Full text : Saarbrücker Kreis-Blatt

üherschritten werden kann. Geschwindigkeiten von mehr als
1 Z in in der Sekunde sind nur mit besonderer Genehmigung
des Regierungspräsidenten zulässig.
117 Fahrstühle mit Geschwindigkeitsbremse dürfen nach
Loslösung oder Bruch der Tragorgane höchstens mit einer
Geschwindigkeit von 1,8 m in der Sefunde niedergehen; solche
mit Fangvorichtung müssen sich festklemmen, nackdem sie bhöch—
stens 0,25 mm tief gefallen sind.
III. Auf nicht betretbare kleine Aufzüge (54 III.) Bremssahrstühle
 in kleinen Getreidemühlen und, Ablaßvorrichtungen
finden die Bestimmungen der Absätze J und II keine An—
vendung, sofern der Fahrkorb bei gelöster Bremse durch das
Gewicht der Last bewegt wird.
8 12.
Beleuchtung und anderes.
J. Die Vorräume der Aufzüge und die Fahrkörbe von
Personenaufzügen müssen, solange die Aufzüge benutzt werden
sönnen, dauernd durch Tageslicht oder künstlich ausreichend
beleuchtet werden. Von der dauernden Beleuchtung der Fahrkörbe
kann nur dann abgesehen werden, wenn die Beleuchtungseinrichtung
so beschaffen ist, daß sie mit dem Oeffnen der Fahrschachttür
in Tätigkeit gesetzt wird. Für Beleuchtungseinrichtungen im
Innern der Fahrkörbe ist die Verwendung von Mineralöolen,
Spiritus oder ähnlichen leicht entzündlichen Flüssiakeiten un—
zuläffig.
1. Der Fahrschacht darf nicht zur Lagerung von Gegen—
tänden benutzt werden.
III. Der Raum für die Antriebsmaschine muß hin—
reichend geräumig, im Mitttel mindestens 1.8 m hoch und
qut umwehrt sein.

Titel IV.
Besondere Bestimmungen über die Einrichtung
der Aufzüge.
I. Personenaufzüge einschl. derjenigen Lasten—
rufzüge, auf denen Führer mitfahren dürken
8 13.
Zulässige Beanspruchung der Tragorgane.
J. Aufzüge, die nicht durch Stempel, Spindeln oder
dergl. unterstützt werden, müssen mindestens an zwei Seilen,
Gurten oder Ketten aufgrehängt werden, die derartig mit
einer Fangvorrichtung zu verbinden sind, daß letztere bereits bei
gefahrdrohender Dehnung eines der Tragorgane in Taätigkeit
tritt. Die Führungsschienen solcher Aufzüge müssen einen
Belag von Hartholz erhalten.
JII. Ketten dürfen nicht über 15, Gurte nicht über
ihrer Bruchfestigkeit in Anspruch genommen werden. Seile
sind so zu berechnen, daß die auf jedes Seil entfallende Zug—
und Biegungsspannuug zusammen nicht mehr als 16 seiner
Bruchfestigkeit beträgt. Die Biegungsspannung ist am Be—
rührungspunkt von Seil und Rolle zu berechnen.
8 14.
Türverriegelung.
J. Alle Zugangsöffnungen zum Fahrschacht müssen durch
Türen (Fahrschachttüren) verschließbar sein, die bündig mit
der inneren Schachtebene anzubringen sind.—
II. Die Fahrschachttüren müssen durch die Steuexung
zwangsweise unter Verschluß gebracht werden und dürfen sich
nur oͤffnen lassen, wenn der Fahrkorb in gleicher Höhe mit
ihnen steht und zur Ruhe gebracht ist. Die Einleitung der
Bewegung des Fahrkorbes muß so lange behindert sein, als
nicht alle Fahrschachttüren fest geschlossen sind—

815.
Anordnung der Steuerung.
J. Die Steuerungsvorrichtung muß innerhalb des Fahr—
korbes so angeordnet werden, daß sie nicht von außen her
hetätigt werden kann.
II. Bei Aufzügen, die ohne Führerbegleitung benutzt
verden dürfen (5 32 III Satz 1), ist eine Betätigung der
Steuerung von außen und innen zulässig, wenn die Außen—
und Innensteuerung derart in Abhängigkeit von einander
gebracht werden, daß jeweilig entweder nur mit Innen- oder
aur mit Außensteuerung gefahren werden kann, je nachdem
die Bewegung von der einen oder der anderen Seite aus
eingeleitet worden ist. Die Umschaltung darf nur in der
Ruhestellung des Fahrkorbes bei festgeschlossenen Türen und
entlastetem Fahrkorbe möglich sein. Bei Aufzügen dieser
Art muß jede Schachttür mit zwei zuverlässigen Türverriegelungen
versehen werden. Das Türschloß darf sich nur mittels be—
sonders geformten Sicherheitsschlüssels öffnen lassen.
16.
Ausrückvorrichtungen.
Die Aufzüge sind zum selbsttätigen Anhalken in ihren
Endstellungen mit zwei Einrichtungen zu versehen, die unab—
Jängig voneinander in Wirksamkeit treten und gleichzeitig die
lebertragung der Betriebskraft aufheben. Eine dieser beiden
Vorrichtungen muß unabbängia von der Steuerunasvorrichtung
in Tätiakeit treten.

817.
Windevorrichtung.
Aufzüge mit Fördertrommeln müssen an der Aufzug-—
maschine eine Vorrichtung haben, die das Sinken des Fahr—
korbes nach dem Ausrücken der Steuerung verhindert, und
mit einer Schutzvorrichtung gegen Hängeseil versehen sein.
Die Fördertrommeln find mit schraubenförmigen Rillen zur
Aufnahme der Seile zu versehen.
818.
Fahrkorb.
J. Die Fahrkorbdecke muß so beschaffen sein, daß sie
den im Fahrkorbe befindlichen Personen Schutz gegen etwa
herabfallende Teile des Triebwerkes oder anderer Gegenstände
zgewährt. Wo dies nicht der Fall ist, muß dicht unterhalb
der Triebwerksteile ein sicheres Fangnetz aus Drahtageflecht
ingebracht werden.
II. Der Fahrkorb muß an denjenigen Seiten, welche
keine Zugangsöffnungen enthalten, von dichten Wänden oder
mit Drahtgitler von höchstens 2 em Maschenweite umgeben sein.
III. Berschlußtüren am Fahrkorbe sind nicht erforderlich,
wenn die Schachtwände an den Zugangsseiten des Fahrkorbes
in voller Geschoßhöhe durchgeführt, völlig glatt und nicht
mehr als 4 em vom Fahrkorb entfernt sind. Drahtwände von
nicht mehr als 2 cm Maschenweite gelten als glatte Wände
8 19.
Alarmvorrichtung.
In jedem Fahrkorbe muß eine außerhalb des Schachtes
hörbare Signalvorrichtung vorhanden sein, die so angebracht
ist, das sie von den Mitfahrenden betätigt werden kann. Im
Innern des Fahrkorbes ist ein deutlicher Hinweis auf diese
Finrichtung anzuschlagen.
8 20.
Bezeichnung des Fahrstuhls.
An der Außenseite jeder Fahrschachttur und im Innern
des Fahrkorbes muß sich ein Schild befinden, das in deutlich
jesbarer Schrift das Wort „Personenaufzug“ sowie die zu—
ässige Belastung einschließlich des Führers in Kilogrammen.
            
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