IV. Ueber dem Fahrkorb in seiner höchsten normalen
Stellung muß, sofern er mit einer Decke versehen ist, eine
freie Höhe von mindestens 1mm vorhanden sein. Von dieser
Vorschrift sind Bremsfahrstühle in kleinen Getreidemühlen
und nicht betretbare kleine Aufzüge (85 4 III) ausgenommen.
Muß der Fahrschacht der vorgeschriebenen freien Höhe halber
über die Dachfläche hinaus geführt werden, so wird dieses
Maß auf die zulässige Gebäudehöhe nicht angerechnet.
86
Umwehrungen der Fahrbahn.
J. Aufzüge, deren Fahrbahn nicht durch feuerfeste oder
dichte feuersichere Wände abzuschließen ist, müssen allseitig
derart umwehrt fsein, daß Menschen durch den Betrieb des
Aufzugs nicht zu Schaden kommen können. Der Fahrschacht
darf nur durch Türen oder Schranken zugänglich sein. Auf—
züge an der Außenseite von Gebäuden oder im Freien be—
dürfen der Umwehrung nur dort, wo Menschen an die Fahr—
bahn herangelangen koͤnnen.
II. Die Umwehrungen müssen dauerhaft hergestellt,
mindestens 1,8 mihoch sein und aus einem nicht brennbaren
Material hergestellt werden; von der Erfüllung letzterer Vor—
schrift kann abgesehen werden in Gebäuden, deren Zwischen—
decken an und für sich der Uebertragung eines Feuers keinen
Widerstand leisten (5.4 11 5). Die Umwehrungen müssen
so beschaffen sein, daß ein Hindurchgreifen in den vom Fahr—
korbe bestrichenen Raum verhindert wird. Bestehen sie aus
Drahtgeflecht, so darf die Maschenweite höchstens 2 cm
betragen.
III. Fahrschächte mit Deckel- oder Klappenverschlüssen
an ihrer oberen Mündung (8 5 III) sind unfallsicher zu
umwehren, so daß die Abdeckung nicht betreten werden kann.
Fahrschachttüren.
87.
J. Zugangstüren (Fahrschachttüren) zu Fahrschächten mit
feuerfesten oder feuersicheren Wänden müssen feuersicher sein.
Fahrschachttüren und Hubgitter, die zu Fahrschächten führen,
die nicht mit feuerfesten oder dichten feuersicheren Wänden
zu umgeben sind, müssen mindestens den Anforderungen
entsprechen, die an die Umwehrung zu siellen sind
86 1).
II Fahrschachttüren oder. Schranken dürfen nicht in die
Fahrbahn hineinschlagen. Türen in Fahrkörben dürien nicht
aus der Fahrbabn berausschlagen.
88
Lichtöffnungen in Fahrschächten.
J. Lichtöffnungen sind, soweit nicht Brandmauern in
Frage kommen, in den Wandungen auch solcher Fahrschächte
zulässig, welche feuerfest oder feuersicher umschlossen sein müssen.
II. Lichtöffnungen in Außenmauern müssen durch Fenster
verschlossen werden. Sind letztere zum Oeffnen eingerichtet,
so dürfen sie nicht nach innen schlagen und von Unbefugten
nicht geöffnet werden können. Lichtöffnungen in Wänden oder
Zugangstüren, die den Fährschacht gegen Innenräume be—
grenzen, müssen durch Drahtglas von mindestens 10 mmn
Stärke oder ein gleich widerstandsfähiges Glas dicht abge—
schlossen werden; sie dürfen die Gesamtgröße von !Uio der
Wandfläche der Zugangsseite zum Fahrschacht in keinem Ge—
schoß übersteigen
88.
Gegengewichte.
J. Gegengewichte der Fahrkörbe müssen geführt und so
angeordnet werden, daß sie ihre Führungen am oberen und
unleren Ende nicht verlassen können. Endigt die Gegenge—
wichtsbahn nicht auf gewachsenem Boden, so ist dafür zu
sorgen, daß sich das Gegengewicht beim Bruche des Tragseils
auf festes Mauerwerk aufsetzt.
Von letzterer Forderung kann bei nicht betretbaren kleinen
Aufzügen (4 I1II) abgesehen werden, wenn durch geeignete
Mittel eine zu hohe Belastung der beim Absturz bedrohten
Gebäudeteile vermieden wird.
II. Die Bewegungsbahnen von Gegengewichten, Last—
seilen und Lastketten müssen, wenn sie außerhalb des Fahr—
schachts liegen und Durchbrechungen der Decken in größerer
Ausdehnung als 100 gem nötigen, wie die zugehörigen Auf—
zugsschächte umschlossen, bei geringerer Ausdehnung aber minde—
stens unfallsicher eingefriedigt und feuersicher durch die Decken
geführt werden.
III. Die Tragorgane der Gegengewichte dürfen nicht
—I
810.
Fang- und Bremsvorrichtungen.
J. Die Fahrkörbe der Aufzüge sind mit einer zuver—
lässigen Fang- oder Geschwindigkeitsbremsvorrichtung (selbst—
tätige Senkbremse) zu versehen. Von dieser Vorschrift sind
ausgenommen:
1. Fahrkörbe mit unmittelbar tragendem hydraulichem
Stempel, sofern dicht am Treibzylinder eine Vorrichtung
angebracht wird, die verhindert, daß der Fahrkorb im
Falle eines Bruches der Zuleitung mit größerer Ge—
schwindigkeit als 1,6m in der Sekunde niedergeht;
das Gleiche gilt für Spindelaufzüge oder Zahnstangen—
antriebe in Verbindung mit Schneckengetrieben, wenn
der Antrieb der Spindeln oder Schnecken entsprechende
Sicherheit schafft;
Lastenfahrstühle, sofern der Fahrkorb beim Be— und Ent—
laden infolge seiner Bauart oder der Art des Betriebs
und des Beladens ordnungsmäßiag nicht betreten werden
kann;
dastenfahrstühle, die nur zwei Förderstellen miteinander
verbinden, sofern an den Ladestellen zuverlässige Aufsatzoder
ähnliche Stützvorrichtungen angebracht werden, die
so beschaffen sind, daß sie zur Wirkung kommen, bevor
der Fahrkorb betreten werden kann;
Bremsfahrstühle in kleinen Getreidemühlen sowie Ablaßvorrichtungen,
die durch das Gewicht der Last nach
unten bewegt werden, sofern an der Windevorrichtung
eine Bremse vorhanden ist, welche die Last in jeder
Höhenlage festzuhalten imstande ist; bei Ablaßvorrich—
uungen sind außerdem Aufsatz- oder ähnliche Stützvor—
richtungen anzubringen, die den Ansorderungen unter
Ziffer 3 entsprechen.
II. Die Fang- und Bremsvorichtungen müssen so ge—
schützt sein, daß sie keinesfalls durch Ladegut und möglichst
auch durch unbefugte Eingriffe in ihrer Wirkunga nicht be—
hindert werden können.
3
8 II.
Zuläfsfige Geschwindigkeit.
IJ. Das Triebwerk der Aufzüge muß so beschaffen oder
mit solchen Einrichtungen versehen sein, daß eine im voraus
für die Anlage bestimmte größte Fördergeschwindiakeit nicht