sich ein Schild befinden,
das in deutlich lesbarer Schrift die Worte: Vorsicht!, Aufzug!,
sowie das Verbot des Mitsahrens von Personen und die
zulässige Belastung in Kilogrammen enthält.
Titel V.
Betrieb der Aufzüge.
830.
Verantwortlichkeit für den Betrieb.
J. Die Betriebsunternehmer von Aufzügen oder die an
ihrer Stelle mit der Leitung des Betriebs beauftragten Stell⸗
vertreter, sowie die mit der Bedienung der Aufzüge betrauten
Personen haben dafür Sorge zu tragen, daß Aufzüge, die
— A
erhalten werden.
II. Die mit der Bedienung der Aufzüge betrauten
Personen sind verpflichtet, während des Betriebs die Sicher—
—VV0
hervorgetretenen Mängeln des Aufzugs dem Unternehmer oder
dessen Stellvertreter ungesäumt Anzeige zu erstatten.
III. Das Schmieren der Führungen und der Führungs—
teile muß bei bestehenden Anlagen vom Innern des Fahr—
korbes aus erfolgen, wenn die im 8 5 IV vorgeschriebene
freie Höhe nicht vorhanden ist. Fehlt diese freie Höhe, so darf
auch das Schmieren der Triebwerksteile nicht von der Decke
des Fahrkorbes aus erfolgen.

g 31.
Benutzung der Fahrstühle.
Personenaufzüge und Lastenaufzüge mit Türverriegelung
dürfen erst in Bewegung gesetzt werden, wenn die sämtlichen
Fahrschachttüren und etwa vorhandene Fahrkorbtüren fest ge—
schlossen sind. Letztere dürfen erst dann geöffnet werden,
venn der Fahrkorb'an einer Förderstelle zur Ruhe gelangt ist.
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.