Full text : Saarbrücker Kreis-Blatt

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Saarbrücker

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Montag, den 30. Mai

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den Kreis Saarbrücken. — —

I9I0.

Nachruf.

Commerzienrat
Carl Zöochling

von hier in seinem 84. Lebensjahre aus diesem Leben abbeérufen worden.
Der Verblichene war seit 1878 Nitgliod des Kréistages, seit 1894 z2weiter, von 1902 an erster
Kreisdeputiertor des Kreises Saarbrückon. Er wurde 1888 als éines der ersten Mitglieder in den Kreéisausschubß
 gewählt und hat demselben seitdem ununterbrochen angehört. Auch im Provinziallandtaqe
hat or seit 1892 den Kreis vertreéten.
In allen diesen Aemtern hat der Verstorbene dem Rreise durch seine reiche Erfahrung, seine vielseitige
 Sachkunde, sein unermüdliches Interesso ausgezeichnete Dienste geleistot. Er hat noch bis kurz
vor seinem Ableben fast allen Sitzungen beigewohnt und mit seltener Geistesfrische an allen Verhand.
lungen den regsten Antéil genommen, so noch am 4. ds. Mts. gelegentlieh der letzten Kreisausschukßsitzung.
Durch Verleihung des Roten Adler-Ordens IV. Klasse im Jahre 1897 und des Königlichen Kronen-Ordens
 III. Klasso im Januar ds. Is. wurden von Allerhöchster Stelle seins Verdienste besonders anerkannt.
Der Kréis ist dem Vérewigten für seine vielseitigo und eérfolgreiche Taätigkeit 2u grobem Dank
vorpflichtet. Die Kreisvertretung wird ihm stets ein ehrenvolles Andenken bewahron.
Saarbrücken, den 27. Mai 1910.
Der Landrat und Vorsitrende des Kreisausschusses.
J i7*
von Hartmann-Krey, Regierungs-Assessor

Bekanntmachungen des Kgl. Landratsamtes.

Polizeiverordnung.
Auf Grund des g 142 des Gesetzes über die allgemeine
Landesverwaltung vom 80. Juli 1888 (G-S. S. 195) und
des Gesetzes über die Polizeiverwaltung vom 11. März 1850
(G.S. S. 265), ferner auf Grund des 8 24 des Gesetzes,
betreffend die Schlachtvieh und Fleischbeschau vom 8. Junm
1900 (R.G.⸗Bl. S. 547) in Verbindung mit 8 18 des
Preußischen Ausführungsgesetzes zu diesem Gesetze vom 29.
Juni 1902 (G⸗S. S. 229) wird für den Landkreis mii
Zustimmung des Kreisausschusses Folgendes verordnet.
Sri.
Schlachttiere, deren Fleisch im eigenen Haushalte des
Besitzers verwendet werden soll (Hausschlachtungen) unterliegen.

mit Ausnahme von Ferkeln und Lämmern, die noch nicht
6 Wochen alt sind, vor und nach der Schlachtung einer
amtlichen Untersuchung nach den Grundsätzen des Gesetzes,
betreffend die Schlachtvieh: und Fleischbeschau und der dazu
erlafsenen Ausführungsbestimmungen.
82
Zuwiderhandlungen werden auf Grund des 827 Nr. 2
des vorgenannten Reichsgesetzes mit einer Geldstrafe bis zu
150 Mark oder mit Hast bestraft.
83.
Die vorstehende Polizeiverordnung tritt am dritten Tage
nach Ablauf desjenigen Tages in Kraft, an welchem das die
Verkündigung enthaltende Kreisblatt erscheint. Die Polizei⸗
ꝛerordnung uͤber die Untersuchung des Schlachtviehes in dem
Kreise Saarbrücken vom 10. April 1906 wird aufgehoben.
            
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